Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2000, Az.: BVerwG 1 WB 106.00
Suche nach Portepee-Unteroffizieren; Zulassung zur Prüfung für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) ; Bestehen der Zulassungsprüfung ; Voraussetzung für eine Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 106.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Kapitän zur See Lukasczyk und Oberbootsmann Warnecke als ehrenamtliche Richter
am 14. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1969 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis 30. September 2004 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Zum Oberbootsmann wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 ernannt. Seit 1. April 2000 wird er als Personalbearbeitungsbootsmann im Zentralen Aus- und Weiterbildungsbüro beim Kommando Marineführungssysteme (Kdo MFüSys) in W. verwendet.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 beantragte er seine Versetzung zum Militärischen Abschirmdienst (MAD). Mit Bescheid vom 12. Mai 2000 lehnte die Stammdienststelle der Marine (SDM) den Antrag mit der Begründung ab, der Bedarf an Portepee-Unteroffizieren seiner Verwendungsreihe lasse eine Freigabe für einen Wechsel zum MAD nicht zu. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 2. August 2000 zurück.
Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 28. September 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Er habe erfahren, dass der MAD geeignete Portepee-Unteroffiziere suche. Er erhielte im Falle eines Wechsels trotz seines Alters die Möglichkeit, als Berufssoldat übernommen zu werden. Da das Bestehen der Zulassungsprüfung Voraussetzung für eine Übernahme bilde, sei sein Versetzungsgesuch als Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den MAD zu werten. Es verstoße gegen die Fürsorgepflicht, wenn ihm der BMVg nicht einmal diese Möglichkeit zugestehe. Die Tatsache, dass in den nächsten eineinhalb bis zwei Jahren in seiner Verwendungsreihe ein Mangel bestehe, könne nicht als Begründung dafür herangezogen werden, ihm die Chance einer Übernahme als Berufssoldat zu verwehren, zumal eine solche Möglichkeit in seiner derzeitigen Verwendung trotz der angeblichen Mangelsituation nicht bestehe.
Er beantragt,
den BMVg unter Aufhebung des Bescheids der SDM vom 12. Mai 2000 und des Beschwerdebescheids vom 2. August 2000 zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Teilnahme des Antragstellers an der Eignungsprüfung für den MAD liege nicht im dienstlichen Interesse, weil die Bedarfssituation in seiner Verwendungsreihe einen Wechsel zum MAD nicht zulasse. Für 17 neu zu besetzende Dienstposten stünden derzeit nur 13 Soldaten zur Verfügung. Es verstoße weder gegen die Fürsorgepflicht noch gegen die Verwendungsgrundsätze des § 3 SG, wenn dem Antragsteller die begehrte Versetzung zum MAD verweigert werde. Er erfülle im Hinblick auf sein Alter auch nicht die vom MAD in einem Informationsblatt dargelegten Voraussetzungen. Der Antragsteller habe auch in seiner derzeitigen Verwendung die Möglichkeit, sich für die Auswahl 2002 als "Erstbewerber" um die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu bewerben.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 751/00 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Das gilt auch für die Zulassung zu einer Eignungsprüfung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen über dessen Verwendung. Das mit einem entsprechenden Antrag befasste Gericht kann dabei nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung einer von ihm begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 21.98 - < Buchholz 236.12 § 9 Nr. 3 = RiA 1999, 95>). Hieran gemessen lässt der angefochtene Bescheid keine Ermessensfehler erkennen.
Die Entscheidung der SDM, dem Antragsteller die Teilnahme an der Eignungsprüfung für den MAD zu verweigern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) i.d.F. vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Richtlinien). Diese Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> m.w.N., vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 63.97 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -).
Hier stehen dem. Versetzungsbegehren des Antragstellers vorrangige dienstliche Belange entgegen. Nach den auch von ihm nicht in Frage gestellten Angaben des BMVg besteht in seiner Verwendungsreihe ein erheblicher Fehlbestand an Portepee-Unteroffizieren. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen deshalb organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluss vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom BMVg entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist. Prüfen können die Wehrdienstgerichte insoweit lediglich, ob der Soldat in Anwendung dieser auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt wird (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 128.89 - <DokBer B 1990, 295> und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - <Buchholz 236.11 § 5 Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123>).
Eine solche Rechtsverletzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller die sich aus dem Informationsblatt des MAD für die Werbung von Unteroffiziernachwuchs ergebenden Anforderungen für eine Zulassung zum MAD nicht erfüllt. Danach ist Voraussetzung, dass der Bewerber Jahrgang 1972 oder jünger ist und vom Zeitpunkt der Versetzung zum MAD noch eine Mindestdienstzeit von vier Jahren aufweist. Da der Zeitbedarf für das Bewerbungsverfahren bis zur Versetzung zum MAD etwa zwölf Monate beträgt, erfüllte der 1969 geborene Antragsteller schon zum Zeitpunkt seines Versetzungsgesuchs diese Voraussetzung nicht. Ohne Belang ist insoweit sein Vorbringen, in einem Gespräch mit einem Stabsoffizier des MAD habe dieser ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sein Lebensalter keine ausschlaggebende Rolle spielen werde. Diese Behauptung ist zu unsubstantiiert, um davon ausgehen zu können, dass für ihn eine Verwendung beim MAD überhaupt in Betracht kommt.
Die Entscheidung des BMVg, den Antragsteller unter diesen Voraussetzungen auch nicht zur Eignungsprüfung für den MAD zu kommandieren, verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht gemäß § 10 Abs. 3 SG oder die Pflicht nach § 3 SG, den Soldaten nach Eignung, Leistung und Befähigung zu verwenden. Seine Begründung, beim MAD habe er anders als in seiner jetzigen Verwendung die Möglichkeit, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen zu werden, greift schon im Hinblick darauf, dass er die Voraussetzungen für die Verwendung beim MAD nicht erfüllt, nicht durch. Im Übrigen hat der BMVg vorgetragen, dass der Antragsteller auch in seiner jetzigen Verwendung die Möglichkeit hat, sich für die Auswahl 2002 als so genannter Erstbewerber um die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten zu bewerben. Angesichts dieser Sachlage war der BMVg rechtlich nicht verpflichtet, den persönlichen Interessen des Antragstellers den Vorrang gegenüber den dienstlichen Belangen einzuräumen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt es für die Personalplanung des BMVg keinen bindenden Grundsatz des Inhalts, dass sich die Art der Verwendung eines Soldaten an seinen Förderungsaussichten oder persönlichen Wünschen auszurichten habe. Vielmehr ist insoweit auf den Nutzeffekt des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet, die Fürsorgepflicht beachtet und nicht gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verstoßen wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 25.88 - <NZWehrr 1990, 35> und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - <a.a.O.> m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der BMVg aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht gehalten, dem Verwendungswunsch des Antragstellers zu entsprechen und ihm trotz entgegenstehender dienstlicher Belange den Wechsel zum MAD zu ermöglichen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Lukasczyk
Warnecke