Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 42.00
Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger ; Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung der Erlaubnis ; Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 42.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie
Oberstleutnant Ograbek und Oberleutnant Thole als ehrenamtliche Richter
am 18. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der Antragsteller schied mit Ablauf des 30. Juni 1998 nach Beendigung seiner sechsjährigen Verpflichtungszeit als Oberleutnant aus der Bundeswehr aus. Zuletzt wurde er als Waffensystemoffizier (WSO) in der 2./Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in S. verwendet.
Nachdem er im Sommer 1997 beim Lehrgang Waffensystemschulung TORNADO (WST) II beim JagboG ... F in J. erhebliche Schwächen in der Systembehandlung und der Priorisierung von Aufgaben zeigte, die trotz mehrfacher Nachschulung nicht beseitigt werden konnten, wurde er von der weiteren Ausbildung im Lehrgang WST II abgelöst. Mit Bescheid vom 11. März 1998 entzog ihm der Befehlshaber des Luftwaffenführungskommandos (LwFüKdo) die "Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger (WSO) auf dem Luftfahrzeugmuster TORNADO". Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Inspekteur der Luftwaffe mit Bescheid vom 25. Mai 1998, die weitere Beschwerde der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 23. Februar 2000 zurück. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 13. April 2000 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Mit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis am 30. Juni 1998 habe er zwar den Status als Soldat verloren, er sei aber durch die Entziehung der "Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger (WSO) auf dem Luftfahrzeugmuster TORNADO" nach wie vor beschwert. Die rechtswidrige Entscheidung des Befehlshabers des LwFüKdo vom 11. März 1998 habe dazu geführt, dass er nicht als Berufssoldat übernommen worden sei. Die im vorliegenden Verfahren angestrebte Entscheidung sei für den beim Verwaltungsgericht Oldenburg anhängigen Rechtsstreit auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten von ausschlaggebender Bedeutung. Im Übrigen sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung der "Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger (WSO) auf dem Luftfahrzeugmuster TORNADO" auch zur Vorbereitung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs erforderlich.
Er beantragt,
den BMVg unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Februar 2000 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Entziehung der "Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger (WSO) auf dem Luftfahrzeugmuster TORNADO" zu entscheiden,
hilfsweise
festzustellen, dass die Bescheide vom 11. März und 25. Mai 1998 sowie vom 23. Februar 2000 rechtswidrig sind.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit habe sich die Frage der Entziehung der "Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger (WSO) auf dem Luftfahrzeugmuster TORNADO" in der Hauptsache erledigt. Voraussetzung für die Erlaubnis sei der Status als Soldat.
Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag habe der Antragsteller das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargetan. Für den von ihm geführten Verwaltungsrechtsstreit um Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten komme der Frage der Erlaubnisentziehung keine präjudizierende Wirkung zu.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - 216/00 - sowie die Zusatzakte zur Personalakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der gegen die Entziehung der "Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger (WSO) auf dem Luftfahrzeugmuster TORNADO" durch den Befehlshaber des LwFüKdo vom 11. März 1998 und die sie bestätigenden Beschwerdebescheide gerichtete Hauptantrag ist unzulässig. Er hat sich mit dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr in der Hauptsache erledigt.
Diesem Umstand hat der Antragsteller dadurch Rechnung getragen, dass er hilfsweise nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [f.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1 >).
Dessen Zulässigkeit scheitert jedoch daran, dass der Antragsteller das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan hat.
Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N., vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 - <NVwZ 2000, 574> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -). Das ist hier nicht der Fall.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller insoweit auf das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses. Ein solches Interesse kann nur dann angenommen werden, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist (vgl. Urteile vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 44.87 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 244>, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.95 - <Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 - <NVwZ 2000, 574> jeweils m.w.N. sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [138]>, vom 29. März 1979 - BVerwG 1 WB 130.77 - <NZWehrr 1979, 183>, vom 23. November 1995 - BVerwG 8 C 9.95 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 280> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 1.98 -). Dass der Antragsteller die Feststellung, im Rahmen des Lehrgangs WST II unzureichende Leistungen erbracht zu haben, selbst als diskriminierend empfindet, reicht hierfür nicht aus.
Für die Entscheidung über die statusrechtliche Frage der Verlängerung seiner Dienstzeit bzw. seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (BO 41) ist das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht zuständig. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat es gegebenenfalls auch darüber zu entscheiden, ob die Entziehung der "Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger (WSO) auf dem Luftfahrzeugmuster TORNADO" rechtswidrig war. Ein Anspruch auf den (vermeintlich) sachnäheren Richter besteht insoweit nicht (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226 [ff.]> m.w.N.). Ist die Erledigung - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, hat das zuständige Verwaltungsgericht insgesamt über den geltend gemachten Anspruch zu befinden.
Auch die vom Antragsteller beabsichtigte Schadenersatzklage begründet kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Über diesen Anspruch haben nicht die Wehrdienstgerichte, sondern gemäß Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Zivilgerichte zu entscheiden. Im Übrigen wird mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzanspruchs entschieden (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <a.a.O.> und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 30.00 -).
Von einer Belastung des Antragsteilers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Ograbek
Thole