Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.2000, Az.: BVerwG 1 WB 37.00
Aufhebung einer Beurteilung im Wege der Diestaufsicht; Verfahrensverstöße und inhaltliche Fehler bei einer Beurteilung; Umfang der Dienstaufsichtspflicht des Vorgesetzten; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beurteilung; Selbstständige Anfechtung der Behandlung von Wehrbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 37.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Kappen und Major Lesser als ehrenamtliche Richter
am 24. Mai 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1961 geborene Antragsteller absolvierte in der Zeit vom 11. März bis 13. August 1999 eine Einzelwehrübung beim Stab Wehrbereichskommando III/7. Panzerdivision. Hierbei wurde er vom 12. März bis 14. Juli 1999 als S 1-Stabsoffizier eingesetzt und mit der Betreuung von Besuchern beim Stab Kommandeur (Kdr) Deutsches Heereskontingent (DtHKtgt) und Nationaler Befehlshaber im Einsatzgebiet (NatBefh i.E.) des German Contingent Stabilisation Forces (GECONSFOR) in R. betraut.
Unter dem 5. Juli 1999 wurde er vom Chef des Stabes Kdr DtHKtgt/NatBefh i.E. beurteilt, wobei seine Leistungen in der gebundenen Beschreibung im Feld F.I. die Einzelmerkmale 01, 02, 04, 05, 07 und 09 mit "3" (Leistungen entsprechen den Anforderungen) und "4" (Leistungen übertreffen geringfügig die Anforderungen) bewertet wurden. In Abschnitt F.II. heißt es unter Ergänzende Kennzeichnungen zu den Einzelmerkmalen, daß es dem Antragsteller nur schwer gelinge, den hohen Anforderungen an einen Stabsoffizier im Einsatz gerecht zu werden. Seine Defizite seien zu groß, um sie während eines Einsatzes abbauen zu können. Im Feld G. Freie Beschreibung wird ausgeführt, daß der Antragsteller die ihm übertragenen Aufgaben bereitwillig übernommen, es aber immer wieder einer Nachsteuerung bedurft habe. Er zeige insgesamt nicht das erforderliche Maß an selbstsicherem Auftreten, Initiative, Tatkraft und Durchsetzungsverhalten, wie es von einem Stabsoffizier erwartet werde.
Mit Verfügung vom 13. August 1999 hob das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) die Beurteilung mit der Begründung auf, die Angaben in den Feldern F.II. Ergänzende Kennzeichnungen zu den Einzelmerkmalen und G. Freie Beschreibung entsprächen den Wertungsstufen "1", "2" und "3", so daß sie den unter F.I. vergebenen Wertungsstufen widersprächen. Gleichzeitig wurde eine Neufassung der Beurteilung angeordnet.
Mit Schreiben vom 16. September 1999 unterrichtete der beurteilende Vorgesetzte den Antragsteller über die Aufhebungsverfügung des PersABw und wies ihn darauf hin, daß er keine Möglichkeit sehe, von den Formulierungen in den Feldern F.II. und G. abzuweichen, so daß bei der von ihm zu erstellenden Neubeurteilung die Noten nach unten korrigiert werden müßten.
Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 1999 gegen die Aufhebung der Beurteilung eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 16. Februar 2000 zurück.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 3. März 2000 auf gerichtliche Entscheidung, die der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 29. März 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, daß ihm die Aufhebungsverfügung nicht vorliege, so daß er sie nicht überprüfen könne. Die ZDv 20/6 sehe aber insoweit eine Ermessensentscheidung vor, während der Beschwerdebescheid ersichtlich davon ausgehe, daß die Beurteilung bei Verstößen gegen Beurteilungsgrundsätze aufgehoben werden müsse. Er vermute deshalb, daß insoweit ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vorliege. Darüber hinaus rüge er die Bearbeitungsdauer der Beschwerde und die fehlende Angabe des Dienstgrades des Unterzeichners des Beschwerdebescheides.
Er beantragt sinngemäß,
die Aufhebungsverfügung des PersABw vom 13. August 1999 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beurteilung habe auf Grund der Widersprüche zwischen der freien Beschreibung und den damit in Einklang zu bringenden Wertungen bei verschiedenen Leistungsmerkmalen der gebundenen Beschreibung aufgehoben werden müssen. Widerspruchsfreie Beurteilungen bei Wehrübungen seien von großer Bedeutung, weil sie die wesentliche Grundlage für die Planung und Steuerung der Ausbildung, Verwendung und Beförderung von Reservisten bildeten.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 196/00 - und die Stammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, die Aufhebungsverfügung des PersABw vom 13. August 1999 aufzuheben, ist zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Aufhebung einer Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht dann eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar, wenn sie gegen den Willen des Beurteilten erfolgt (vgl. Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - < BVerwGE 83, 113 [115] >, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - <BVerwGE 113, 1 = Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 1 > m.w.N., vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - < Buchholz 236.11 § 1 a Nr. 4 = ZBR 1999, 32 [LS]> und vom 17. Februar 2000 - BVerwG 1 WB 10.00 -).
Der Antrag kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Gemäß Nr. 901 ZDv 20/6 in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. Mai 1998 prüfen die Vorgesetzten des Beurteilenden und die zuständige personalbearbeitende Stelle die Beurteilung und deren ordnungsgemäßes Zustandekommen. Werden dabei Verfahrensverstöße oder inhaltliche Fehler festgestellt entscheidet der Vorgesetzte, solange er mit der Beurteilung befaßt ist, im Rahmen seiner Dienstaufsichtspflicht, anschließend die personalbearbeitende Stelle, ob die Beurteilung aufgehoben, berichtigt oder ergänzt wird oder ob hiervon abzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Antragsteilers ist dabei der zuständigen Stelle kein Ermessensspielraum eingeräumt.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Beurteilung Mängel aufweist, steht der personalbearbeitenden Stelle auch kein Beurteilungsspielraum zu. Wäre dies nämlich der Fall, stünde es letztlich in ihrem Belieben, ihr nicht genehme Bewertungen oder Stellungnahmen aufzuheben, bis eine ihren Vorstellungen entsprechende Beurteilung oder Stellungnahme abgegeben wird, obwohl sie keine für die Beurteilung zuständige Stelle ist (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 122.91 -, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 29.96 - < a.a.O. > und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - < a.a.O. >). Effektiver Rechtsschutz kann einem Soldaten hier nur in der Weise gewährt werden, daß die Feststellung von Verfahrensverstößen oder inhaltlichen Fehlern durch die personal bearbeitende Stelle vom Gericht nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Grundsätze des Beurteilungssystems auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 - BVerwG 1 WB 90.83 - <a.a.O., S. 118> und vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - < a.a.O. >).
Ein Verfahrensverstoß im Sinne der Nr. 901 ZDv 20/6 liegt auch dann vor, wenn die Beurteilung gegen die in Kapitel 4 festgelegten Grundsätze für das Erstellen von Beurteilungen verstößt (vgl. Beschluß vom 17. Februar 2000 - BVerwG 1 WB 10.00 -). Nach Nr. 401 ZDv 20/6 soll eine Beurteilung ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung, der Befähigung und der Leistungen des Beurteilten geben. Sie ist sorgfältig und sachgerecht zu erstellen, soll das Wesentliche kennzeichnen und darf keine Widersprüche enthalten.
Diesen Anforderungen entsprach die Beurteilung vom 5. Juli 1999 nicht. Denn die in der gebundenen Beschreibung für die Einzelmerkmale "02 Eigenständigkeit", "04 Durchsetzungsverhalten" und "08 Praktisches Können" vergebene Wertungsstufe "3" (Leistungen entsprechen den Anforderungen) und die für die Einzelmerkmale "01 Einsatzbereitschaft", "05 Auffassungsgabe", "07 Zusammenarbeit" und "09 Organisatorisches Können" vergebene Wertungsstufe "4" (Leistungen übertreffen geringfügig die Anforderungen) sind mit den ergänzenden Kennzeichnungen zu den Einzelmerkmalen und der freien Beschreibung nicht vereinbar. Danach gelingt es dem Antragsteller auf Grund seiner geringen fachlichen Ausbildung und praktischen Erfahrung nur schwer, den hohen Anforderungen an einen Stabsoffizier im Einsatz gerecht zu werden. Die vorhandenen Defizite seien bei ihm zu groß, um sie während seines Einsatzes abbauen zu können. Er bedürfe vielmehr immer wieder der Nachsteuerung und zeige nicht das erforderliche Maß an selbstsicherem Auftreten, Initiative, Tatkraft und Durchsetzungsverhalten, wie dies von einem Stabsoffizier erwartet werde. Diese Kennzeichnung und Beschreibung der Leistungen des Antragstellers kann nicht als "den Anforderungen entsprechend" oder diese "geringfügig übertreffend" angesehen werden. Sie stehen deshalb im Widerspruch zu der gebundenen Bewertung, was die Beurteilung insgesamt widersprüchlich macht. Auf Grund dieses Mangels hat das PersABw als zuständige Stelle im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht die Beurteilung nach Nr. 901 i.V.m. Nr. 902 Buchst. b ZDv 20/6 zu Recht aufgehoben.
Eine Aushändigung der Aufhebungsverfügung an den Beurteilten ist in der ZDv 20/6 nicht vorgesehen und aus Rechtsgründen auch nicht erforderlich (Beschluß vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 16.96 -).
Auch soweit der Antragsteller Mängel des Beschwerdeverfahrens, insbesondere die Bearbeitungsdauer seiner Beschwerde und das Fehlen einer Angabe über den Dienstgrad des die Beschwerde Unterzeichnenden rügt, kann sein Antrag keinen Erfolg haben. Denn die Art und Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar (Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [161] f.>, vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 52.89-, vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 26, 60.94 - und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 -). Einzelne Verfahrensschritte können nicht mit der Beschwerde angefochten und demzufolge auch nicht zum selbständigen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden (Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 70.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 32 = NZWehrr 1999, 118 > und vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 3.00 - jeweils m.w.N.). Gegen die verzögerte Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat gesetzlich in ausreichendem Maße geschützt. Wird über die Beschwerde nicht innerhalb eines Monats entschieden, kann er gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde einlegen bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO einen Untätigkeitsantrag bei Gericht anbringen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kappen
Lesser