Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.2000, Az.: BVerwG 1 WB 30.00
Zulässigkeit eines Wehrbeschwerdeverfahrens bei auf Übertragung der Personalführung gerichtetem Klageantrag; Erledigung der Hauptsache durch rechtmäßige Versetzung; Anforderungen an das Feststellungsinterresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 30.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Kappen und Major Lesser als ehrenamtliche Richter
am 24. Mai 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2003 endet. Vom 1. April 1995 bis 14. April 1998 wurde er auf dem Dienstposten eines Datenverarbeitungsorganisations-Stabsoffiziers beim Deutschen Anteil Headquarter (DtA HQ) AFCENT in B./Niederlande verwendet und mit Wirkung vom 1. April 1998 auf den Dienstposten eines S 3-/S 6-Stabsoffiziers beim ... Korps in U. versetzt. Seit 1. April 2000 leistet er bei der Sanitätsakademie der Bundeswehr in M. Dienst.
Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 legte der Antragsteller wegen der seines Erachtens nach verspäteten Weitergabe seiner Sicherheitserklärung zur Wiederholungsüberprüfung (Ü 3) Beschwerde ein. Diese wurde vom Leiter der Deutschen Delegation beim DtA HQ AFCENT, die weitere Beschwerde vom Amtschef des Streitkräfteamtes (AChef SKA) als unbegründet zurückgewiesen. Das Truppendienstgericht Süd hat die Bescheide mit Beschluß vom 20. August 1999 - S 9 BLa 7/99 - mit der Begründung aufgehoben, die Disziplinarvorgesetzten seien für die von ihnen getroffenen Entscheidungen über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nicht zuständig gewesen.
Daraufhin wiesen der AChef SKA die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 27. September 1999 und der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr (StvGenInsp/InspZMilDBw) die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 18. Februar 2000 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers vom 8. März 2000 auf gerichtliche Entscheidung, den der StvGenInsp/InspZMilDBw mit seiner Stellungnahme vom 17. März 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt zur Begründung vor:
Entgegen den geltenden Bestimmungen hätten die Disziplinarvorgesetzten seine Sicherheitserklärung erst zwei Monate vor Ablauf der sogenannten Regierungsbescheinigung dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) vorgelegt. Dies sei mit Rücksicht auf die Erfahrung, daß derartige Überprüfungen mindestens ein Jahr in Anspruch nähmen, offenkundig zu spät gewesen. Eine weitere Fürsorgepflichtverletzung bestehe darin, daß der Dienstälteste Deutsche Offizier beim DtA HQ AFCENT von der grundsätzlich bestehenden zweiten Verlängerungsmöglichkeit der Regierungsbescheinigung um sechs Monate keinen Gebrauch gemacht habe. Durch dieses fürsorgepflichtwidrige Verhalten seiner Vorgesetzten sei ihm ein Schaden in Höhe von etwa 70.000 DM entstanden, den er der zuständigen Wehrbereichsverwaltung bereits gemeldet habe.
Er beantragt
festzustellen, daß die Disziplinarvorgesetzten mit der verspäteten Einleitung der Wiederholungsüberprüfung für die Regierungsbescheinigung und der Nichtbeantragung ihrer weiteren Verlängerung gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen haben.
Der StvGenInsp/InspZMilDBw beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Einleitung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens sei entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht verspätet erfolgt, da Regierungsbescheinigungen in der Regel in einem Zeitraum von sechs Monaten erteilt werden könnten und nur in Ausnahmefällen länger dauerten. Mit Blick auf die bestehende generelle Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten könne bei einer Antragstellung zwei Monate vor Ablauf der Regierungsbescheinigung von einem fürsorgepflichtwidrigen Verhalten der Disziplinarvorgesetzten keine Rede sein. Die Voraussetzungen für eine zweite Verlängerung der Regierungsbescheinigung um weitere sechs Monate hätten bei ihm nicht vorgelegen, da das MAD-Amt als zuständige nationale Sicherheitsbehörde dies ausdrücklich abgelehnt habe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des SKA - B 14/98 - und des StvGenInsp/InspZMilDBw - Fü S/RB 28.99 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Soweit er allgemein auf die Feststellung der Verletzung von Rechten nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz sowie von Pflichtverletzungen durch Vorgesetzte bei der Handhabung seiner Personalangelegenheit gerichtet ist, ergibt sich seine Unzulässigkeit bereits daraus, daß die Personalführung als solche nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann (vgl. Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - m.w.N. und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 34.99 -).
Soweit der Antragsteller die seiner Auffassung nach fürsorgepflichtwidrige Verzögerung der Einleitung der Wiederholungsüberprüfung rügt, ist durch seine Versetzung, deren Rechtmäßigkeit der Senat mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 49.99 - festgestellt hat, eine Erledigung der Hauptsache eingetreten.
Diesem Umstand hat der Antragsteller prozessual dadurch Rechnung getragen, daß er nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren übergegangen ist (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [f.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1>).
Dessen Zulässigkeit scheitert jedoch daran, daß der Antragsteller das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse nicht dargetan hat.
Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N. und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74<BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -). Das ist hier nicht der Fall.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse läßt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht darauf stützen, daß er nach seinem Vorbringen bei der zuständigen Wehrbereichsverwaltung einen Schadenersatzanspruch wegen der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandsverwendung und des dadurch eingetretenen finanziellen Verlustes geltend gemacht hat. Ein solcher Anspruch kann sowohl auf die Verletzung der Vorschriften über die Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten unmittelbar als auch auf eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützt werden. Für diese Ansprüche sind indes nicht die Wehrdienstgerichte, sondern entweder die allgemeinen Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder die Zivilgerichte (Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zuständig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht aber insoweit kein Anspruch auf den (vermeintlich) "sachnäheren" Richter (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - <BVerwGE 81, 226 [ff.]> m.w.N.). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Erledigung der Hauptsache bereits vor der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten ist, hat das zuständige Gericht über sämtliche, den geltend gemachten Anspruch betreffende Rechtsfragen in eigener Zuständigkeit zu befinden (Urteil vom 22. September 1988 - BVerwG 2 C 68.85 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 34>; Beschluß vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>). Im übrigen wird mit der Verneinung eines berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verbindlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzanspruchs entschieden (Beschluß vom 26. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 [f.] = ZBR 1999, 283 [f.]>).
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kappen
Lesser