Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1998, Az.: BVerwG 1 D 11.98
Dienstvergehen eines Beamten durch Beraubung von Briefsendungen; Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Verletzung des Postgeheimnisses; Wiederherstellbarkeit des Vertrauensverhältnisses als Milderungsgrund; Nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens; Erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit wegen Spielsucht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 11.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 31053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinargericht - 18.11.1997 - AZ: XIII VL 20/97
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Posthauptsekretärin Doris Kirst,
Postbetriebsassistent Joachim Herbst als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 18. November 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er während seines Dienstes am Codierplatz der Stückbrief- und Bundeverteilanlage des Postamts B. in der Zeit von Anfang 1994 bis zum 23. August 1994
- 1.
in einer nicht bekannten Zahl von Fällen Kurzbriefbunde dem ordnungsgemäßen Postverkehrslauf entzogen und - sofern er darin Briefe mit Bargeld vermutete - diese rechtswidrig aufgerissen und vorgefundenes Bargeld an sich genommen und für sich behalten hat, und
- 2.
gelegentlich auch Stückbriefsendungen widerrechtlich geöffnet und den für ihn brauchbaren Inhalt, insbesondere Bargeld, in Einzelfällen auch Compakt-Disks (CD), an sich genommen und für sich behalten, und
- 3.
während seines Einsatzes beim Abbinden der Briefbeutel Sendungen (Kurzbriefe), in denen er Geld vermutete, aus den Briefbeuteln herausgenommen, rechtswidrig geöffnet und darin enthaltenes Bargeld an sich genommen und für sich behalten hat, und
- 4.
verschlossene Sendungen mit Zeitschriften rechtswidrig geöffnet und diese Zeitschriften durchgeblättert und gelesen hat.
Aufgrund diese Sachverhalts ist der Beamte durch Urteil des Landgerichts B. vom 19. Januar 1996 - 14 KLs 24 Js 39530/94 - wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in 6 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 18. November 1997 aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 65 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B. vom 19. Januar 1996 zugrunde gelegt:
"Die drei Angeklagten (darunter der Beamte, ergänzt) arbeiteten im Postamt ... in B. an Arbeitsplätzen - Postausgang -, wo sie direkten Umgang mit Briefsendungen, Päckchen und Paketen hatten. Hier öffneten sie - im wesentlichen unabhängig voneinander - Postsendungen und durchsuchten sie nach stehlenswerten Sachen, wobei sie im wesentlichen Bargeld (alle drei Angeklagten), Uhren und Schmuck (K.) bevorzugten. Nachdem die entsprechenden Inhalte den Postsendungen entnommen und eingesteckt worden waren, wurden die Postsendungen teilweise vernichtet oder fehlgeleitet (K. und S.) oder die aufgerissenen, geleerten Sendungen weitergeleitet (alle drei Angeklagten). Teilweise wurden auch Postsendungen (Briefe, Katalog- und Zeitschriftensendungen u.ä.) aus Neugier aufgerissen, um von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Letzteres war, was das Unrechtsbewußtsein der Angeklagten insoweit in einem gewissen Maße reduziert haben mag, in deren Arbeitsbereich eine weitverbreitete Praxis, die zum Teil so weit ging, daß auch Dienstvorgesetzte z.B. Kataloge, Zeitschriften etc. in Augenschein nahmen. Gleichwohl war allen, auch den Angeklagten, bewußt - sie waren entsprechend belehrt worden -, daß ihr Tun auch insoweit verboten und strafbar war.
Auf die geschilderte Art waren die Angeklagten seit längerer Zeit tätig.
T., wie er angegeben hat, seit etwa einem halben Jahr vor seinen nachfolgend festgestellten, zur Verurteilung führenden Taten, zunächst gelegentlich und später im Sommer in zunehmendem Maße.
S. und T. "arbeiteten" in ein bis zwei Fällen in der Form zusammen, daß einer Sendungen öffnete und den Inhalt entnahm, während der andere gewissermaßen "Wache" hielt. In diesen Fällen wurde die Beute 30 % für den Aufpasser und 70 % für den die Sendung Öffnenden geteilt.
Der exakte Umfang der von den Angeklagten begangenen Taten hat sich nicht feststellen lassen; die seit dem 18. Juli begangenen Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, sind durch die von der Post mittlerweile installierte Videoüberwachung erfaßt worden.
Im einzelnen sind folgende Taten nachgewiesen.
A)
K. ...B)
S. ...C)
T.1)
Am 18.07.1994 öffnete T. in der Zeit von 20.45 bis 22.45 Uhr mindestens 9 Sendungen. Aus mindestens 4 Sendungen entnahm er Gegenstände und steckte diese ein.2)
Am 19.07.1994 öffnete T. in der Zeit von 03.00 Uhr bis 05.00 Uhr mindestens 12 Sendungen. Er entnahm aus mindestens zwei Sendungen Gegenstände und steckte diese ein.3)
Am 19.07.1994 öffnete T. in der Zeit vor 23.05 Uhr bis 23.40 Uhr mindestens 4 Sendungen.4)
Am 20.07.1994 öffnete T. in der Zeit von 03.32 Uhr bis ca. 04.00 Uhr mindestens 15 Sendungen. Aus mindestens 3 Sendungen entnahm er Gegenstände und steckte diese ein.5)
Am 03.08.1994 öffnete T. in der Zeit von 20.38 Uhr bis 22.30 Uhr mindestens 10 Sendungen. Aus mindestens 4 Sendungen entnahm er Gegenstände und steckte diese ein.6)
Am 18.08.1994 öffnete T. gegen 21.15 Uhr eine Sendung.Der von T. verursachte Schaden wird von diesem in Übereinstimmung mit der Post auf rd. 3.000 DM geschätzt. In entsprechende Höhe hat T. am 24. August 1994 gegenüber der Post eine vollstreckbare Unterwerfungserklärung abgegeben."
Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht folgendes ausgeführt:
Über diese Feststellungen hinaus hat der Beamte zugegeben, auch außerhalb der Stückbrief- und Bundeverteilanlage, nämlich während seines Einsatzes beim Abbinden von Briefbeuteln widerrechtlich Kurzbriefe aus den Beuteln herausgenommen, sie geöffnet und darin enthaltenes Bargeld entwendet zu haben. Außerdem öffnete er verschlossene Sendungen mit Zeitschriften und blätterte diese durch und las sie. Die Zeitschriften steckte er wieder in die Umschläge, die er unvollkommen verschloß und dann abcodierte.
Den der Deutschen Post AG verursachten Schaden hat der Beamte inzwischen bis auf einen Zinsbetrag in Höhe von etwa 200 DM zurückgezahlt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Entfernung des Beamten aus den Dienst habe führen müssen.
3.
Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Die Begründung des Bundesdisziplinargerichts enthalte nur formelhafte Redewendungen und werde dem Einzelfall nicht gerecht. Selbst die strafgerichtlich festgestellte Schadenshöhe von etwa 3.000 DM rechtfertige für sich alleine keine Entfernung aus dem Dienst, da er Wiedergutmachung geleistet habe. Zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, daß er im Tatzeitraum an einer erheblichen Spielsucht gelitten habe und die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten. Bis auf die jetzige Verfehlung sei er disziplinar und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. In seiner Dienststelle sei es weit verbreitete Praxis gewesen, Zeitschriften aufzureißen und zu lesen. Hieran seien sogar Dienstvorgesetzte beteiligt gewesen. Eine kürzere Überwachungszeit hätte den eingetretenen Schaden verringern können. Statt dessen seien die Straftaten unter Beobachtung und teilweiser Verwendung von Fangsendungen fortlaufend geduldet worden. Das Urteil des Landgerichts B. das das Bundesdisziplinargericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, enthalte keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zu den erforderlichen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls und der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
II.
Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.
Nicht eindeutig ist, ob die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt oder unbeschränkt eingelegt ist. Einerseits bestreitet der Beamte die vom Landgericht B. festgestellten Tatsachen nicht, ist jedoch der Auffassung, dieses Urteil enthalte keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zu den äußeren und inneren Tatbestandsmerkmalen der angewendeten Strafvorschriften. Der Senat läßt die Qualifizierung der Berufung als beschränkt oder unbeschränkt offen. Auch im Falle einer unbeschränkt eingelegten Berufung steht der Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B. vom 19. Januar 1996 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO fest. Die Revision des Beamten gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1996 als unbegründet verworfen worden. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO liegen nicht vor.
1.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Briefsendungen - dazu gehören auch sogenannte Kontroll- bzw. Fangbriefe - öffnet und daraus Geld oder andere Güter entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. März 1996 - BVerwG 1 D 37.95-, Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -).
Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung ihres Inhalts hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung von Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N., Urteil vom 31. März 1998 a.a.O.).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem derartigen, als Zugriffsdelikt bezeichneten Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Hierbei hat der Senat nur solche Milderungsgründe anerkannt, die im Einzelfall die Prognose rechtfertigen, daß das Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Derartige, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigende Milderungsgründe hat der Senat bisher nur dann angenommen, wenn der Beamte in einer unverschuldeten und aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat, eine psychische Ausnahmesituation vorlag, es sich um eine einmalige, unbedachte Gelegenheitstat handelte, der verursachte Schaden vor Entdeckung der Tat freiwillig wiedergutgemacht oder wenigstens offenbart wurde oder das Zugriffsobjekt geringwertig war, wobei der Senat von einem Wert von etwa 50 DM ausgeht, ohne hier eine starre Grenze festzulegen. In Fällen von Briefberaubungen scheidet der letztgenannte Milderungsgrund allerdings grundsätzlich aus, da sich der betroffene Beamte nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinweggesetzt und damit zusätzlich belastet hat (Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 1 D 6.97 -).
Die Voraussetzungen derartiger Milderungsgründe werden vom Beamten nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Milderungsgründe, auf die sich der Beamte beruft, können nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art weder eine lange tadelsfreie Dienstzeit noch die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht, noch die Folgen einer Entfernung aus dem Dienst, für die der Beamte im übrigen selbst verantwortlich ist, es rechtfertigen können, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 1 D 21.92 -). Die nachträgliche Wiedergutmachung des angerichteten Schadens kann ebenfalls kein durchgreifender Milderungsgrund sein, da der Beamte zivilrechtlich zur Schadenswiedergutmachung ohnehin verpflichtet ist.
Auch die "lange" Überwachungszeit mit der Videokamera kann sich nicht zugunsten des Beamten auswirken. Dieser Umstand dient - wie jede Fangbriefaktion - allein der Täterüberführung. Ob ein früheres Ergreifen der Täter möglich gewesen wäre, ist disziplinarrechtlich unerheblich. Der Schutz des Postgeheimnisses bestand fort.
Mildernd kann weiter nicht berücksichtigt werden, daß, wie sich aus dem Strafurteil ergibt, es auf der Dienststelle des Beamten mit dem Postgeheimnis jedenfalls teilweise nicht besonders genau genommen worden sein soll und sogar Dienstvorgesetzte z.B. Kataloge, Zeitschriften u.a. in Augenschein genommen haben sollen. Zum einen ist eine derartige Handlungsweise mit einer Briefberaubung nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus ist gerade das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Beamten wesentliche Grundlage des Beamtenverhältnisses. Der Beamte wäre aufgrund seiner Unterstützungspflicht (§ 55 Satz 1 BBG) gehalten gewesen, ein Fehlverhalten von Vorgesetzten anzuzeigen.
Zu keinem anderen Ergebnis kann schließlich die von dem Beamten behauptete Spielsucht führen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Alkoholsucht, Drogensucht oder auch Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sind, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge haben. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177 = NJW 1993, 2632 = DÖD 1993, 255 = ÖD 1993, 149-151> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Konkrete Anhaltspunkte für derartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen lagen zur Tatzeit nicht vor. Der Beamte hat vielmehr angegeben, er spiele nicht mehr, seitdem er als Täter gefaßt worden sei. Er habe kein Geld mehr zum Spielen, er brauche es zum Leben. Mit dieser Einlassung hat der Beamte eine krankhafte Spielsucht selbst in Frage gestellt.
Selbst wenn eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorgelegen hätte, würde dies an der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nichts ändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten handelt. In diesem Fall kann und muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet.
Auch wenn die Behauptung des Beamten vor dem Senat zutreffen sollte, gegen andere Beamte sei bei gleichem Sachverhalt kein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und diese Beamten seien demzufolge nicht aus dem Dienst entfernt worden, könnte dies in seinem Fall zu keiner anderen Maßnahme führen. Der Senat kann nur in den Fällen entscheiden, in denen er angerufen wird. In diesen Fällen werden die betroffenen Beamten auch gleichbehandelt. Dies zeigt gerade der vom Senat entschiedene Fall des Mittäters Schöps (Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.97 -).
Die Entfernung aus dem Dienst verstößt ferner nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des anvertrauten Gutes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Unter diesem Blickwinkel ist die hier getroffene Entscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 23.94 -).
3.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Mayer
Müller