Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1998, Az.: BVerwG 1 D 39.96
Dienstvergehen eines (Bahn-) Beamten in Gestalt eines wiederholten Fernbleibens vom Dienst; Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten; Missachtung bahnärztlicher Weisungen; Wahrheitswidrige Angaben zur Erlangung von Unfallversorgung; Angemessenheit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst); Zulässigkeit einer Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bei Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme; Beweiswert bahnärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 39.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.03.1996 - AZ: VIII VL 16/95
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Oberlokomotivführer ... geboren am ... in ...
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Juni und 10. Juni 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor U. Henning, Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor
W. Fuchs als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
am 10. Juni 1998
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Oberlokomotivführers ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 29. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund ein Viertel und der Beamte drei Viertel zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit Mitte 1991
- (1)
durch bewußt falsche Angaben über das Beschwerdebild seines Rückenleidens sich in einer Vielzahl von Fällen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bzw. die Anerkennung einer tatsächlich nicht bestehenden Dienstunfähigkeit durch den bahnärztlichen Dienst erschlich und somit mit Ausnahme der Tage, an denen er Dienst verrichtete (41 Tage) oder beurlaubt war, dem Dienst unerlaubt fernblieb;
- (2)
in den von ihm erworbenen bzw. bewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieben trotz Krankschreibung regelmäßig schwere körperliche Arbeiten verrichtete und nicht genehmigte Nebentätigkeiten in den in den Beitrittsländern gelegenen Betriebsteilen ausübte;
- (3)
die bahnärztlichen Weisungen, zwecks Wiederherstellung seiner Gesundheit alle körperlichen Belastungen zu vermeiden, vorsätzlich mißachtete und
- (4)
durch falsche Angaben über seine Beschwerden nach anerkanntem Dienstunfall (Wegeunfall) versuchte, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden und Unfallversorgung zu erlangen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 29. März 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt wird. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt. Zum Anschuldigungspunkt 1 hat das Bundesdisziplinargericht es als erwiesen angesehen, daß der Beamte in der Zeit vom 1. bis 8. Oktober 1992, vom 15. Februar bis 5. März 1993 sowie am 12. und 13. Juli 1993 dem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben und damit gegen seine Dienstpflichten gemäß § 54 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen habe. Es hat sich insoweit auf die bahnärztlichen Beurteilungen gestützt, daß der Beamte für Innendiensttätigkeiten dienstfähig sei. Bahnärztlichen Beurteilungen komme regelmäßig ein größerer Beweiswert als privatärztlichen Krankschreibungen zu. Für die Zeit vom 15. Februar bis 5. März 1993 habe der Beamte zudem keine privatärztlichen Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit vorgelegt. Von dem weiteren Vorwurf, sich Dienstunfähigkeits-Bescheinigungen bzw. die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit durch Bahnärzte aufgrund falscher Angaben über das Beschwerdebild seines Rückenleidens erschlichen zu haben, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt.
Zum Anschuldigungspunkt 2 hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß der Beamte die Leitung seiner landwirtschaftlichen Betriebe ausgeübt habe. Daneben seien ihm mehrere "Einzelaktivitäten" nachgewiesen. So sei er Ende 1991/Anfang 1992 auf dem ihm gehörenden Acker in S. damit beschäftigt gewesen, Stroh zu verbrennen. In der Erntezeit habe er bisweilen mit seinem Traktor und Anhänger Stroh befördert und sei auch sonst des öfteren mit seinem Traktor gefahren. Auch sei er beobachtet worden, wie er unter seinem Traktor gelegen und diesen repariert habe. Außerdem habe der Beamte in der Zeit von Juli 1991 bis Juni 1992 in H. bei der Verladung von Ferkeln in der Weise mitgeholfen, daß er die Ferkel aus dem Stall in die Wiegevorrichtung geschoben habe. Verschiedentlich sei es auch vorgekommen, daß er einzelne Ferkel, die im Schnitt ein Gewicht von 23 bis 25 kg gehabt hätten, über die Abgrenzung des Ganges gehoben habe. Auch in L. sei er von zwei Zeugen mehrmals dabei beobachtet worden, wie er beim Verladen von Ferkeln mitgeholfen habe, diese auf den Anhänger zu treiben. Weitere vom Bundesdisziplinargericht als erwiesen angesehene Aktivitäten betreffen das Steuern seines Pkw's und eines Geländewagens, das Schieben einer beladenen Mistkarre und die Mithilfe bei der Verlegung von Wellpappen auf dem Dach eines Stallerweiterungsbaus. Allerdings sei der Anschuldigungsvorwurf, regelmäßig schwere körperliche Arbeiten in seiner Landwirtschaft verrichtet zu haben, nicht erwiesen. Insoweit sei der Beamte von dem Anschuldigungsvorwurf 2 freizustellen. Er habe jedoch dadurch, daß er seine landwirtschaftlichen Betriebe geleitet habe sowie in ihnen zeitweise durch körperliche Tätigkeiten mitgewirkt habe, ohne die für diese Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung eingeholt zu haben, zumindest bedingt vorsätzlich seine Pflicht gemäß § 65 Abs. 1 BBG i.V.m. § 5 BNV verletzt.
Zum Anschuldigungspunkt 3 hat das Bundesdisziplinargericht einen vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen die ihm am 31. März 1993 erteilte bahnärztliche Weisung zur Schonung und damit gegen seine Pflicht zur Wiederherstellung seiner Gesundheit gemäß § 54 Satz 1 BBG bejaht. Durch die im Anschuldigungspunkt 2 festgestellten körperlichen Aktivitäten habe er ein Verhalten gezeigt, das der Förderung seiner Gesundung abträglich gewesen sei. Von dem Vorwurf im Anschuldigungspunkt 4, durch falsche Angaben versucht zu haben, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden und Unfallversorgung zu erlangen, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellten Pflichtverletzungen des Beamten als vorsätzlich begangenes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich mache. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses liege bereits aufgrund des mehrfachen, z.T. längerzeitigen Fernbleibens vom Dienst trotz festgestellter (eingeschränkter) Dienstfähigkeit nahe. Im Zusammenwirken mit den weiteren festgestellten Pflichtverletzungen sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar. Der Beamte habe sich auch innerlich von seinem Dienstherrn gelöst. Dies zeige sich insbesondere daran, daß er seinen Lebensmittelpunkt inzwischen nicht mehr in der näheren Umgebung seiner Dienststelle habe, sondern in das weit entfernte S. verlegt habe. Zum Unterhaltsbeitrag hat das Bundesdisziplinargericht die Auffassung vertreten, daß der Beamte wegen der mehrjährigen beanstandungsfreien Dienstzeit und der früher erbrachten guten dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig sei. Er sei aber einer finanziellen Unterstützung nicht bedürftig.
3.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Bundesdisziplinaranwalt als auch der Beamte Berufung eingelegt:
a)
Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und eine Verurteilung auch wegen der Tatvorwürfe der Anschuldigungspunkte 1, 2 und 4 auszusprechen, von denen der Beamte durch das Bundesdisziplinargericht freigestellt worden sei. Obwohl das Bundesdisziplinargericht den Beamten antragsgemäß aus dem Dienst entfernt habe, sei der Bundesdisziplinaranwalt aufgrund der Freistellungen als beschwert anzusehen. Da er nicht Partei sei, sondern allgemein Aufgaben der staatlichen Rechtspflege erfülle, sei er berechtigt, Entscheidungen anzufechten, die den Geboten der Rechtspflege nicht entsprechen würden.
Die - teilweisen - Freistellungen des Beamten von den Vorwürfen im Anschuldigungspunkt 1 hielten einer Überprüfung nicht stand. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Bundesdisziplinargericht den Beamten von dem Vorwurf, sich die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit durch den Bahnarzt aufgrund falscher Angaben über das Beschwerdebild seines Rückenleidens erschlichen zu haben, freigestellt habe. Er habe nicht unter Schmerzzuständen gelitten, die ihn innendienstuntauglich gemacht hätten. Alle nachgewiesenen körperlichen Tätigkeiten hätten höhere Anforderungen an seinen Gesundheitszustand gestellt als der von ihm abverlangte Innendienst. Auch die überwiegende Freistellung von dem Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sei nicht gerechtfertigt. Die Begründung des Bundesdisziplinargerichts, der Beamte habe bis zur jeweils erneuten Aufforderung der Verwaltung, den Dienst wieder aufzunehmen, auf die privatärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit vertrauen können, werde den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles nicht gerecht. Eine Ausnahme sei nur für die Zeit gerechtfertigt, in der der Beamte wegen anderer Leiden dienstunfähig gewesen sei oder sich wegen dieser Leiden besonderen Untersuchungen oder Therapiemaßnahmen unterzogen habe.
Zum Anschuldigungspunkt 2 rügt der Bundesdisziplinaranwalt, daß bei der Vielzahl der nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nachgewiesenen Einzelaktivitäten, die sich von Mitte 1991 bis Ende 1993 erstreckt hätten, nicht nachzuvollziehen sei, warum das Bundesdisziplinargericht den Beamten von dem Vorwurf freigestellt habe, trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit regelmäßig schwere körperliche Arbeiten in seiner Landwirtschaft verrichtet zu haben. Auch die Freistellung im Anschuldigungspunkt 4 halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
b)
Der Beamte beantragt mit seiner Berufung, ihn von den Anschuldigungsvorwürfen freizustellen. Zur Begründung bringt er vor, daß er entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts dem Dienst nicht unerlaubt ferngeblieben sei. Er habe lückenlos privatärztliche Bescheinigungen seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt. Der Aufforderung seiner Dienststelle, sich dem Bahnarzt zur Untersuchung vorzustellen, sei er stets nachgekommen und habe das gemacht, was die Bahnärzte ihm gesagt hätten. Soweit es das vom Bundesdisziplinargericht angenommene unerlaubte Fernbleiben vom 1. bis 8. Oktober 1992 betreffe, sei unberücksichtigt geblieben, daß er sich am 30. September 1992 erneut beim Bahnarzt vorgestellt habe. Dieser habe ihn über das Ergebnis der Untersuchung nicht unmittelbar unterrichtet, sondern mit dem Bemerken entlassen, er werde weiteren Bescheid von seiner Dienststelle erhalten. Die weitere Nachricht der Dienststelle habe darin bestanden, daß er sich am 6. Oktober 1992 erneut beim Bahnarzt vorstellen solle. Das habe er getan und den Dienst am 9. Oktober 1992 wieder angetreten. Für die Zeit vom 15. Februar bis 5. März 1993 sei das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht davon ausgegangen, er habe keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Sein Hausarzt habe ihm am 15. Februar 1993 Dienstunfähigkeit bis einschließlich 7. März 1993 bescheinigt. Mit privatärztlichem Attest vom 8. März 1993 sei erneut auf Dienstunfähigkeit erkannt worden. Auch am 9. Juli 1993 sei er dem Dienst nicht unerlaubt ferngeblieben. Er sei an diesem Tag bei seinem Hausarzt gewesen, der Dienstunfähigkeit festgestellt habe. Danach sei er sofort zum Bahnarzt gefahren. Dieser habe ihn untersucht und wieder nach Hause geschickt. Ein Ergebnis sei ihm, wie üblich, nicht unmittelbar mitgeteilt worden. Das Attest vom 9. Juli 1993, in dem Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, gelte auch für den 13. Juli 1993.
Zum Anschuldigungspunkt 2 wendet sich der Beamte gegen die Feststellung in dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts, daß er trotz Krankschreibung schwere körperliche Arbeiten verrichtet habe. So habe er keinen Traktor gefahren und diesen auch nicht repariert. Ebenso habe er nicht bei Ferkelverladungen in der festgestellten Weise mitgeholfen. Auch sei die Aussage des Zeugen Z. bezüglich seiner Mitarbeit an einem Stallerweiterungsbau unrichtig. Zum Anschuldigungspunkt 3 macht er geltend, ihm sei nicht erkennbar gewesen, daß er sich offenbar nicht mit einem Beförderungsmittel von einem Ort zu einem anderen Ort hätte begeben dürfen. Eine derartige Weisung/Empfehlung habe es nicht gegeben. Anderenfalls hätte er seine Dienststelle und den Bahnarzt nicht aufsuchen können.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist unzulässig. Die Berufung des Beamten ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Berufung des Bundesdisziplinaranwalts
Zwar hat der Bundesdisziplinaranwalt nach § 37 Satz 1 BDO die Aufgabe, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Ihm kommt damit in einem übergeordneten Sinn als Organ der Disziplinarrechtspflege auch die Aufgabe zu, im gerichtlichen Verfahren daran mitzuwirken, daß die Entscheidungen den Gesetzen entsprechen, die Pflichtverletzungen der Beamten nach gleichen Maßstäben beurteilt werden und der Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, gewahrt wird. Diese Aufgabe des Bundesdisziplinaranwalts wirkt sich bei der Einlegung von Rechtsmitteln dahin aus, daß er Rechtsmittel auch zugunsten des Beamten einlegen kann und der Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht entgegensteht, daß die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme dem Antrag seines Sitzungsvertreters entsprach. Der frühere 2. Disziplinarsenat des Bundesdisziplinarhofs hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß der Bundesdisziplinaranwalt, auch wenn er nicht durch die Urteilsformel in formellem Sinn beschwert ist, Berufung einlegen kann, um die Rechtseinheit zu wahren, insbesondere einer dem Gesetz nicht entsprechenden Rechtsauffassung der ersten Instanz entgegenzutreten oder um eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären (Beschluß vom 15. März 1962 - BDH II D 12/62 - <BDH DokBer B 1962, 1817> m.w.N.; a.A. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., 1996, vor § 79 Rn. 3 a; Behnke, BDO, 2. Aufl., 1970, vor § 79 Rn. 16 f.; auch Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, § 79 Rn. 10). Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Bundesdisziplinaranwalts, das das Ziel verfolgt, daß der Senat weitere Vorwürfe als Pflichtverletzungen des Beamten feststellt, von denen die erste Instanz ihn freigestellt hat, spricht, daß sich Rechtsmittel gegen den Entscheidungsausspruch wenden müssen (für das Disziplinarrecht vgl. Behnke a.a.O. vor § 79 Rn. 17; für das Strafrecht ebenso RGSt 63, 184 <185>; Rautenberg, in: Lemke u.a., Heidelberger Kommentar zur Strafprozeßordnung, 1997, § 296 Rn. 12). Daß dies auch für das Disziplinarrecht gilt, ergibt sich aus § 82 BDO. Nach dieser Vorschrift ist - auch für das Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts - erforderlich, daß in der Berufungsschrift angegeben wird, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die beantragten Änderungen können sich nur auf den Entscheidungsausspruch, d.h. die in dem Urteilstenor getroffenen Entscheidungen, beziehen (vgl. auch RGSt 63, 184 <185>). Änderungen hinsichtlich der Urteilsgründe, also der Sachverhaltsfeststellung und der disziplinarrechtlichen Würdigung, werden bereits von der weiteren nach § 82 BDO erforderlichen Angabe erfaßt, inwieweit das Urteil angefochten wird. Anders als das Strafrecht kennt das Disziplinarrecht Teilfreisprüche bei einheitlichen Dienstvergehen wie im vorliegenden Fall nicht. Das einheitliche Dienstvergehen bewirkt, daß die einzelnen Verfehlungen in die Gesamtbeurteilung eingehen und insoweit keine selbständige Bedeutung haben. Freistellungen von Anschuldigungsvorwürfen werden deshalb nur in den Urteilsgründen aufgeführt und sind nicht Teil des Urteilstenors.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - (DÖD 1997, 108 = BVerwG DokBer B 1997, 147 = IÖD 1997, 127 = Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1) ausgeführt hat, ist kein rechtlich geschütztes Interesse des Bundesdisziplinaranwalts erkennbar, daß das Berufungsgericht weitere Pflichtverletzungen feststellt, wenn die Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme lautet. Auch die Argumentation des Bundesdisziplinaranwalts, bei maßnahmebeschränkter Berufung könnte sich sonst die Konsequenz ergeben, daß eine mildere Maßnahme ausgesprochen wird, ohne daß er die Möglichkeit hätte, sich gegen zu Unrecht erfolgte Freistellungen zu wehren, führt nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. Zwar ist zuzugeben, daß dies vom Zweck des Disziplinarrechts her zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Abgesehen davon, daß dies nur für eine bestimmte Konstellation gilt (beschränkte Berufung des Beamten und Freistellung von Anschuldigungsvorwürfen durch das Bundesdisziplinargericht), würde aber bei einer gegenteiligen Auffassung der wesentliche Grundsatz des Rechtsmittelrechts aufgegeben, daß sich Rechtsmittel gegen den Entscheidungsausspruch richten müssen.
2.
Berufung des Beamten
a)
Die Berufung des Beamten ist unbeschränkt. Er hat ein Dienstvergehen bestritten und die Freistellung von den Anschuldigungsvorwürfen beantragt. Der Senat hat deshalb selbst den Sachverhalt festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
aa)
Der Senat hat den Verhandlungsstoff auf den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Anschuldigungspunkt 1 beschränkt. Der Anschuldigungspunkt 1 enthält zwei selbständige Vorwürfe, nämlich den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst und - davon zu unterscheiden - den Vorwurf, durch bewußt falsche Angaben über das Beschwerdebild seines Rückenleidens sich in einer Vielzahl von Fällen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen oder die Anerkennung einer tatsächlich nicht bestehenden Dienstunfähigkeit durch den bahnärztlichen Dienst erschlichen zu haben. Wie sich auch aus der Aufstellung der Fehlzeiten auf Seite 5 der Anschuldigungsschrift ergibt, sollte nicht nur das Fernbleiben in den Zeiten, für die der Bahnarzt die privatärztlich attestierte Dienstunfähigkeit anerkannt hat, zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht werden, sondern - gerade auch - die Zeiten des Fernbleibens, für die der Bahnarzt zu der Beurteilung gekommen ist, daß der Beamte zumindest eingeschränkt dienstfähig ist.
Die Beschränkung des Verhandlungsstoffes auf den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst rechtfertigt sich damit, daß bereits diese Pflichtverletzung im vorliegenden Fall zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens kommt es damit weder im Hauptausspruch noch in den Nebenentscheidungen (Unterhaltsbeitrag, Kosten usw.) darauf an, ob die weiteren Vorwürfe im Anschuldigungspunkt 1 sowie in den Anschuldigungspunkten 2, 3 und 4 zu Recht erhoben worden sind oder nicht. Dies gilt auch für die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag. Eine Unwürdigkeit kann sich nur ausnahmsweise aus dem Dienstvergehen selbst ergeben. Der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, nämlich ein langzeitiges Fernbleiben vom Dienst und die darin zum Ausdruck gekommene Loslösung von dem Dienstverhältnis, wird durch die Beschränkung des Verhandlungsstoffes nicht berührt.
Auch ohne eine ausdrückliche Normierung läßt das Bundesdisziplinarrecht unter Beachtung des Grundsatzes von der Einheit des Dienstvergehens eine solche Einschränkung des Verhandlungsstoffes zu. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann prozeßökonomisch geboten und rechtlich unbedenklich, wenn - wie hier - bereits aufgrund einzelner festgestellter Pflichtverletzungen die Höchstmaßnahme zu verhängen ist. In einem solchen Fall ist es von vornherein ausgeschlossen, daß es noch zu weiteren Disziplinarverfahren kommen kann, in denen jetzt nicht aufgeklärte Verfehlungen gegebenenfalls als Vorbelastungen von Bedeutung sein könnten. Der Senat ist bei dieser Verfahrensweise nicht an die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten gebunden. Es ist kein rechtlich geschütztes Interesse des Bundesdisziplinaranwalts erkennbar, daß das Berufungsgericht weitere Pflichtverletzungen feststellt, wenn die Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme lautet. Im Hinblick auf die Rechtsstellung des Beamten ist die Einschränkung der Verpflichtung des Berufungsgerichts, im Fall einer unbeschränkten Berufung alle Anschuldigungspunkte tatsächlich und rechtlich voll auszuschöpfen, ebenfalls rechtlich unbedenklich. Steht aufgrund eines bestimmten Fehlverhaltens disziplinarrechtlich fest, daß der Beamte im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar ist, so entspricht es dem Sinn des Disziplinarverfahrens, daß das Beamtenverhältnis zum Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes beendet wird. Der Beamte hat deshalb keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, daß vom Berufungsgericht auch die nicht mehr entscheidungserheblichen Anschuldigungspunkte überprüft werden (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - a.a.O.).
bb)
Der Senat hat zu dem Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte erlitt am 30. März 1987 einen Verkehrsunfall, wobei ein anderes Kraftfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug auffuhr. Seit Mitte 1991 bis Ende 1993 verrichtete er lediglich an 41 Tagen Dienst. Die von der Dienststelle angestrebte Erprobung im Buch-Fahrplan-Büro sowie die Umschulung in die Laufbahn der Technischen Bundesbahnassistenten konnten deshalb nicht durchgeführt werden. Der Beamte meldete sich jeweils kurz nach der Dienstaufnahme krank, ging zu einem Privatarzt und legte die erhaltene Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Dienststelle vor.
Die Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit wurden überwiegend durch den Hausarzt, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E. und in einigen Fällen von dem Facharzt für Orthopädie Dr. B. ausgestellt. Für den Zeitraum ab Mitte 1991 bis Ende 1993 legte der Beamte lückenlos privatärztliche Atteste über eine Dienstunfähigkeit vor. Die Krankschreibungen erfolgten vorwiegend wegen Beschwerden infolge eines chronischen Wirbelsäulenleidens, insbesondere wegen Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich und im Schulter-Nackenbereich, verbunden mit Schwindelanfällen und Kopfschmerzzuständen. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E. hat als sachverständiger Zeuge hierzu ausgesagt, daß für die Krankschreibungen maßgeblich das von dem Beamten angegebene Schmerzgeschehen und die Schwindelanfälle gewesen seien. Der Beamte habe ihm den Eindruck vermittelt, daß die angegebenen Beschwerden glaubhaft seien. Als Hausarzt sei er erst einmal verpflichtet, dem Patienten zu glauben. Die von ihm durchgeführten Untersuchungen hätten dessen Angaben bestätigt. Der Beamte sei auch bereit gewesen, eine Lokalinjektion in die Halswirbelsäule zu tolerieren. Dies werde von Patienten, die nicht starke Schmerzen hätten, regelmäßig abgelehnt. Die Krankschreibungen sind darüber hinaus auch wegen einer Sarkoidose erfolgt.
Der Beamte ist wiederholt von Bahnärzten untersucht worden. Mit Ausnahme von Zeiten, in denen wegen besonders intensiv geklagter Schmerzen oder der Einholung weiterer Untersuchungsbefunde eine zeitweise Dienstunfähigkeit bestätigt wurde, sind die Bahnärzte zu der Beurteilung gekommen, daß die Wirbelsäulenbeschwerden einer Tätigkeit im Innendienst nicht entgegenstehen. So ist der Beamte am 31. Oktober 1991 von dem Oberbahnarzt Dr. W. untersucht worden, der sich in einem Schreiben gleichen Datums ausführlich zur Frage der Dienstfähigkeit äußerte. In diesem Schreiben ist u.a. ausgeführt:
"Es ist evident, daß Herr M. bei nahezu sämtlichen Voruntersuchungen, ausgeprägt auch jetzt bei der anamnestischen Erhebung, Verhaltensweisen zeigt, welche für eine willensabhängige Einschränkung der Anstrengungsbereitschaft und Leistungsmotivation sprechen. Die jeweiligen Äußerungen bei den verschiedenen Gutachtern sind stark leidensbetont, insgesamt und im kompletten Längsschnitt inkonsistent und deutlich an den gemutmaßten Erwartungen des Gutachters orientiert. Diese Art der Beschwerdeschilderung läßt eine bewußte, zweckorientierte Steuerung erkennen. Die Wertung der anamnestischen Angaben, insbesondere im Vergleich zum organ-pathologischen und psychodynamischen Korrelat zeigen m.E. nach eindeutig, daß ein der Eigenverfügbarkeit des Betroffenen entzogenes Geschehen (Konversionsneurose) nicht gegeben ist. Hypochondrisch-asthenische Besorgnisse und latente Angstbetonungen bestimmen auf diesem Hintergrund das Gesundheitsverhalten des Herrn M.. Ärztliche Befunde werden ihm auf diese Weise leicht zu Angstquellen. Herr M. begibt sich in Abhängigkeitsbeziehungen zu Ärzten sicherlich auch als Ausdruck basaler Selbstunsicherheit, wobei die Verordnung von Arbeitsruhe dieses Verhältnis perpetuiert. Für Herrn M. bedeutet das merkwürdigerweise heute im Mittelpunkt des Erhebungsgesprächs stehende Unfallereignis offenkundig eine entlastende Möglichkeit, eine emotionale Unsicherheit und narzisstische Kränkung durch Zweifel an der Krankheitswertigkeit seiner Mißbefindlichkeiten dem damals geschehenen Ereignis zur eigenen Selbstentlastung zuzuschreiben.
Zusammenfassung:
Für die derzeit vehement vorgetragene Schmerzsymptomatik (Cephalgie) als Zusammenhangsgeschehen mit dem Unfall fehlen zur Kausalitätsbeurteilung die Brückensymptome; ich halte hier ein unfallabhängiges Leiden für nicht gegeben, zumal die HWS-Symptomatik bereits weit vor dem Unfall und häufig angegeben ist, ebenso wie die nervöse Erschöpfbarkeit und die Angstzustände schon Momente aus dem Vorgeschehen sind.
Die narzisstisch-asthenische Persönlichkeitsstruktur ist nicht krankheitswertig; eine krankheitswertige Konversionsneurose liegt nicht vor. Die Wirbelsäulenveränderungen sind vorhanden, bedingen jedoch ebenfalls keine Dienstunfähigkeit und keine Tauglichkeitseinschränkungen.
Unter Berücksichtigung der zu erwartenden emotionalen Ausnahmesituation und der hohen Anforderung an das Sicherheitsbedürfnis der DB halte ich z.Zt. einen Einsatz im Alleindienst besonderer Art für nicht ratsam. Ich halte ihn für dienstfähig zur Ausübung sämtlicher Innendienstarbeiten, der Tätigkeit als Beimann. Die sofortige Dienstfähigkeit ist ihm bei der Untersuchung nicht mitgeteilt worden, da die Auswertung erst im nachhinein erfolgt ist. Einen Eignungstest halte ich für dringend erforderlich"
Die Bahnärzte haben auch von anderen Ärzten erhobene Untersuchungsbefunde in ihre Beurteilung einbezogen und selbst fachärztliche Gutachten in Auftrag gegeben (z.B. Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vom 7. Oktober 1991; nervenärztliches Gutachten des Krankenhauses N. Neurologische Klinik, vom 22. Januar 1993). So ist in einer Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. W. vom 25. September 1992 u.a. ausgeführt:
"Nach einer heutigen Untersuchung, Kenntnisnahme des aktuellen Magnet-Resonanz-Tomographiebefundes der HWS vom 18.9.1992 und Rücksprache mit dem untersuchenden Arzt - Dr. Ö. - vom 25.9.1992 bestätige ich die mehrfach vom Bahnarzt Dr. K. festgestellte Innendiensttauglichkeit an sofort".
Aufgrund einer Untersuchung des Beamten am 31. März 1993 hat der Oberbahnarzt Dr. W. folgendes Untersuchungsergebnis festgestellt:
"Aufgrund des objektiven Befundberichtes ist Innendiensttauglichkeit gegeben. Einschränkungen: Keine Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten. Prinzipiell bestehen Tauglichkeitseinschränkungen dienstlich und außerdienstlich für Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit, Tätigkeiten in gebückter und Zwangs-Haltung, wobei insbesondere Zwangshaltungen im Bereich des Schulter-Nacken-Gürtels einzuschränken sind. Herrn M. wurde dieses Attest und die Tauglichkeitseinschränkungen vorgelegt.
Herr M. wurde darauf aufmerksam gemacht, daß die Tauglichkeitseinschränkungen vornehmlich der Schonung zur Besserung der Gesamtbefindlichkeit und des Schmerzgeschehens dienen. Herrn M. wurde mitgeteilt, daß die Tauglichkeitsbeurteilung der Dienststelle mitgeteilt wird und es dem Dienstherrn überlassen bleiben muß, entsprechend der Tauglichkeitseinschränkungen ... Herrn M. einzusetzen. Soweit das Arbeitsanforderungsprofil nicht dem o.a. Tauglichkeitsprofil entspricht, muß ich die Dienstunfähigkeit aufgrund der subjektiven Beschwerdeschilderung, wie vom Hausarzt attestiert, akzeptieren."
Zur Geeignetheit einer Tätigkeit des Beamten im Hinblick auf die eingeschränkte Dienstfähigkeit ist in einem Schreiben des Oberbahnarztes Dr. W. vom 13. Januar 1993 an die Bundesbahndirektion ausgeführt, daß "die arbeitsplatztypischen Belastungen in der Erprobung für die TBAss-Laufbahn ... der eingeschränkten Tauglichkeit des Herrn M." entsprechen. Hiermit übereinstimmend ist in einer Aktennotiz des Oberbahnarztes Dr. W. vom 3. Dezember 1992 ausgeführt:
"Dienstausübung, notwendige Medikation und notwendige medico-physikalische Behandlungen sind durchaus kompatibel, zumal die arbeitsplatztypischen Belastungen derzeit gekennzeichnet sind durch leichte körperliche Arbeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, Sitzen in Normalschicht ohne Kälte- und Nässe-Exposition und ohne beeinträchtigende Zwangshaltung."
Bahnärztlichen Beurteilungen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegenüber privatärztlichen Bescheinigungen ein größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen die Dienstfähigkeit zu beurteilen ist, bedarf es eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und auch unabhängig seine Beurteilung abgeben. Dies gilt auch für den Bahnarzt. Der Bahnarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten, wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch den Bahnarzt ein höheres Gewicht (vgl. Beschluß vom 9. September 1997 - BVerwG 1 DB 17.97 -; zur Stellung und Unabhängigkeit der Bahnärzte bei der Erstellung von Gutachten vgl. Beschluß vom 5. Juli 1994 - BVerwG 1 DB 22.93 und 24.93 -).
Für die Richtigkeit der bahnärztlichen Beurteilungen spricht zudem, daß auch nach dem nervenärztlichen Gutachten der Neurologischen Klinik des Krankenhauses N. in H. vom 22. Januar 1993 gegen einen vollschichtigen Einsatz des Beamten im Innendienst keine Bedenken bestehen (vgl. auch neuroradiologisches Zusatzgutachten der Neurologischen Klinik vom 10. Februar 1993). Zu keiner anderen Beurteilung kann die von dem Beamten selbst vorgelegte gutachterliche Äußerung zu den Unfallfolgen vom 30. März 1987 der Heinrich-Mann-Klinik vom 27. April 1994 führen. In dieser ist ausgeführt, daß der Beamte starke Schmerzen in der Halswirbelsäule, die über die Schulter ausstrahlen, und tageweise sehr starke von der Halswirbelsäule ausgehende Kopfschmerzen habe. Der Gutachter hat allerdings die "unfallbedingte" Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Zeit und dauernd lediglich mit 25 % eingeschätzt. Die Gutachten aus den Jahren 1993, und, soweit es die gutachterliche Äußerung der Heinrich-Mann-Klinik betrifft, aus dem Jahre 1994 können deshalb zur Unterstützung der bahnärztlichen Beurteilungen auch für frühere Zeiträume herangezogen werden, weil - soweit nicht zusätzliche Erkrankungen wie eine Sarkoidose auftraten - das Krankheitsbild im wesentlichen gleich blieb. Dies ergibt sich aus der Aussage des Oberbahnarztes Dr. W. vom 16. Juni 1994 und derjenigen des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 3. Juni 1998. Auch ist im Jahr 1993 keine Besserung der Beschwerden eingetreten, was gegen die Aussagekraft der Gutachten für die vorausgegangenen Zeiträume sprechen würde. Vielmehr hat Dr. E. als sachverständiger Zeuge ausgesagt, daß sich die Beschwerden in den Jahren 1993/1994 verschärft hätten.
Ein Indiz für die Richtigkeit der bahnärztlichen Beurteilungen sieht der Senat darin, daß der Beamte trotz der angegebenen Beschwerden im Wirbelsäulenbereich in seinen landwirtschaftlichen Betrieben insoweit tätig war, als er Traktor gefahren ist und in einem Fall sogar unter seinem Traktor liegend eine Reparatur unternommen sowie bei Ferkelverladungen mitgeholfen hat. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin B. in einer Vernehmung durch das Bundesdisziplinargericht. Die Zeugin, die bis zum Sommer 1993 als Gemeindedirektorin in L. tätig war, hat ausgesagt, daß sie den Beamten seinerzeit praktisch täglich gesehen habe. Er habe meist ein Fahrzeug dabei gehabt, entweder einen Traktor oder seinen Pkw oder auch seinen Geländewagen. Sehr oft sei auch ein Schweinehänger angekoppelt gewesen. Der Beamte habe stets Arbeitskleidung mit Gummistiefeln getragen und so ausgesehen, als habe er im Schweinestall gearbeitet. Mit dem Traktor habe sie ihn in der Zeit ihrer Tätigkeit als Gemeindedirektorin sehr oft gesehen. In der Erntezeit habe er bisweilen Stroh gefahren. Einmal habe sie sonntags beobachtet, daß er unter dem Traktor gelegen und etwas repariert habe. Sie habe den Beamten eigentlich meist beim Arbeiten angetroffen. Er habe auch mehrmals Schweine verladen. Dabei sei er mit dem Anhänger an den Schweinestall herangefahren. Die Schweine seien dann teilweise auf den Hänger getrieben, zum Teil auch getragen worden. Der Beamte habe auch mit "gejagt". Ob er auch Schweine getragen habe, habe sie nicht sehen können.
Für die Richtigkeit der Zeugenaussage spricht, daß entsprechende Beobachtungen auch von dem Zeugen Dr. Z. bekundet worden sind. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe den Beamten bisweilen mit einem beladenen Fahrzeug an seinem Haus vorbeifahren gesehen. Dieser habe Stroh, das er in C. eingelagert habe, bei verschiedenen Anlässen nach L. transportiert; zwischen den beiden Orten betrage die Entfernung etwa 3 km. Auch habe er ihn wiederholt bei Fahrten mit angebauten Ackergeräten am Traktor gesehen. Zweimal habe er ihn dabei beobachtet, wie er beim Aufladen von Schweinen auf seinen Anhänger beschäftigt gewesen sei. Beim "Raufjagen" der Schweine sei der Beamte dabei gewesen. Allerdings hat der Zeuge nicht gesehen, daß der Beamte Schweine hochgehoben hat. Er habe ihn mit seinem Viehanhänger bisweilen auch in einiger Entfernung von L. etwa in Richtung M. oder ... gesehen. Wie das Bundesdisziplinargericht zu Recht ausgeführt hat, begründet der Umstand, daß der Zeuge in seiner Funktion als ehrenamtlicher Bürgermeister in verschiedenen Genehmigungsverfahren mit dem Beamten in Streit gelegen habe, keinen Hinweis darauf, daß er dem Beamten durch eine nachteilige Falschaussage persönlich habe schaden wollen. Hiergegen spricht insbesondere die Übereinstimmung der Aussage des Zeugen Z. mit derjenigen der Zeugin B.
Die von den Zeugen bekundeten Tätigkeiten können auch die von verschiedenen Ärzten bei Untersuchungen festgestellten starken Beschwielungen der Hände des Beamten erklären. Diese Beschwielungen wurden bei der Untersuchung am 15. Januar 1993 von den Gutachtern, die das nervenärztliche Gutachten des Krankenhauses N. erstellt haben, sowie von den Bahnärzten Dr. K. bei der Untersuchung am 19. September 1991 und Dr. W. bei der Untersuchung am 31. März 1993 bemerkt, wobei Dr. W. in seiner Zeugenaussage am 16. Juni 1994 angegeben hat, der Beamte habe ihm die Beschwielung seiner Hände mit einem Hanteltraining erklärt.
cc)
Der Senat ist für die nachfolgenden Zeiträume, in denen er ein unerlaubtes Fernbleiben des Beamten vom Dienst angenommen hat, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
10. Oktober 1991 bis 7. November 1991:
(1)
Der Beamte blieb dem Dienst vom 10. Oktober 1991 bis 7. November 1991 unerlaubt fern. Er war in dieser Zeit für Innendiensttätigkeiten dienstfähig.
Zwar ist ihm in diesem Zeitraum am 10. Oktober 1991 bis einschließlich 25. Oktober 1991 wegen eines akuten HWS-Syndroms und schwerer Kopfschmerzzustände und am 28. Oktober 1991 bis einschließlich 17. November 1991 wegen Kopfschmerzzuständen, HWS- und BWS-Syndroms durch seinen behandelnden Hausarzt Dr. E.. Dienstunfähigkeit bescheinigt worden. Demgegenüber ist der Bahnarzt Dr. K. aufgrund einer Untersuchung am 19. September 1991 zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beamte ab sofort innendienstfähig sei. Hiermit übereinstimmend hat auch der Oberbahnarzt Dr. W. den Beamten aufgrund einer Untersuchung am 31. Oktober 1991 zur Ausübung sämtlicher Innendienstarbeiten als dienstfähig angesehen. Den bahnärztlichen Beurteilungen mißt der Senat aus den oben dargelegten Gründen einen höheren Beweiswert als den privatärztlichen Dienstunfähigkeits-Bescheinigungen des Hausarztes zu. Für die Richtigkeit der bahnärztlichen Beurteilungen spricht zudem, daß auch die Kurklinik S. der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse, in der der Beamte vom 17. April bis 14. Mai 1991 stationär untergebracht war, seine Dienstfähigkeit bejaht hat. In dem Entlassungsschein vom 13. Mai 1991, der dem Beamten zur Vorlage bei der Dienststelle mitgegeben worden ist, ist vermerkt, daß er nach einer Schonungszeit von 5 Tagen dienstfähig sei.
(2)
Der Beamte ist dem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, daß er innendienstfähig war, und eine Verletzung der Verpflichtung zur Dienstleistung zumindest billigend in Kauf genommen. Ihm war bekannt, daß seine Dienststelle im September 1991 eine bahnärztliche Untersuchung veranlaßt hatte. Hieraus konnte er entnehmen, daß die Dienststelle die Richtigkeit der privatärztlichen Atteste in Frage stellte und sich auf das bahnärztliche Untersuchungsergebnis stützen wollte. Über das Ergebnis der Untersuchung durch den Bahnarzt Dr. K. am 19. September 1991 ist der Beamte informiert worden. Die Mitteilung des Bahnarztes an die Dienststelle, daß der Beamte den Dienst voraussichtlich in wenigen Tagen wieder aufnehmen wird, hat zur Voraussetzung, daß der Bahnarzt mit dem Beamten über das Untersuchungsergebnis gesprochen und ihn darauf hingewiesen hat, daß er Innendienst leisten kann. Eine Bestätigung hierfür ist darin zu sehen, daß der Beamte den Dienst tatsächlich nach "wenigen Tagen", nämlich am 23. September 1991, aufgenommen hat. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, es könne sein, daß der Bahnarzt am 19. September 1991 mit ihm über das Untersuchungsergebnis gesprochen habe. Wenn der Bahnarzt ihm dies so gesagt habe, sei er dem auch nachgekommen.
Wenn somit dem Beamten bekannt war, daß der Bahnarzt ihn trotz der privatärztlichen Krankschreibung am 19. September 1991 als innendienstfähig beurteilt hat, und sich sein gesundheitlicher Zustand, wie sich aus den Krankschreibungen ergibt, im Oktober/Anfang November 1991 nicht wesentlich geändert hat, war ihm bewußt, daß die Beurteilung des Bahnarztes auch für diesen Zeitraum weiter galt. An der rechtlichen Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nichts dadurch, daß der Beamte zu diesem Zeitpunkt von seiner Dienststelle noch nicht ausdrücklich auf den Vorrang bahnärztlicher Beurteilungen hingewiesen worden war. Dies ist nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme eines bedingten Vorsatzes. Dem Beamten war bekannt, daß die Anordnung einer bahnärztlichen Untersuchung deshalb erfolgte, weil die Dienststelle eine Überprüfung der privatärztlichen Atteste für erforderlich hielt und Zweifel an der bescheinigten Dienstunfähigkeit hatte.
11. August bis 20. September 1992:
(1)
Der Beamte ist in der Zeit vom 11. August 1992 bis 20. September 1992 mit Ausnahme des 14. August 1992 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben, obwohl er in der Lage war, Innendienst zu verrichten.
Der Beamte ist am 3. August 1992 von dem Facharzt für Orthopädie Dr. B. bis einschließlich 14. August 1992 wegen Lumbalgie und Reizung der Nervenwurzeln im Bereich des Segments C4/5, am 17. August 1992 wegen anhaltender Cervico-Cephalgie und Lumbalgien bis 27. August 1992, am 28. August 1992 durch Dr. S. als Vertreter von Dr. B. wegen Dorso-Lumbalgie bis 4. September 1992 und am 4. September 1992 durch Dr. E. wegen chronischer Kopfschmerzzustände und chronischen Wirbelsäulensyndroms bis einschließlich 20. September 1992 krankgeschrieben worden. Der Facharzt für Orthopädie Dr. B. hat in seiner Vernehmung am 3. Juni 1998 ausgesagt, daß er als behandelnder Arzt das Schmerzgeschehen glauben müsse, wenn der Patient über massive Schmerzen klage. Er habe dem Beamten das Schmerzgeschehen abgenommen, habe aber nicht ausschließen können, daß eine absichtliche Überbetonung der Schmerzen (Aggravation) vorgelegen habe.
Die Dienstfähigkeit des Beamten für den Innendienst ergibt sich aus der Stellungnahme des Oberbahnarztes Dr. W. vom 25. September 1992, in der Dr. W. "die mehrfach vom Bahnarzt Dr. K. festgestellte Innendiensttauglichkeit ab sofort" bestätigt hat. Trotz der Formulierung "ab sofort" kann daraus, daß der Oberbahnarzt die "mehrfach vom Bahnarzt Dr. K. festgestellte Innendiensttauglichkeit" bestätigte, der Schluß gezogen werden, daß der Befund der Innendiensttauglichkeit auch für die zurückliegende Zeit gilt. Der Bahnarzt Dr. K. hatte gegenüber der Dienststelle Anfang August 1992 erklärt, daß der Beamte nach Abschluß feststehender Behandlungstermine für den Innendienst dienstfähig sei. Der Beamte ist über diese Beurteilung des Bahnarztes in einem Telefongespräch am 7. August 1992 informiert worden. Da er in diesem Telefongespräch angegeben hat, daß die letzte Anwendung (Behandlung) für den 10. August 1992 vorgesehen sei, ist er aufgefordert worden, am 11. August 1992 seinen Dienst aufzunehmen.
(2)
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Beamten für den Zeitraum vom 15. August bis 20. September 1992 von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß er in dieser Zeit wegen eines Dienstunfalls dienstunfähig gewesen sei. Der Senat teilt diese Beurteilung nicht.
Zwar hat der Beamte angegeben, am 14. August 1992 in seiner Dienststelle "umgeknickt" und die Treppe hinuntergefallen zu sein. Auch weist der Computerausdruck eines Personalbogens für die Zeit vom 15. August bis 20. September 1992 zu der Art der Krankheit die Eintragung "D. Unf" aus. Aufgrund der Aussage des Facharztes für Orthopädie Dr. B. ist der Senat aber der Überzeugung, daß ein Treppensturz, falls er stattgefunden hat, jedenfalls nicht mit gesundheitlichen Folgen verbunden war, die eine Dienstunfähigkeit begründeten. Dr. B., der auch als Unfallarzt tätig war, hat als sachverständiger Zeuge ausgesagt, daß er dem Beamten am 17. August 1992 (Montag) untersucht habe. Aus dem von ihm geführten Krankenblatt ergebe sich nicht, daß der Beamte etwas über einen Dienstunfall oder einen Treppensturz angegeben habe. Auch sei am 14. August 1992 von seiner Sprechstundenhilfe, mit der der Beamte an diesem Tag Kontakt wegen eines Behandlungstermins aufgenommen habe, kein Vermerk über einen Dienstunfall oder einen Treppensturz aufgenommen worden, was bei einem Dienstunfall aber üblich gewesen sei. Bei der Untersuchung, die er am 17. August 1992 vorgenommen habe, wären ihm Prellungen oder die Distorsion eines Gelenks aufgefallen. Bei der Art der Erkrankung des Beamten und der Befunde, die er am 17. August 1992 vermerkt habe, sei davon auszugehen, daß er den Beamten in einem unbekleideten Zustand untersucht habe. Dr. B. hat ferner darauf hingewiesen, daß sich auch aus den Befunden, die sein Vertreter Dr. S. am 28. August 1992 notiert habe, keine Anhaltspunkte für einen Treppensturz ergeben.
Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Dr. B. spricht zum einen, daß er, wie er angegeben hat, eine "genaue Aktenführung" praktiziert habe. Auch die Atteste vom 17.(14.) August 1992 und vom 28. August 1992 enthalten keine Hinweise auf einen Dienstunfall. In beiden Attesten ist die Rubrik "Dienstunfall" nicht angekreuzt. Gegen einen Dienstunfall spricht auch das Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 25. August 1992 an den Beamten. In dem Schreiben wird auf die Bescheinigung der Innendienstfähigkeit "nach dem bahnärztlichen Gutachten vom 6.7.1992" verwiesen und der Beamte zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert. Hieraus ergibt sich, daß der Bundesbahndirektion eine andere Ursache der Dienstunfähigkeit, also ein Dienstunfall, nicht bekannt war.
Auch der Zeuge Sch., der damals in der Dienststelle Gruppenleiter im Buchfahrplanbüro war, hat einen Dienstunfall in dieser Zeit nicht bestätigen können. Er hat ausgesagt, daß er sich an einen derartigen Vorfall oder die Meldung eines Dienstunfalls durch den Beamten nicht erinnern könne. Ihm sei lediglich der Dienstunfall eines anderen Beschäftigten mit einer Fingerverletzung noch in Erinnerung. Aus der Zeugenaussage kann zumindest der Schluß gezogen werden, daß, falls ein Treppensturz stattgefunden hat, dieser nicht gravierend gewesen sein kann. Denn ein anderer Unfall mit einer Fingerverletzung war dem Zeugen noch in Erinnerung geblieben.
(3)
Der Beamte ist dem Dienst auch schuldhaft und zwar zumindest bedingt vorsätzlich unerlaubt ferngeblieben. Er ist am 7. August 1992 in einem Telefongespräch von seiner Dienststelle aufgefordert worden, am 11. August 1992 seinen Dienst wieder anzutreten. In dem Telefongespräch ist er darüber informiert worden, daß der Bahnarzt nach Abschluß der Behandlungstermine (letzter Behandlungstermin: 10. August 1992) seine Dienstfähigkeit für den Innendienst bejaht hat. Aus früheren Schreiben seiner Dienststelle, in denen für den Fall eines unterlassenen Dienstantritts trotz der vom Bahnarzt bescheinigten Innendienstfähigkeit disziplinarische Konsequenzen angedroht worden sind (z.B. Schreiben des Betriebswerks S. vom 21. Januar 1992 und der Bundesbahndirektion H. vom 28. Januar 1992) war ihm bekannt, daß er sich auf privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nicht verlassen konnte. Dies ist ihm noch einmal mit Schreiben des Betriebswerks S. vom 11. August 1992 verdeutlicht worden. In einem weiteren Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 25. August 1992 ist er ausdrücklich auf den Vorrang der bahnärztlichen Beurteilungen hingewiesen worden.
1. Oktober bis 8. Oktober 1992:
(1)
Nach seinem Urlaub vom 21. bis 28. September 1992 nahm der Beamte am 29. September 1992 seinen Dienst auf, meldete sich aber gegen 11.00 Uhr krank. Von dem Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst am 30. September 1992 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten wegen einer nicht auszuschließenden ärztlichen Behandlung freigestellt. Die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, daß der Beamte in der Zeit vom 1. bis 8. Oktober 1992 dienstfähig war, und insoweit auch vorsätzlich gehandelt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Bahnarzt hatte den Beamten am 25. September 1992, also kurz zuvor, untersucht und festgestellt, daß er innendiensttauglich ist. Bereits am 7. August 1992 war dem Beamten von seiner Dienststelle mitgeteilt worden, daß der Bahnarzt Dr. K. ihn nach dem Abschluß der durchgeführten Behandlungen (10. August 1992) als dienstfähig für den Innendienst beurteilt habe.
Am 30. September 1992 hat der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E. den Beamten wegen chronischen HWS-Syndroms, Schulterarmsyndroms beiderseits, chronischer Schmerzzustände, subligamentärer Prolax C 3/C 4 und Potrusio Bandscheiben C 4/C 5 bis zum 18. Oktober 1992 krankgeschrieben. Hierbei handelte es sich aber um einen Befund, der bereits Gegenstand der bahnärztlichen Untersuchung am 25. September 1992 war. Eine neue Krankheitsursache ist in dem Attest vom 30. September 1992 nicht enthalten, so daß es bei dem Vorrang der bahnärztlichen Beurteilungen gegenüber den privatärztlichen Attesten auch für diesen Zeitraum bleibt.
Soweit sich der Beamte in der Berufungsschrift darauf berufen hat, daß er am 30. September 1992 vom Bahnarzt untersucht worden sei, der ihn aber über das Ergebnis der Untersuchung nicht unmittelbar unterrichtet habe, ändert dies an der Beurteilung der Dienstfähigkeit nichts. Ob eine bahnärztliche Untersuchung an diesem Tag stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden. Da nach dem eigenen Vorbringen des Beamten der Bahnarzt ihn nicht über das Untersuchungsergebnis informiert haben soll, wäre er verpflichtet gewesen, sich mit dem Dienstherrn in Verbindung zu setzen und diesem unverzüglich seine Dienstleistungen anzubieten (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 12.95 - <Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 1>). Er hätte danach nicht dem Dienst fernbleiben und abwarten dürfen, ob seine Dienststelle ihn zum Dienstantritt auffordert.
(2)
Der Beamte ist dem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben. Ihm war bekannt, daß der Bahnarzt Dr. K. ihn bei unverändertem Krankheitsbild im August 1992 als dienstfähig beurteilt hat. Ob der Oberbahnarzt ihn am 25. September 1992 über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet hat, kann deshalb dahingestellt bleiben. Dadurch, daß er auf den privatärztlichen Krankschreibungen beharrte, obwohl ihm zuvor mitgeteilt worden war, daß den bahnärztlichen Beurteilungen Vorrang zukommt, hat er eine Dienstpflichtverletzung zumindest billigend in Kauf genommen.
9. Dezember 1992 bis 30. Dezember 1992:
(1)
Am 4. Dezember 1992 ist dem Beamten durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. E. bis einschließlich 16. Dezember 1992 und am 16. Dezember 1992 bis einschließlich 31. Dezember 1992 Dienstunfähigkeit bescheinigt worden. Die Krankschreibungen erfolgten erneut wegen chronischen HWS-Syndroms, Schulterarmsyndroms beiderseits, subligamentärer Prolaps Bandscheiben C 3/C 4 und Konzentrationsstörungen. Die nachfolgende Krankschreibung vom 4. Januar 1993 weist als neue Krankheitsursache eine "Verschlechterung der Sarkoidose" aus.
Der Oberbahnarzt Dr. W. hat aufgrund einer Untersuchung des Beamten am 3. Dezember 1992 dessen Dienstfähigkeit voraussichtlich ab 9. Dezember 1992 bejaht. Wie es in der Aktennotiz des Oberbahnarztes über die Untersuchung heißt, sind Dienstausübung, notwendige Medikation und notwendige medico-physikalische Behandlungen durchaus kompatibel, zumal die arbeitsplatztypischen Belastungen derzeit gekennzeichnet seien durch leichte körperliche Arbeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, Sitzen in Normalschicht ohne beeinträchtigende Zwangshaltung. Gegenstand der bahnärztlichen Untersuchung waren die Wirbelsäulenbeschwerden und die davon ausgehenden Schmerzen. Auch hatte der Beamte gegenüber dem Oberbahnarzt angegeben, daß die Kopfschmerzen unerträglich seien. Die Annahme der Innendienstfähigkeit des Beamten durch den Oberbahnarzt Dr. W. erfährt eine Bestätigung dadurch, daß im nahen zeitlichen Zusammenhang hiermit auch das nervenärztliche Gutachten des Krankenhauses N., Neurologische Klinik, vom 22. Januar 1993, das auf einer Untersuchung des Beamten am 15. Januar 1993 beruhte, ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, daß Bedenken gegen seinen vollschichtigen Einsatz im Innendienst nicht bestehen.
Der Senat hat die Dienstfähigkeit des Beamten vom 9. Dezember 1992 bis jedenfalls zum 30. Dezember 1992 angenommen. Hierbei ist der Senat zugunsten des Beamten davon ausgegangen, daß aufgrund des ärztlichen Attestes des Hausarztes vom 4. Januar 1993 eine neue Krankheitsursache (Verschlechterung der Sarkoidose) vorlag. Die Beschränkung auf die Zeit bis zum 30. Dezember 1992 ergibt sich durch die zwischenzeitlichen Feiertage bis zur Attestausstellung am 4. Januar 1993.
(2)
Der zumindest bedingte Vorsatz des Beamten folgt daraus, daß der Oberbahnarzt Dr. W. wie er als Zeuge vor dem Senat ausgesagt hat, den Beamten am 3. Dezember 1992 über dessen Dienstfähigkeit ab 9. Dezember 1992 informiert hat. Der Beamte war zudem mit Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 6. Oktober 1992 auf die disziplinarischen Konsequenzen hingewiesen worden, wenn er trotz bahnärztlich festgestellter Dienstfähigkeit dem Dienst fernbleibe. Auch dies hat ihn nicht veranlaßt, während des dreiwöchigen Fernbleibens der Dienststelle seinen Dienst anzubieten.
6. April bis 23. April 1993:
(1)
Der Beamte, der vom 1. April bis 5. April 1993 Dienst geleistet hatte, blieb ab 6. April 1993 dem Dienst fern. Er wurde von seinem Hausarzt Dr. E. am 29. März 1993 wegen des bekannten HWS-Syndroms, Schulterarmsyndroms beiderseits, zeitweisen Schwindelanfällen und Sarkoidose krank geschrieben, wobei Dr. E. vermerkte, daß es sich um ein therapieresistentes chronisches Beschwerdebild handele. Weitere Krankschreibungen erfolgten durch den Facharzt für Orthopädie Dr. B. am 5. April 1993 und 19. April 1993 bis einschließlich 23. April 1993 wegen eines Cervicalsyndroms, Dorsalgien und Lumbalgien.
Am 31. März 1993 ist der Beamte von dem Oberbahnarzt Dr. W. mit dem Ergebnis untersucht worden, daß Innendiensttauglichkeit gegeben sei. Tauglichkeitseinschränkungen bestünden für Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeit mit mittelschwerer bis schwerer körperlicher Arbeit, Tätigkeiten in gebückter und Zwangs-Haltung, wobei insbesondere Zwangshaltungen im Bereich des Schulter-Nacken-Gürtels einzuschränken seien. Zuvor hatte ihn auch der Bahnarzt Dr. M. am 8. März 1993 untersucht und ebenfalls eine Dienstfähigkeit mit Ausnahme einer Tätigkeit im Betriebsdienst bejaht. Am 10. März 1993 war es zu einem Sturz des Beamten von einer Leiter gekommen, in dessen Folge er bis Ende März 1993 dienstunfähig war.
Der Senat hat aufgrund des Ergebnisses der bahnärztlichen Untersuchung am 31. März 1993, das durch die Untersuchung des Bahnarztes Dr. M. am 8. März 1993 sowie das nervenärztliche Gutachten des Krankenhauses N., Neurologische Klinik, vom 22. Januar 1993 bestätigt wird, für den hier behandelten Zeitraum die Dienstfähigkeit des Beamten für Innendiensttätigkeiten festgestellt. Die Innendienstfähigkeit bestand bis einschließlich 23. April 1993. Am 28. April 1993 hat der Bahnarzt Dr. G. die privatärztlich von Dr. E. am 26. April 1993 (Montag) attestierte Dienstunfähigkeit bestätigt, und zwar "wegen subjektiver Beschwerdeangabe und objektivierbarer Veränderung der Wirbelsäule". Das Untersuchungsergebnis des Bahnarztes Dr. G. ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Dr. W. vom 16. Juni 1994. Dr. G. selbst konnte als sachverständiger Zeuge vor dem Senat zu der Untersuchung am 28. April 1993 keine näheren Angaben machen.
(2)
Der Beamte ist dem Dienst in dieser Zeit zumindest bedingt vorsätzlich ferngeblieben. Dies ergibt sich daraus, daß er von dem Oberbahnarzt Dr. W. am 31. März 1993 über das Ergebnis der an diesem Tag durchgeführten Untersuchung informiert worden ist. Der Beamte hat dies eingeräumt. Zwar hat er die Unterschrift verweigert, daß er von der Beurteilung des Oberbahnarztes Kenntnis genommen hat. Ihm ist aber von dem Oberbahnarzt eine Kopie des Vermerks vom 31. März 1993 ausgehändigt worden, der die bahnärztliche Feststellung der Innendiensttauglichkeit enthält. Der Beamte ist also auch in dieser Zeit in Kenntnis der Beurteilung des Oberbahnarztes dem Dienst ferngeblieben, obwohl er zuvor wiederholt darauf hingewiesen worden war, daß bahnärztlichen Beurteilungen der Vorrang zukommt und er bei Nichtantritt des Dienstes eine Dienstpflichtverletzung begeht.
cc)
Den von dem Beamten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ein "Zusammenhangsgutachten" mit schmerzmedizinischem Schwerpunkt zur Frage der Dienstfähigkeit und der Schuldfähigkeit einzuholen, hat der Senat zurückgewiesen.
Der Beweisantrag ist nach Ablauf der Frist des § 80 Abs. 1 Satz 1 BDO gestellt worden; die verspätete Antragstellung ist auch verschuldet. Da es sich um mehrere Jahre zurückliegende Dienstpflichtverletzungen handelt, hätte die Einholung eines solchen Gutachtens bereits früher beantragt werden können. Die Zurückweisung eines verspäteten Antrags ist jedoch nach § 87 Abs. 2 BDO nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im pflichtgemäßen prozessualen Ermessen des Senats. Die Ausübung des Ermessens hat sich an dem Zweck des § 87 Abs. 2 BDO, der der Straffung und Beschleunigung des Berufungsverfahrens dient, und an der grundsätzlichen Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung zu orientieren (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - <BVerwGE 93, 294 <298>[BVerwG 30.09.1992 - 1 D 32/91] = BVerwG DokBer B 1993, 7>). Die Einholung des beantragten Gutachtens ist zur umfassenden Sachaufklärung nicht geboten.
Dem Senat liegt ein vom bahnärztlichen Dienst eingeholtes Gutachten der Neurologischen Klinik des Krankenhauses N. in H. vom 22. Januar 1993 vor, das - in nahem zeitlichen Zusammenhang mit den Fehlzeiten, die Gegenstand der Anschuldigung sind - sich mit den von dem Beamten angegebenen Schmerzen, insbesondere auch einer psychogenen Verstärkung der HWS-Schmerzen, befaßt. Bereits zuvor hatte der Bahnarzt Dr. K. eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. veranlaßt. Über das Ergebnis dieser Untersuchung hat der Bahnarzt die Dienststelle des Beamten mit Schreiben vom 15. Oktober 1991 informiert. In diesem Schreiben heißt es, daß "nach dem Ergebnis der umfassenden Untersuchung bei Dr. W. ... sich aus neurologischpsychiatrischer Sicht keine grundlegenden Einschränkungen für die Wiederaufnahme des Lok-Fahrdienstes" ergeben.
Der Beamte ist zudem wiederholt von verschiedenen Bahnärzten, untersucht worden. Die Bahnärzte Dr. W. und Dr. G. haben in ihrer Zeugenaussage darauf hingewiesen, daß sich jedenfalls an den Bewegungen, die ein Patient durchführen könne, die angegebenen Schmerzen überprüfen lassen. Wie Dr. G. ausgesagt hat, hätte der Beamte bestimmte Bewegungen, die er gemacht habe, nicht vornehmen können, wenn er tatsächlich die angegebenen Schmerzen gehabt hätte. Die Bahnärzte haben sich dabei über die Schmerzangaben des Beamten nicht hinweggesetzt, sondern nach der Art und der Intensität der angegebenen Schmerzen die Dienstfähigkeit differenzierend beurteilt. So hat Dr. W. als Zeuge angegeben, daß er den Beamten auch krank geschrieben habe, wenn der Beamte über besonders intensive Schmerzen geklagt habe. Ihm habe damit die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Schmerzen zu kurieren.
b)
Durch das Fernbleiben des Beamten vom Dienst in der Zeit vom 10. Oktober 1991 bis 7. November 1991, vom 11. August 1992 bis 20. September 1992 (mit Ausnahme des 14. August 1992), vom 1. bis 8. Oktober 1992, vom 9. Dezember 1992 bis 30. Dezember 1992 und vom 6. April bis 23. April 1993 hat er zumindest bedingt vorsätzlich gegen seine dienstliche Pflicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Das Dienstvergehen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine bei wiederholtem Fernbleiben insgesamt oder in Einzelabschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst disziplinarrechtlich als so erheblich zu werten, daß sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 49>). Bereits bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von über sieben Wochen hat der Senat das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen (vgl. Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78 = BVerwG DokBer B 1991, 189>). Im vorliegenden Fall ist der Beamte wiederholt, insgesamt mehr als 15 Wochen, ohne rechtfertigenden Grund dem Dienst ferngeblieben.
Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, daß das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Bahnbetriebs, daß in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muß (Urteil vom 18. Mai 1994 - BVerwG 1 D 79.93 -). Das große Maß an Pflichtvergessenheit zeigt sich daran, daß der Beamte auch dann noch auf den privatärztlichen Attesten beharrte, nachdem er ausdrücklich auf den Vorrang bahnärztlicher Beurteilungen und die disziplinarischen Konsequenzen, falls er trotz einer bahnärztlich festgestellten Dienstfähigkeit keinen Dienst verrichtete, hingewiesen worden war.
Der Beamte durfte dem Dienst auch nicht deshalb fernbleiben, weil er im Innendienst nur mit einfachen Bürotätigkeiten wie Ausbesserung von Buchfahrplänen, Aktenablage sowie Einsortieren von Plänen befaßt worden ist (Beschluß vom 22. Juni 1995 - BVerwG 1 DB 33.94 -). Seine Verpflichtung zur Dienstverrichtung war dadurch nicht aufgehoben. Er mußte sich vielmehr grundsätzlich darauf beschränken, in dem Fall einer unterwertigen Beschäftigung hiergegen mit Rechtsmitteln vorzugehen, und durfte nicht ohne weiteres - gleichsam im Wege der "Selbsthilfe" - dem Dienst fernbleiben. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil Erprobungen im Lokleitungsdienst oder eine Umschulung in eine andere Laufbahn daran scheiterten, daß der Beamte sich sofort nach Dienstantritt wieder krank meldete und seit Mitte 1991 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Februar 1994 lediglich an 41 Tagen Dienst verrichtete.
Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere können im Hinblick auf die Dauer des Fernbleibens gute dienstliche Leistungen nicht zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens führen. Es kommt hinzu, daß diese Beurteilung bereits längere Zeit zurückliegt und neuere Beurteilungen nicht mehr möglich waren, weil der Beamte nur an wenigen Tagen Dienst verrichtete. Zu keiner milderen Bewertung kann es führen, daß der Beamte lückenlos privatärztliche Atteste über eine Dienstunfähigkeit vorgelegt hat. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß ihm aufgrund der Anordnung bahnärztlicher Untersuchungen bewußt war, daß seine Dienststelle die privatärztlichen Bescheinigungen in Zweifel zog und nicht mehr als maßgeblich anerkannte. Er hat auch dann keinen Dienst verrichtet, wenn ihn der Bahnarzt ausdrücklich über seine Innendienstfähigkeit unterrichtet hat.
c)
Das Bundesdisziplinargericht hat entschieden, daß der Beamte eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags scheitert aber daran, daß der Senat eine Bedürftigkeit des Beamten nicht feststellen konnte. Er hat den ihm übersandten Fragebogen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausgefüllt und auch auf einen entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung lediglich die monatlichen Einkünfte seiner Ehefrau (ca. 1.400 bis 1.500 DM netto) mitgeteilt. Sein Verteidiger hat erklärt, dem Beamten sei es zur Zeit nicht möglich, sein Einkommen anzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ist durch Urlaub verdert, seine Unterschrift beizufügen.
Bermel