Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1998, Az.: BVerwG 8 B 11.98
Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes; Erhebung von Bedeutungsrüge, Divergenzrüge und Verfahrensrüge; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Betriebe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft als Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes; Abgrenzung zwischen Unternehmensrestitution und Einzelrestitution; Unmöglichkeit einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz; Anforderungen an die Begründung einer Abweichungsrüge; Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 11.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Cottbus - 08.10.1997 - AZ: 1 K 716/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarte ist. Diese Voraussetzungen müssen bei mehrfach, jeweils selbstständig begründeten Entscheidungen hinsichtlich aller tragenden Gründe geltend gemacht werden und vorliegen (stRspr, vgl. Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 <11>). Dieser Anforderung genügt die Beschwerde nicht; denn hinsichtlich der ersten tragenden Begründung des angefochtenen Urteils trägt sie nichts vor, was die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Das angefochtene Urteil stützt die Abweisung der Klage - jeweils selbständig tragend - zum einen auf die fehlende Passivlegitimation des beklagten Landkreises, der die Klägerin trotz eines Hinweises des Gerichts nicht durch eine entsprechende Umstellung der Klage Rechnung getragen hatte; das Verwaltungsgericht hat daraus die Folgerung gezogen, daß jedenfalls der Beklagte nicht zu der begehrten Rückübertragung verpflichtet werden könnte (UA S. 8). Zum anderen hält es dem geltend gemachten Rückübertragungsanspruch den Ausschlußtatbestand des redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG entgegen (UA S. 8 unten bis 11). Die Beschwerde sieht im Zusammenhang mit der ersten tragenden Urteilsbegründung den vermeintlichen Klärungsbedarf darin,
ob Betriebe der Land- und Forstwirtschaft "Unternehmen" im Sinne des Vermögensgesetzes sein können ..., ab wann von einer gewerblichen Tätigkeit bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden kann und ob für die Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zu einer gewerblich ausgerichteten Tätigkeit auf die im Steuerrecht entwickelten Vorschriften ... abgestellt werden kann.
Diese Fragen sind jedoch - soweit sie sich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidungserheblich stellen - bereits geklärt bzw. lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Die grundsätzliche Einbeziehung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in den Begriff des "Unternehmens" gemäß § 6 VermG ergibt sich eindeutig aus dem Vermögensgesetz selbst. § 25 Abs. 2 VermG sieht vor, daß die Zuständigkeit für Entscheidungen u.a. gemäß §§ 6, 6 a und 6 b VermG durch Landesrecht auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - anstelle des gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG an sich zuständigen Landesamts - übertragen werden kann, wenn "das zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung ... den Betrieb ... der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte". Daraus folgt notwendig, daß derartige Betriebe dem Unternehmensbegriff des § 6 VermG unterfallen (vgl. auch § 1 Abs. 2 URüV).
Ob danach alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ohne weiteres den Vorschriften der Unternehmensrestitution unterliegen oder ob hierfür - einengend - weitere Kriterien im Sinne etwa einer bestimmten Größe, Dauerhaftigkeit, Arbeitsorganisation, der Ausrichtung auf Zwecke des Erwerbs oder der Gewährleistung einer hinreichenden beruflichen Existenzgrundlage gegeben sein müssen (vgl. hierzu Bernhardt in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 6 VermG Rn. 25 f.), wäre auf der Grundlage der bindenden Tatsachenfeststellungen aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entscheidungserheblich. Das beabsichtigte Revisionsverfahren würde deshalb insoweit keine Klärung erwarten lassen. Denn es liegt angesichts der dargestellten grundsätzlichen Wertung des Vermögensgesetzes auf der Hand, daß jedenfalls ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ca. 14 ha großer Betrieb, der den Lebensunterhalt der gesamten Familie der Klägerin bis zu deren Flucht allein sicherstellte und damit zweifelsfrei dauerhaft auf Erwerbszwecke ausgerichtet war, als "Unternehmen" anzusehen ist und seine Rückgabe daher den Regelungen der Unternehmensrestitution folgt (vgl. allgemein zum Begriff des Unternehmens auch Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - UA S. 10). Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, denn es hat festgestellt, daß "der Klägerin unstreitig ein landwirtschaftliches Unternehmen entzogen worden ist" (UA S. 8). Hatte aber der schädigende Zugriff auf den Bauernbetrieb der Klägerin seinerzeit ein "Unternehmen" zum Gegenstand, so ist die daran anknüpfende Verneinung der Passivlegitimation des beklagten Landkreises aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Inhalt des Restitutionsanspruchs wird nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch die wiedergutzumachende Schädigung und deren Gegenstand bestimmt (Beschluß vom 20. März 1995 - BVerwG 7 B 210.94 - Buchholz 112 § 3 VermG Nr. 5 S. 1 <2>). Für die Abgrenzung zwischen Unternehmens- und Einzelrestitution ist deshalb darauf abzustellen (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1 S. 1 <2>), was Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG war: Betraf diese - wie hier - ein noch existierendes ("lebendes") Unternehmen als solches und wurde dieses erst danach stillgelegt, handelt es sich um einen Fall der Unternehmensrestitution; wurde der Betrieb hingegen bereits vor Durchführung der schädigenden Maßnahme endgültig eingestellt, konnte diese kein "Unternehmen" treffen und ist deshalb im Wege der Einzelrestitution rückabzuwickeln (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - UA S. 9). Da das Land Brandenburg von der Möglichkeit einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 25 Abs. 2 VermG keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 25 Rn. 21), ändert sich für Unternehmensrestitutionen an der Zuständigkeit der Landesämter auch dann nichts, wenn - wie hier - infolge der zwischenzeitlichen Stillegung des ursprünglich entzogenen Unternehmens dessen Rückübertragung unmöglich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG) und deshalb von vornherein nur Ansprüche auf sog. Unternehmensreste - zumeist Grundstücke - gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in Betracht kommen. Zwar ist dieser Sonderfall der allgemeinen Rückgabeansprüche aus § 6 VermG der Einzelrestitution "angenähert", er verliert jedoch nicht seinen Charakter als Unternehmensrestitution (vgl. Urteile vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 29 <32>, vom 24. September 1996 - BVerwG 7 C 65.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 22 S. 42 <43> und vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - UA S. 6; Beschluß vom 27. Juli 1993, a.a.O.).
Hat die Beschwerde somit bezüglich der fehlenden Passivlegitimation des beklagten Landkreises (vgl. hierzu auch § 8 Abs. 2 BbgVwGG) keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, ist sie zurückzuweisen, ohne daß es auf die von ihr im Zusammenhang mit der zweiten tragenden Begründung - redlicher Erwerb gemäß § 4 Abs. 2 VermG - formulierten Zweifel ankäme. Denn das weitere Beschwerdevorbringen bezeichnet ebenfalls keine durchgreifenden, die erste tragende Urteilsbegründung betreffenden Revisionszulassungsgründe.
2.
Das gilt zunächst für die vermeintlich rechtsgrundsätzliche Frage, ob die nach Ansicht der Beschwerde erfolgte "nachträgliche Enteignung ... zum heutigen Zeitpunkt noch vorgenommen werden darf"; die Beschwerde sieht einen solchen Eingriff in der ungeklärten Differenz zwischen der ursprünglich vorhandenen und der an den späteren Eigentümer übertragenen Grundstücksfläche des Betriebs. Der aufgeworfenen Frage kommt auf der Grundlage der ersten tragenden Urteilsbegründung im vorliegenden Fall jedoch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat die weitere exakte Aufklärung über etwaige Umschreibungen oder Abschreibungen des ursprünglichen Grundstücksbestandes nämlich konsequenterweise schon deshalb für entbehrlich gehalten, weil der Beklagte für die begehrte Rückübertragungsentscheidung nach den Vorschriften der Unternehmensrestitution nicht zuständig ist, der geltend gemachte Anspruch sich deshalb jedenfalls nicht gegen ihn richtet.
3.
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 68 S. 191 ff.) der Sache nach den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, ist ihr schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil sie in dieser Hinsicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Sie hätte zumindest die vermeintlich einander widersprechenden abstrakten und jeweils entscheidungstragenden Rechtssätze herausstellen und dartun müssen, daß diese Rechtssätze die Anwendung derselben Rechtsvorschrift betreffen (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8). Daran fehlt es. Die Beschwerde begnügt sich statt dessen mit der zur Begründung einer Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unzureichenden Angabe, das Verwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht bei ausreisebedingter Veräußerung von Grundstücken entwickelten Rechtsgedanken einer (widerlegbaren) Vermutung unlauterer und für den Eigentumsverlust kausaler Machenschaften zu Unrecht auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dabei übersieht die Beschwerde, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich mit § 1 Abs. 3 VermG befaßt und die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks durch den ursprünglichen Eigentümer betrifft. Demgegenüber zieht das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes auf die streitigen Grundstücke und die grundsätzliche Berechtigung der Klägerin nicht in Zweifel, geht aber offenkundig - wie seine Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid verdeutlicht (vgl. dessen S. 4) - von einem Fall des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG aus. Die angeblich divergierenden Entscheidungen haben danach weder vergleichbare Sachverhalte noch dieselbe Rechtsvorschrift zum Gegenstand.
4.
Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann die Beschwerde ebenfalls nicht gehört werden. Ihr Einwand, bei der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Annahme einer Unternehmensrestitution gemäß § 6 VermG hätte anstelle des Verwaltungsgerichts Cottbus das für den Sitz des Landesamtes örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam entscheiden müssen, kann einen Verfahrensmangel nicht begründen. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG ist eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen; mangels einer entsprechenden Rüge im erstinstanzlichen Verfahren bedurfte es auch keiner Vorabentscheidung durch Beschluß des Verwaltungsgerichts (§ 17 a Abs. 3 GVG; vgl. Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 11 AV 1.94 - Buchholz 310 § 83 VwGO <Nr. 16 S. 1>). Im übrigen vernachlässigt die Klägerin auch insoweit, daß sie nach Erörterung der Problematik ausdrücklich daran festgehalten hat, die Klage gegen den im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Cottbus liegenden Landkreis zu richten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Sailer
Krauß