Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 77.97
Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts und der Kürzung des Unterhaltsbeitrags; Dienstvergehen des Verwahrungsbruchs und der Verletzung des Postgeheimnisses; Verletzung der Pflicht eines Beamten zur Beachtung dienstlicher Anordnungen; Milderungsgründe bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; Rechtsfolgen der Entnahme von Geldbeträgen aus Fangbriefen durch einen Postbeamten; Verhältnismäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen; Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 77.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.06.1997 - AZ: II VL 10/96
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 S. 1 BDO
Prozessgegner
Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Liedtke,
Postbetriebsassistent Uwe Hantke als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ...
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - F. -, vom 24. Juni 1997 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 75 vom Hundert des Ruhegehalts erhöht wird.
Tatbestand
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 24. Juni 1997 entschieden, daß dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des jeweiligen Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt wird. Es ist von den Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts K. vom 5. Dezember 1995 - 8 (11) Ds 4/95 - ausgegangen, mit dem der Ruhestandsbeamte wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt wurde:
"Am 13. Mai 1994 ... nahmen die Ermittlungsbeamten B. und G. den Einwurf von insgesamt 8 Fangbriefen in K. an den Briefkästen ... vor. In diese Fangsendungen wurden insgesamt 21 Scheine bzw. 420,00 DM gelegt. Teilweise waren die Scheine mit Silbernitrat und teilweise mit Leuchtstoffpulver präpariert.
Der Angeklagte (das ist der Ruhestandsbeamte, erg.), der für die Kastenleerungsfahrt 2 vorgesehen war, leerte nach dem Einwurf der Fangsendungen alle diese Briefkästen. Von den 8 Fangsendungen sortierte er 7 Fangsendungen aus und entnahm diese Briefe vor der Abgabe der Post. Der Angeklagte öffnete die Briefe zu Hause, wobei Leuchtstoffpulver nach der Öffnung an einen großen, blaugemusterten Teller, an zwei Kuchentellern mit Gemüseaufdruck und an verschiedenen Besteckteilen (2 Messer, Gabel, Teelöffel) in geringer bis starker Ablagerungsdichte anhaftete. Der Angeklagte entnahm 18 Scheine bzw. 340,00 DM aus den 7 Fangsendungen. Bei dem Brief an Familie Tobias S. entnahm er von den 5 Scheinen (insgesamt 80,00 DM) nur 3 × 20 DM-Scheine; die beiden 10 DM-Scheine ließ er in dem Umschlag.
6 dieser 7 Fangbriefe tauchten nicht mehr auf; der Brief an Familie Tobias S. wurde mit den beiden 10 DM-Scheinen am 14. Mai von dem Angeklagten in der von ihm abgelieferten Kastenleerungspost wieder in den normalen Postgeschäftsgang verbracht. An dem Brief war die Zwischenöffnung zu erkennen.
Am Abend des 13. Mai 1994 begab sich der Angeklagte ... in den Jackpot in K.. Hierbei wechselte er mindestens zweimal etliche 10- und 20 DM-Scheine in Münzgeld. Die Scheine wechselte er bei dem Zeugen H. ein, dem die Scheine sandig vorkamen. Deshalb legte er die Scheine unter die UV-Lampe, wobei einige Scheine intensiv leuchteten, andere Scheine schwarz erschienen. Bei dem ersten Eintausch durch den Angeklagten überprüfte der Zeuge H. sein gesamtes Geld in der Kasse, ob er andere, ähnlich sandige Scheine bereits in der Kasse hatte. Dies war nicht der Fall.
Kurze Zeit später verfärbten sich die Hände des Zeugen H. schwarz. Er bewahrte eine 10 DM-Note mit der Nr. AY 4212829 L 4 auf, die in die Fangsendung an das Trauerhaus Familie S. von den Ermittlungsbeamten gelegt worden war. Diese Banknote konnte auch am 18. Mai 1994 sichergestellt werden. Beim Angeklagten waren die Finger am 14. Mai 1994 ebenfalls verfärbt."
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als Verletzung seiner Dienstpflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Das Dienstvergehen wiege so schwer, daß bei einem noch aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten wäre und dementsprechend gemäß § 12 Abs. 2 BDO das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten abzuerkennen sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Milderungsgrundes seien nicht ersichtlich.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Ruhestandsbeamte beantragt,
auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Die Berufung wird damit begründet, daß es sich um eine einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat gehandelt habe. Er habe unerwartet eine Frau kennengelernt und habe sie, um ihr zu imponieren, in das K. Casino ausführen wollen. Hierzu habe er sich das hierfür benötigte Geld aus Postsendungen beschafft. Dieses Vergehen sei einem spontanen Entschluß entsprungen. Zudem habe er sich zum Tatzeitpunkt in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation befunden. Er sei schon seit vielen Jahren schwer krank. Die psychische Ausnahmesituation ergebe sich daraus, daß er zum Tatzeitpunkt sozial isoliert gewesen sei und sich in einer stark depressiven Gemütslage befunden habe.
Selbst wenn die Anforderungen an einen einzelnen anerkannten Milderungsgrund nicht vorliegen sollten, so wäre doch zumindest in der Zusammenschau der vielen mildernden Einzelumstände ein minder schwerer Fall eines Dienstvergehens anzunehmen. Darüber hinaus biete der vorliegende Fall Anlaß, die höchstrichterliche Praxis, wonach die Aberkennung des Ruhegehalts ausschließlich von den Voraussetzungen einer Entfernung aus dem Dienst abhängig gemacht werde, zu überdenken. Bei einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten stehe die Generalprävention im Vordergrund. Die Generalprävention sei aber bei einem schwerkranken und 35 Jahre lang unbescholtenen und pflichtbewußten Ruhestandsbeamten auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreichbar.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Es werden lediglich Gründe für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme geltend gemacht. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Das Dienstvergehen macht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erforderlich.
a)
Der Ruhestandsbeamte hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts während seiner aktiven Dienstzeit aus den Fangbriefen einen erheblichen Geldbetrag entwendet. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Briefsendungen - dazu gehören auch sog. Kontroll- bzw. Fangbriefe - öffnet und daraus Geld entwendet, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß.
Mit dem Öffnen der Briefe und der Entwendung des Geldes aus den Briefen hat der damals aktive Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>; Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -).
b)
Falls der Ruhestandsbeamte sich noch im aktiven Dienst befände, wäre deshalb die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. In diesem Fall ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (Urteil vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - BVerwGE 63, 120 <121 ff.>[BVerwG 29.08.1978 - 1 D 98/77]; Urteil vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 - BVerwGE 63, 262 <265 ff.>[BVerwG 05.09.1979 - 1 D 32/78]).
Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen, daß er nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand versetzt worden ist. In § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO ist als Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts lediglich bestimmt, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme zu verhängen wäre. Weitere Voraussetzungen nennt die Vorschrift nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus allgemeinen disziplinarrechtlichen Grundsätzen. Für eine Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme in dem Fall, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen wäre, spricht vielmehr der Zweck der Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte. Ziel der Disziplinarmaßnahmen auch gegen Ruhestandsbeamte ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und auch berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BDO). Zur Gleichbehandlung als Teil des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, daß ein Beamter, der nach Begehung einer nicht leichten Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesen Gedanken trägt bei der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und 7 BDO Rechnung (vgl. Urteil vom 23. Januar 1973 - BVerwG I D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <69>[BVerwG 23.01.1973 - I D 25/72] - die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluß vom 7. April 1973 - 2 BvR 207/73 -; Urteile vom 29. August 1978 und vom 5. September 1979, a.a.O.).
2.
Bei einem aktiven Beamten, der auf Beförderungsgut zugegriffen hat, kann von der Entfernung aus dem Dienst nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die die Erwartung begründen, daß sich das Vertrauensverhältnis wiederherstellen läßt. Aus den oben dargelegten Gründen kann für Ruhestandsbeamte, die als aktive Beamte ein Zugriffsdelikt begangen haben, nichts anderes gelten. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist jedoch im vorliegenden Fall gegeben.
a)
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat. Voraussetzung für diesen Milderungsgrund ist eine plötzlich entstandene besondere Versuchungssituation, in der der Beamte - situationsbedingt - versagt hat (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>). An einer besonderen Versuchungssituation fehlt es im vorliegenden Fall. Der Ruhestandsbeamte hat die Briefsendungen während seiner Tätigkeit als Briefkastenleerer an sich genommen und dann später geöffnet. Er hat damit bei Ausübung einer ihm vertrauten Tätigkeit, nämlich beim alltäglichen Umgang mit Briefsendungen, versagt. Auch liegt kein von außen auf seine Willensbildung einwirkendes Ereignis vor, das ihn in Versuchung hätte bringen können, sich an den Briefsendungen zu vergreifen, so etwa ein plötzlich eintretender Bedarf oder der Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - a.a.O.). Solche Gründe sind von dem Beamten nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der von ihm angeführte Grund, daß er unerwartet eine Frau kennengelernt habe, der er mit dem Besuch des ... Casino habe imponieren wollen, begründet keine besondere Versuchungssituation im Sinne dieses Milderungsgrundes.
b)
Das Fehlverhalten kann auch nicht auf eine psychische Ausnahmesituation als Milderungsgrund zurückgeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Ausnahme von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten ist. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führen kann (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -).
Der Milderungsgrund scheitert an mehreren Voraussetzungen. Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, daß im Tatzeitraum bei dem damals aktiven Beamten ein Schockerlebnis eingetreten ist. Zum anderen fehlt es an einer psychischen "Ausnahmesituation". Der Ruhestandsbeamte hat allein Umstände vorgetragen, die eine fortdauernde psychische Belastung begründen können. So hat er geltend gemacht, daß er zum Tatzeitpunkt sozial isoliert und in einer stark depressiven Gemütslage gewesen sei. Auch privat habe er zu dieser Zeit kaum Anklang gefunden. Er sei verwitwet; die Kinder seien aus dem Haus. Hierbei handelte es sich nicht um Umstände, die eine "Ausnahmesituation" gerade in der Tatzeit begründeten, was sich schon daraus ergibt, daß seine Ehefrau bereits 1984 verstorben ist. Der Senat hat es bisher stets abgelehnt, daß auch fortdauernde seelische Belastungen für den Milderungsgrund ausreichen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß bei länger dauernder seelischer Belastung eher als in einer plötzlich auftretenden (vorübergehenden) Situation erwartet werden kann, daß der Betroffene sich mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -).
c)
Auch wenn der Beamte verschiedene Einzelelemente von Milderungsgründen erfüllen würde, wofür allerdings hier nichts ersichtlich ist, würde dies kein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Ein Zusammenwirken einzelner Merkmale verschiedener Milderungsgründe hat der Senat stets abgelehnt. Maßgebend hierfür ist, daß nur solche Milderungsgründe das Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen können, die die Erwartung begründen, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies kann nur angenommen werden, wenn der Beamte in einer bestimmten, außergewöhnlichen Situation ("situationsbedingt") versagt, sich nur einen geringen Betrag zugeeignet oder nach der Tat durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung der Tat ein Verhalten gezeigt hat, das eine günstige Zukunftsprognose zuläßt. Vom Ziel des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, können die Milderungsgründe nicht durch Kombination verschiedener Elemente beliebig erweitert werden (Urteil vom 20. August 1980 - BVerwG 1 D 87.79 -; Urteil vom 29. November 1989 - BVerwG 1 D 7.89 - <BVerwG DokBer B 1990, 105>).
d)
Auch die lange Dienstzeit des Ruhestandsbeamten kann kein Grund sein, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 29.95 -). Dies gilt ebenso für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder die Schwerbehinderung des Ruhestandsbeamten.
3.
Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insoweit kommt es regelmäßig nicht auf den Wert des Geldes an, das sich der Beamte pflichtwidrig zugeeignet hat. In Beziehung zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht auf ihm zurechenbarem Verhalten (Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - <Buchholz 235 § 12 BDO Nr. 1>).
Die wirtschaftlichen Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts werden dadurch gemildert, daß der Ruhestandsbeamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird und einen Unterhaltsbeitrag erhält. Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte zwar auch seine Beihilfeansprüche, was im Hinblick auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung eine erhebliche Belastung darstellt. Soweit er nicht Mitglied einer "Betriebskrankenkasse" bleiben kann und auch nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied erfüllt, kann er, sofern ihm keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 4, § 37 BSHG Krankenhilfe in Anspruch nehmen. Sie umfaßt ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Versorgung mit Arzneimitteln und Krankenhausbehandlung (vgl. Urteil vom 12. April 1995 - BVerwG 1 D 71.94 - a.a.O.).
4.
Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag, den das Bundesdisziplinargericht dem Ruhestandsbeamten in Höhe von 70 v.H. des Ruhegehalts auf sechs Monate bewilligt hat, auf den Höchstsatz von 75 v.H. heraufgesetzt. Der Ruhestandsbeamte ist der finanziellen Unterstützung in dieser Höhe bedürftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Gödel
Mayer