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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1997, Az.: BVerwG 1 D 11.97

Bindungswirkungen für das Bundesverwaltungsgericht und Disziplinargerichte trotz eigener Würdigung des Sachverhalts und Für-Möglich-Halten von abweichenden Feststellungen; Bindungswirkung von abgekürzten Strafurteilen; Erhöhte Anforderungen an das vertrauensvolle Auftreten eines Postbeamten bei seinem beruflichen Agieren im Rechtsverkehr; Zerstörung des für die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses notwengien Vertrauen zwischen Dienstherr und Bediensteten; Sinn und Zweck von Disziplinarmaßnahmen, auch gegen Ruhestandsbeamte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 11.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 20.11.1996 - AZ: VI VL 15/96

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. November 1997
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Günter Liedtke
Postbetriebsassistent Uwe Hantke als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin
Justizangestellte ...
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - B. -, vom 20. November 1996 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit Anschuldigungsschrift vom 20. September 1996 dem Ruhestandsbeamten vorgeworfen, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 02. Dezember 1989 als Briefzusteller einen Mehrbetrag in Höhe von 100,00 DM aus einer fehlerhaften Zustellerabrechnung nicht mit der Postkasse abgerechnet, sondern für sich behalten hat,

  2. 2.

    am 14., 18. und 29. November 1989 Einschreibbriefe wie gewöhnliche Briefe in den Hausbriefkasten der jeweiligen Empfänger gelegt, die Empfangsbescheinigung selbst mit unleserlichen Unterschriften versehen und unzutreffende Auslieferungsvermerke angebracht hat,

  3. 3.

    am 28. November und 07. Dezember 1989 zwei Einschreibbriefe in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, sich die Auslieferung durch einen Hausmitbewohner hat quittieren lassen und diesen auf dem Auslieferungsschein wahrheitswidrig als Angestellten des Empfängers gekennzeichnet hat.

2

2.

Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - T. in B. - 54 Js 395/91 Ls (118/91) vom 10. September 1991 wegen Untreue und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt in drei Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt worden.

3

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 20. November 1996 dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. September 1991 zugrunde gelegt:

"Der Angeklagte (d.h. der damals aktive Beamte, erg.) ist als Briefzusteller bei der Deutschen Bundespost beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurden ihm auch Geldbeträge zur Zustellung übergeben. Als er am 02. Dezember 1989 aufgrund eines Berechnungsfehlers 100,00 DM zuviel erhielt, vermerkte er dies entgegen der ihm bekannten Dienstanweisung weder in dem dafür vorgesehenen Zustellblatt noch lieferte er das Geld bei der Postkasse ab. Er behielt es vielmehr und verbrauchte es für eigene Zwecke.

Am 14., 18. und 29. November 1989 warf der Angeklagte Einschreibsendungen wie gewöhnliche Briefe in den Hausbriefkasten der jeweiligen Empfänger und - um dies zu verschleiern - kreuzte er sodann auf den Auslieferungsscheinen nicht zutreffende Auslieferungsvermerke an und versah diese Auslieferungsscheine selbst mit unleserlichen Unterschriften, um so den Eindruck zu erwecken, die jeweiligen Quittungen seien von den Berechtigten erstellt worden.

Am 28. November 1989 und am 07. Dezember 1989 warf der Angeklagte für den. Christopher H. bestimmte Einschreibsendungen in den Hausbriefkcasten des Empfängers ein und ließ sich die Auslieferung der Sendungen von einem Herrn K. quittieren, wobei er wahrheitswidrig auf den Auslieferungsscheinen die Auslieferung an einen Angestellten des Empfängers vermerkte, obwohl Herr K. dies nicht war.

Dieser Sachverhalt wurde im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt aufgrund der Geständnisse und Einlassungen des Angeklagten und durch die Bekundungen des Zeugen Sch. sowie durch Verlesung und Inaugenscheinnahme diverser Urkunden, die im einzelnen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung zu entnehmen sind.

Der Angeklagte hat die Straftaten vom 28. November und 07. Dezember 1989 eingeräumt; hinsichtlich der Straftat vom 02. Dezember 1989 hat er sich auf ein Versehen berufen, jedoch eingeräumt, den Mehrbetrag behalten zu haben und hinsichtlich der Straftaten vom 14., 18. und 29. November 1989 ist er durch das Ergebnis der Beweisaufnahme überführt."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als Verletzung seiner Pflichten zu uneigennütziger und gewissenhafter Dienstverrichtung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das wegen des Fehlens anerkannter Milderungsgründe zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe.

5

4.

Der Ruhestandsbeamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Die Feststellungen des Strafurteils könnten keine Bindungswirkung entfalten, weil das Strafurteil zu Anschuldigungspunkt 1 keine und zu Anschuldigungspunkt 2 nur unzureichende Ausführungen enthalte. Seine, des Ruhestandsbeamten, Einlassung, er habe den Mehrbetrag von 100,00 DM nicht bemerkt und daher das Geld versehentlich nicht abgeliefert, hätte im Rahmen des Verschuldensgrades Berücksichtigung finden müssen. Im übrigen stelle sich sein Verhalten als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Im Herbst 1989 habe sich die persönliche Beziehung zu seiner Ehefrau zunehmend verschlechtert. Sie habe ihre Trennungsabsicht geäußert. Dies habe bei ihm nachhaltige Schlafstörungen und eine psychische Belastung verursacht. Aufgrund dieser Belastung habe er unüberlegt und kopflos gehandelt. Auch der erhebliche Zeitablauf zwischen Dienstvergehen und dienstrechtlicher Ahndung hätte zu einer spürbaren Milderung führen müssen. Dies gelte auch im Hinblick auf seinen Eintritt in den Ruhestand.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte wendet sich gegen die festgestellte Schuldform. Die Bestimmung der richtigen Schuldform ist aber nicht nur für die Disziplinarbemessung, sondern zugleich auch für die Schuldfrage, das heißt den subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens, von Bedeutung (Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6>). Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Er ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts T. in B. vom 10. September 1991 gebunden. Diese Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch dann für die Disziplinargerichte, wenn diese aufgrund eigener Würdigung des Sachverhalts abweichende Feststellungen für möglich halten. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt nur in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jedweder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (vgl. etwa Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 5.92 -). Derartige Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Das Strafurteil enthält bezüglich des Anschuldigungspunktes 1. die eindeutige Aussage, daß der Ruhestandsbeamte einen Betrag in Höhe von 100,00 DM nicht mit der Postkasse abgerechnet, sondern für sich behalten und für eigene Zwecke verbraucht hat.

9

Die Bindungswirkung des Strafurteils entfällt nicht deshalb, weil das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil keine näheren Feststellungen zum subjektiven Tatbestand enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 36.96 -) nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Form abgesetzt worden sind. Aus der Tatsache der Verurteilung des Ruhestandsbeamten wegen Untreue gemäß § 266 StGB ergibt sich, daß das Amtsgericht vom Vorsatz des Beamten ausgegangen ist. Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn, das Gesetz bedroht ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln mit Strafe. Letzteres ist bei einer Untreue nicht der Fall. Das Amtsgericht hat sich mit der Einlassung des Ruhestandsbeamten, es habe sich um ein Versehen gehandelt, befaßt, ist dann gleichwohl zu einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB gelangt und ist demgemäß nicht der Einlassung des Ruhestandsbeamten gefolgt, daß er das Geld nur versehentlich behalten hat.

10

2.

Das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO) macht es erforderlich, dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen. Bereits den Urkundenfälschungen (Anschuldigungspunkte 2 und 3) kommt besonderes disziplinares Gewicht zu. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs hat in der Rechtsordnung große Bedeutung. Dies gilt im besonderen Maße für den Postbetrieb. So sind im Zustelldienst von den Beschäftigten selbst Urkunden herzustellen. Darüber hinaus ist die Post auf die Zuverlässigkeit von Urkunden gerade für den Nachweis erfolgter Ein- oder Auszahlungen angewiesen. Ein Postkunde muß sich darauf verlassen können, daß solche Urkunden nicht durch Postbedienstete gefälscht werden und daß Inhalte falsch beurkundet werden. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnis hinwegsetzt und den Rechtsverkehr durch Herstellung falscher Urkunden gefährdet, beeinträchtigt deshalb in erheblichem Maße die Grundlage des Beamtenverhältnisses (Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 1 D 57.95 -).

11

Zur Verhängung der Höchstmaßnahme muß jedenfalls der dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegende Sachverhalt führen. Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertraute Geldbeträge unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden dienstlichen Pflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr z.B. Urteil vom 13. August 1997 - BVerwG 1 D 2.97 -). Befände sich der Beamte noch im aktiven Dienst, wäre danach seine Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO ist demgemäß bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.

12

Von der Aberkennung des Ruhegehalts kann nur dann abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der damals aktive Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Dies ist jedoch nicht der Fall. Keiner der anerkannten Milderungsgründe ist hier gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund einer unbedachten, spontanen Augenblickstat und den des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation.

13

Eine unbedachte Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation lag bereits deshalb nicht vor, weil der Senat aufgrund des bindend festgestellten Sachverhalts gerade nicht von einem Versehen des Ruhestandsbeamten ausgehen kann. Im übrigen bestand für den Ruhestandsbeamten keine besondere Versuchungssituation, da es sich bei der Auszahlung von Geldbeträgen und deren Abrechnung mit der Postkasse um alltägliche, einem Zusteller vertraute Vorgänge handelt.

14

Der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation ist gekennzeichnet durch eine seelische Zwangslage, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat (Urteil vom 6. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 65.92 -). Hierfür reicht eine allgemein angespannte Seelenlage von zeitlich längerer Dauer in Verbindung mit schwierigen familiären Verhältnissen, wie das Schweben eines Scheidungsverfahrens oder - wie hier - einer bevorstehenden Trennung nicht aus (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 65.92 -).

15

3.

Der Hinweis des Ruhestandsbeamten, er sei während des Disziplinarverfahrens nicht suspendiert worden, kann nicht zu einer Milderung führen. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist von den Disziplinargerichten zu beurteilen, und die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. betriebswirtschaftlicher Art) beruhen, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 245 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6 = NJW 1997, 1719>). Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht nachträglich beseitigt. Auch der lange Zeitablauf zwischen Dienstvergehen und dessen Ahndung kann ebenfalls nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten zerstört ist - wie hier -, ist eine "lange" Verfahrensdauer unabhängig von ihren Ursachen - nicht geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen (stRspr vgl. Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 D 68.96 -).

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Entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten steht der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht entgegen, daß er nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand versetzt worden ist. In § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO ist für die Aberkennung des Ruhegehalts lediglich als Voraussetzung bestimmt, daß bei einem Beamten, der sich im Dienst befindet, die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen wäre. Weitere Voraussetzungen nennt die Vorschrift nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus allgemeinen disziplinarrechtlichen Überlegungen. Für eine Aberkennung des Ruhegehalts in derartigen Fällen spricht der Zweck der Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte. Ziel der Disziplinarmaßnahmen auch ihnen gegenüber ist die Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und damit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, das das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und auch berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 BDO). Zur Gleichbehandlung als Teil des allgemeinen Gerechtigkeitsprinzips gehört, daß ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden soll, als ein Beamter, der im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die disziplinarische Erfassung nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Diesen Gedanken trägt bei der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahmen auch die Umstellungsvorschrift des § 117 Abs. 4 und Abs. 7 BDO Rechnung (vgl. Urteil vom 23. Januar 1973 - BVerwG I D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <69>[BVerwG 23.01.1973 - I D 25/72] - die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluß vom 7. April 1973 - 2 BvR 207/73 -; vgl. Urteile vom 29. August 1978 - BVerwG 1 D 98.77 - <BVerwGE 63, 120 [121]> und vom 5. September 1979 - BVerwG 1 D 32.78 - <BVerwGE 63, 262 [265]>).

17

Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den Wert der Güter an, die sich der Ruhestandsbeamte pflichtwidrig zugeeignet hat, noch auf die finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für ihn. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat und die dementsprechend verhängte Höchstmaßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit eine wichtige Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Dem entspricht bei einem Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 23. September 1997 - BVerwG 1 D 76.96 -).

18

4.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Müller