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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1997, Az.: BVerwG 1 D 31.96

Vorsätzliches Dienstvergehen eines Beamten durch Manipulationen bei der Kassenführung ; Disziplinare Bewertung von Kassenverfehlungen eines Zollbeamten; Voraussetzungen der Gleichstellung von Kassenverfehlung und Zugriffsdelikt; Umfang des Schadensersatzes nach Amtspflichtverletzung eines Beamten in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes ; Anforderungen an die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses nach schwerwiegendem Dienstvergehen; Verhängung einer Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme durch das Bundesdiziplinargericht; Dienstgradherabsetzung im Falle eines Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld bei Bestehen eines anerkannten Milderungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 31.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 22643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.03.1996 - AZ: XI VL 30/94

Verfahrensgegenstand

Verwendung von eingenommenen Entgelten zum Ausgleich entstandener Fehlbeträge

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Amtsinspektor Bernd Bosecki, Postbetriebsassistent Walter Blaschke als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - M. -, vom 6. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Zollhauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    während seiner Tätigkeit als Verwalter der Zahlstelle des HZA K. - Abfertigungsstelle Bahnhof - in sieben Fällen im Zeitraum vom 17.01.1992 bis zum 19.06.1992 selbst vereinnahmte Beträge vorschriftswidrig unter Manipulationen der Durchschriften von erteilten Quittungen dem Zahlstellenbestand vorübergehend vorenthielt,

  2. 2.

    in drei Fällen vom 01.06.1992 bis zum 12.06.1992 von Kollegen außerhalb der Amtsstelle erhobene Eingangsabgaben unter Mißachtung der Kassenvorschriften nicht am gleichen Tag, sondern erst einige Tage später verbuchte,

  3. 3.

    am 29.08.1989 einen eingenommenen Betrag von 815,40 DM bis heute nicht dem Zahlstellenbestand zuführte und

    in allen Fällen die Beträge für eigene Zwecke verbrauchte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 6. März 1996 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um 1/20 auf die Dauer von 36 Monaten gekürzt. Es hat ausgeführt, es lägen keine hinreichenden Beweise vor, um eine Unterschlagung der Gelder durch den Beamten nachweisen zu können. Dies gelte trotz der wechselnden Einlassungen des Beamten, in denen er auch die Verwendung der amtlichen Gelder zur Bezahlung von Versicherungen oder zum Kauf, von Lebensmitteln wegen seines erheblich überzogenen Girokontos zugestanden habe. Von diesen Einlassungen könne nicht ausgegangen werden. Gestützt werde dieses Ergebnis durch die Ausführungen der Sachverständigen, wonach es für Depressionen, unter denen der Beamte gelitten habe, typisch sei, bereitwillig Schuld auf sich zu nehmen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als Manipulationen bei der Kassenführung gewertet, durch die der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen habe, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sein Verhalten innerhalb des Dienstes so auszurichten, daß es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG). Der Beamte habe ein vorsätzliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das sehr schwer wiege. Es sei der zuletzt abgegebenen Einlassung des Beamten zu folgen, wonach sein Motiv für die Nichtbuchungen jeweils von ihm festgestellte Kassenfehlbeträge gewesen seien, die er der Kasse wieder habe zuführen wollen. Eine länger andauernde Gehaltskürzung reiche gerade noch aus, um auf den Beamten erzieherisch einzuwirken und ihm klarzumachen, daß er nicht dazu berufen sei, eigenmächtig für finanziellen Ausgleich in den öffentlichen Kassen zu sorgen.

4

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet: Die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts über die Verwendung der eingezogenen Gelder zur Deckung von Fehlbeträgen überzeugten nicht. Es sei nicht einsichtig, warum das Bundesdisziplinargericht von der letzten Version des Beamten ausgegangen sei, wonach er keine Gelder an sich genommen und für sich verbraucht habe, im Gegensatz zu seinen früheren, zeitnäheren Darstellungen, in denen er die Verwendung der Beträge für eigene Zwecke zugegeben habe. Auch unter Zugrundelegung der Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts müsse das Verhalten des Beamten zu dessen Entfernung aus dem Dienst führen. Das Bundesdisziplinargericht habe die entscheidende Frage nicht beantwortet, ob den Beamten eine persönliche Haftungspflicht getroffen habe. Nur wenn eine solche fehle, sei ein auf materiellen Gewinn abzielender egoistischer Zug zu verneinen, der ein Absehen von der Höchstmaßnahme möglich mache. Bei der Vielzahl der vom Beamten "geschobenen" Beträge sei allerdings eine Haftung des Beamten nach § 78 BBG zu bejahen. Der Beamte habe durch die Verschleierung der Minderbeträge verhindert, daß seine Dienststelle Kenntnis von dem Haftungstatbestand erhielt. Damit habe er erreichen wollen, daß seine Dienststelle eine Haftung nicht realisieren konnte.

5

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat keinen Erfolg.

6

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts angreift, mit denen ein Zugriffsdelikt des Beamten verneint worden ist. Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

7

1.

Der Senat geht in weitgehender Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts von folgendem Sachverhalt aus:

8

Anschuldigungspunkte 1 und 2:

9

Dem ab 1. März 1991 zum Zahlstellenverwalter des Hauptzollamts K. - Abfertigungsstelle Bahnhof - ernannten Beamten oblag die Buchung der Ein- und Auszahlungen sowie die Fertigung der Tagesabschlüsse mittels Comuputers. Bei der Einzahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln mußte er dem Einzahler unaufgefordert eine Quittung erteilen, wobei die Quittung durch den Computer doppelt erstellt wurde. Die Zweitschrift der Quittung hatte er als Nachweis der kassenmäßigen Behandlung mit den Abfertigungsunterlagen fest zu verbinden und abzustempeln. Handschriftliche Quittungen wurden nur bei Störungen des Computers sowie dann erstellt, wenn während des maschinellen Tagesabschlusses zwischen ca. 15.45 Uhr und 16.10 Uhr Zahlungen gebucht werden sollten. In diesen Fällen mußten die handschriftlichen Quittungen in doppelter Ausfertigung im Durchschreibeverfahren ausgestellt werden. Am nächstmöglichen Arbeitstag ist diese Buchung im Computer nachzuholen und das Doppel der handschriftlichen Quittung mit den maschinellen Quittungen und den Abfertigungsunterlagen zu verbinden und abzustempeln.

10

Entgegen diesen Vorschriften erstellte der Beamte zu den nachstehenden Fällen a bis g handschriftliche Quittungen, ohne dabei das Datum der Ausstellung auf der bei den Buchungsunterlagen verbleibenden Durchschrift mit durchzuschreiben, um nicht am nächsten Tag, wie in den Vorschriften vorgesehen, die Buchung nachholen zu müssen. Erst nach Ablauf von bis zu zwölf Tagen holte er die Buchung nach und trug dabei das dazu gehörende Datum der Quittungserteilung auf den Quittungsdurchschriften nach.

11

Im einzelnen handelt es sich um:

AbfertigungsbelegBetrag (DM)Bareinzahlung am:Buchung für:
AbfertigungsschuldnerQuittungsnummeram:
a)F 1/92 Nr. 4831.202,90Fr., 17.01.92Di., 21.01.92
Fa. G.127170/42Mi., 22.01.92
b)ZP I/92 Nr. 669150,80Mo., 10.02.92Fr., 14.02.92
Fa. T.127171/1Mo., 17.02.92
c)F I/92 Nr. 129549,00Fr., 14.02.92Di., 18.02.92
T.A. S.127171/4Mi., 19.02.92
d)ZP I/92 Nr. 72874,00Fr., 14.02.92Di., 18.02.92
Bettina A.127171/3Mi., 19.02.92
e)ZP II/92 Nr. 784473,70Mi., 17.06.92Mo., 29.06.92
Juwelier L.127172/13Di., 30.06.92
f)ZP II/92 Nr. 868105,10Mo., 29.06.92Mo., 06.07.92
Michael W.127172/17Di., 07.07.92
g)ZP II/92 Nr. 709247,80Di., 09.06.92Mi., 17.06.92
Dr. M. M.127172/11Fr., 19.06.92
12

Darüber hinaus verbuchte er von Kollegen außerhalb der Amtsstelle erhobene Eingangsabgaben in drei Fällen nicht am Tag der Einzahlung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.

13

Es handelt sich um folgende Fälle:

AbfertigungsbelegBetrag (DM)Bareinzahlung am:Buchung für:
AbfertigungsschuldnerQuittungsnummeram:
a)F II/92 Nr. 141238,70Mo., 01.06.92Di., 09.06.92
Vera D.02765/22Di., 09.06.92
b)F II/92 Nr. 141312,20Mo., 01.06.92Fr., 05.06.92
W.02765/23Fr., 05.06.92
c)F II/92 Nr. 141436,70Mo., 01.06.92Fr., 12.06.92
O.02765/24Fr., 12.06.92
14

Über die Behandlung und Verwendung der eingenommenen Geldbeträge in der Zeit zwischen Bareinzahlung und Buchung hat der Beamte im Verlaufe des Verfahrens folgende Einlassungen abgegeben:

15

In einem vom Dienstvorgesetzten des Beamten mit diesem im Juli 1992 geführten Gespräch, das der Dienstvorgesetzte, obwohl er den Beamten darüber belehrte, keine Aussage machen zu müssen, als informelles Vorgespräch betrachtete, wies der Beamte den Verdacht, er habe vorübergehend Bargeld aus der Zahlstelle verwendet, von sich und gab aufgrund belastender Unterlagen nach längerem Zögern zu, daß er in ein oder zwei Fällen Geld aus der Zahlstelle entnommen habe. Er gab an, mit dem Geld Versicherungsprämien bezahlt zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Beamte erklärt, es habe sich bei diesem Gespräch um seine erste Konfrontation mit den Vorwürfen zum Anschuldigungspunkt 1 gehandelt. Der Dienstvorgesetzte habe ihm vorgehalten, er werde doch wohl das Geld nicht "verhurt oder versoffen" haben. Daraufhin habe er erklärt, er habe es für Versicherungen verwendet.

16

Am 1. Oktober 1992 ließ der Beamte durch seinen Verteidiger mitteilen, er habe zu keinem Zeitpunkt Gelder für private Zwecke verwandt. Wenn Gelder verspätet verbucht worden seien, so habe dies an dem Arbeitsanfall gelegen. Im Untersuchungsverfahren präzisierte der Verteidiger im Dezember 1992 die Einlassung des Beamten wie folgt: Bei den dem Anschuldigungspunkt 1 zugrundeliegenden Fällen habe es sich ausschließlich um Belege gehandelt, die mit dem Abgabenrechner nicht zum Soll gestellt worden seien, da entweder der betreffende Beamte schon nicht mehr anwesend gewesen sei oder aber der Tagesabschluß mit dem Computer bereits angelaufen gewesen sei. In diesen Fällen habe er eine handschriftliche Quittung gefertigt, das Original mit dem entsprechenden Datumsstempel versehen und das Bargeld mit dem dazugehörenden Beleg in einen zweiten Geldbehälter im Tresor gegeben, in dem sich auch 100 DM Wechselgeld befunden hätten. Er habe die Beträge dem Zahlstellenbestand erst dann zugeführt und buchmäßig erfaßt, wenn er aus arbeitstechnischen Gründen mehr Zeit dazu gehabt hätte. Das Quittungsdoppel habe er dann mit dem Datum des Vortages - der buchmäßigen Erfassung - versehen. Teilweise sei es wegen dazwischenliegender Wochenenden gar nicht möglich gewesen, die Beträge früher zu buchen. Bezüglich der 473,70 DM, den Juwelier L. betreffend, habe er dem Vorsteher des Hauptzollamts gesagt, daß sich das Geld in dem zweiten Geldbehälter befunden habe. Der Vorsteher habe ihn jedoch gedrängt auszusagen, das Geld an sich genommen und erst am Monatsende mit der Gehaltszahlung dem Zahlstellenbestand zugeführt zu haben. Auf den Hinweis des Vorstehers, es würde dann schon nicht so schlimm für ihn werden, habe er schließlich gesagt, das Geld für eine Versicherung verwendet zu haben.

17

Bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsführer im Februar 1993 hat der Beamte wiederholt, er habe handschriftliche Quittungen ausgestellt, weil der Tagesabschluß auf dem Computer bereits durchgeführt gewesen sei. Die jeweiligen Beträge habe er erst dann verbucht, wenn er Zeit dafür gehabt habe. Bis dahin habe er die Belege in der gesonderten, nichtamtlichen Kasse verwahrt. Bei seiner Vernehmung vom 9. Juni 1993 gab der Beamte dann in Gegenwart seines Verteidigers an, er habe sich nunmehr entschlossen, alles rückhaltlos zu offenbaren. Er habe sich seit dem Tod seines Vaters im Mai 1990 in finanziellen Schwierigkeiten befunden und habe die laufenden Gebühren für das Haus seines Vaters selbst tragen müssen. Er habe in den angeschuldigten Fällen die Gelder nicht sofort verbucht, sondern für dringende offenstehende Rechnungen verwandt. Die Beträge habe er dadurch ausgeglichen, daß ihm sein Bruder Geld aus dem Nachlaß seines Vaters gegeben habe.

18

In einer handschriftlichen Stellungnahme vom 5. September 1993 gibt der Beamte an, er habe die entsprechenden Beträge zunächst an sich genommen und erst später verbucht. Hierbei habe ihm der Beauftragte des Bundesdisziplinaranwalts versichert, daß er zumindest nicht aus dem Dienst entfernt werde. Der Grund für sein Verhalten habe darin gelegen, daß sein Girokonto mit etwa 30.000 DM erheblich überzogen gewesen sei. Mit einigen Beträgen habe er versucht, die Zeit bis zum Eingang des neuen Gehalts zu überbrücken. Andere Geldbeträge habe er lediglich bei sich gehabt und sie nach etwa zwei Tagen endgültig verbucht. Vor dem Untersuchungsführer hat er am 27. Oktober 1993 bestätigt, sein Schreiben vom 5. September 1993 entspreche der Wahrheit. Er habe die Gelder an sich genommen, indem er sie in seinen Geldbeutel gesteckt habe. Es könne sein, daß er die Beträge zum Kauf von Lebensmitteln ausgegeben habe.

19

In einer weiteren handschriftlichen Stellungnahme vom 26. Mai 1994 führt der Beamte aus, er wolle, auch auf die Gefahr hin, daß man ihm nach dem bisherigen "Zick-Zack-Kurs" nicht mehr glauben werde, erklären, wie es wirklich zu den Ungereimtheiten in der Zahlstelle gekommen sei. Der Bargeldbestand habe bei der Zusammenstellung für die Ablieferung am Nachmittag nur selten gestimmt. Hierbei habe es sich um Kleinstbeträge bis hin zu vollen 100 DM gehandelt. Bei ganz kleinen Beträgen habe er das fehlende Geld aus seinem Geldbeutel ersetzen können, größere Fehlbeträge habe er jedoch mit der nächsten Bareinzahlung ausgeglichen, den dazugehörigen Beleg lediglich handschriftlich quittiert und den Beleg und den den Fehlbetrag übersteigenden Rest des Geldes in die zweite Kasse im Tresor gelegt. Sobald er dann genügend Taschengeld zusammengehabt habe, habe er den entsprechenden Betrag verbuchen können und habe hierbei die Durchschrift der Quittung mit dem Datumsstempel vom Vortag versehen. Da die Zahlstellenprüfungen zumeist am frühen Morgen durchgeführt worden seien, habe das Bargeld jeweils gestimmt und dem Zahlstellenaufsichtsbeamten habe nichts auffallen können. Er habe vor seiner Frau und vor seinen Vorgesetzen nicht als Versager dastehen wollen. Er habe eine gute Beurteilung und Beförderung angestrebt. Eine Beförderung sei angeblich nur auf seiner Stelle als Zahlstellenverwalter möglich gewesen. Tatsächlich sei er aber mit dem Arbeitsanfall immer schlechter zurecht gekommen. Im Verlaufe der bisherigen Vernehmungen und während seines Aufenthalts in der P habe er hierüber keine Aussagen machen wollen, weil er sich nicht noch mehr selbst habe beschuldigen wollen. Nunmehr gehe es jedoch nicht um Beurteilung und Beförderung, sondern um seine berufliche Existenz. Diese letzte Einlassung hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht aufrechterhalten und angegeben, er habe das Geld nicht direkt dem Kassenbestand zugeführt, sondern jeweils für Fehlbeträge in der Kasse verwendet.

20

Auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte diese Version aufrechterhalten, über die Höhe der Fehlbeträge habe er eine handschriftliche Quittung in die Kasse gelegt. Überschießende Beträge habe er bis zum Zeitpunkt der Buchung in der zweiten Kasse aufbewahrt. Die entstandenen Fehlbeträge habe er mit privatem Geld ausgeglichen. In Einzelfällen sei es allerdings auch vorgekommen, daß er wegen Arbeitsüberlastung die Buchung erst später vorgenommen habe.

21

Der Beamte kann aufgrund seiner früheren Einlassungen, die dienstlichen Gelder für private Zwecke verwendet zu haben, nicht eines Zugriffsdelikts überführt werden. Seine Einlassung, er habe die Gelder zum Ausgleich seines mit 30.000 DM überzogenen Girokontos verwendet, ist offensichtlich unrichtig. Aus den vom Beamten vorgelegten Belegen ergibt sich keine Überziehung seines Girokontos. Auf einem Sparkonto bestand dagegen am 31. Dezember 1991 ein Guthaben in Höhe von 20.931 DM. Auch die Ehefrau des Beamten hat bei ihrer Vernehmung eine wirtschaftliche Notlage verneint. Hätten sie einen größeren Geldbetrag benötigt, so hätte ohne weiteres eines ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke veräußert werden können.

22

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beamte mit seinen früheren, wechselnden Angaben eine Schuld auf sich genommen hat, die den Tatsachen nicht entsprach. Hierbei kann ausschlaggebend gewesen sein, daß er in falscher Einschätzung der Rechtslage glaubte, ein für ihn günstigeres Ergebnis zu erzielen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der Stellungnahme des Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts, in der dieser zwar in Abrede gestellt hat, dem Beamten versichert zu haben, daß er zumindest nicht aus dem Dienst entfernt werde, in der er aber angab, den Beamten und seinen Rechtsanwalt im Anschluß an die Zeugenvernehmung nochmals eindringlich befragt zu haben, welche Entlastungsmomente vorgetragen werden könnten. Als der Beamte daraufhin nur erklärt habe, er habe doch nun alles gestanden und wisse nicht, was er sonst noch sagen solle, habe er - der Untersuchungsführer - den Beamten rechtlich belehrt und ihm die nach der Rechtsprechung möglichen Milderungsgründe erläutert. Hieraus kann entnommen werden, daß der Beamte zunächst davon ausging, es sei für ihn günstig, den vorgeworfenen Sachverhalt zu gestehen. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen der Sachverständigen, wonach der Beamte unter einer Depressivität von großem Ausmaß gelitten habe, für die es typisch sei, bereitwillig Schuld auf sich zu nehmen. Diese Depressivität könne auf eine berufliche Überforderung zurückzuführen sein. Depressive seien vom Primärcharakter her häufig ehrgeizig und das Versagen sei für sie etwas Beschämendes.

23

Ob der Beamte die dienstlichen Gelder unmittelbar für private Zwecke verwendet hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, da auch nach seiner zuletzt abgegebenen Einlassung sein Verhalten einem Zugriffsdelikt mit der grundsätzlichen Folge der Entfernung aus dem Dienst gleichzustellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener Minderbeträge dienen, dann kein Unterschied zu dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder, wenn der Beamte zum Ersatz der verursachten Fehlsumme verpflichtet ist. Voraussetzung dieser Gleichstellung gegenüber einem Zugriffsdelikt ist die Erwägung, daß auch der um Verschleierung von Kassenfehlbeträgen bemühte Beamte Geld seines Dienstherren seinem eigenen Vermögen jedenfalls mittelbar dadurch zuführt, daß er sich in diesem Umfang seiner Verantwortung und damit seiner persönlichen Haftung entzieht. In dem Bestreben um Freistellung von persönlicher Haftung wird derselbe auf finanziellen Vorteil bedachte egoistische Zug gesehen, der auch dem Zugriff auf amtliche Gelder zugrunde liegt und der den unredlich handelnden Beamten vertrauensunwürdig und für den Öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar macht (vgl. zuletzt Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3>, Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 D 33.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 163>).

24

Der Beamte hätte für die von ihm verursachten Kassenfehlbeträge gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG gehaftet. Nach § 78 Abs. 1 BBG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung hat ein Beamter, der schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, seinem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Amtspflicht - wie hier - in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt, so hat er dem Dienstherrn den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beamte hat angegeben, nur selten habe der Bargeldbestand in der von ihm geführten Zahlstelle gestimmt. Hierbei habe es sich um Kleinstbeträge bis zu vollen 100 DM gehandelt. Nach den Kassenvorschriften für Zollzahlstellen i.d.F. vom 13. Juli 1992 - H 5040 - ist der Zahlstellenverwalter gemäß Abs. 11 dieser Vorschrift für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlich. Nach Abs. 225 und 226 der Kassenvorschriften sind Unstimmigkeiten, die sich beim Tagesabschluß ergeben, sofort aufzuklären. Wenn dies nicht möglich ist, ist der nicht aufgeklärte Betrag auf der Rückseite der Tagesnachweisung als Fehlbetrag - auch wenn er sofort ersetzt wird - oder als Überschuß darzustellen und kurz zu erläutern. Wird ein Fehlbetrag vor dem nächsten Tagesabschluß ersetzt, ist die Ersatzleistung auf der Tagesnachweisung zu vermerken. Wird der Fehlbetrag nicht vor dem nächsten Tagesabschluß ersetzt, ist er für diesen Tagesabschluß als "Vorschuß" zu buchen. Die Vorschußbuchung ist dem Titelverwalter unverzüglich zur Erstellung einer Kassenanordnung/eines Buchungsbelegs anzuzeigen. Über den Fehlbetrag hat der Zahlstellenverwalter einen Vermerk in doppelter Ausfertigung zu erstellen, in dem die Entstehung des Fehlbetrages zu erläutern ist. Eine Ausfertigung des Vermerks wird begründende unterläge zur Buchung; die andere Ausfertigung ist spätestens am nächstfolgenden Werktag dem Zahlstellenauf Sichtsbeamten zuzuleiten, der die Prüfung veranlaßt, ob ein Erstattungsverfahren einzuleiten ist.

25

Gegen diese Vorschriften hat der Beamte vorsätzlich verstoßen. Er hat nicht einen einzigen Vermerk über einen Fehlbetrag gefertigt und dem Zahlstellenaufsichtsbeamten zugeleitet. Deshalb konnte auch nicht in eine Prüfung eingetreten werden, ob ein Erstattungsverfahren einzuleiten gewesen wäre. Ein für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassenaufgaben verantwortlicher Zahlstellenbeamter, der sich überlastet und seinen dienstlichen Aufgaben nicht mehr gewachsen fühlt, der jedoch diese Umstände seinem Dienstherrn nicht mitteilt und deshalb ständig Kassenfehlbeträge verursacht, handelt bezüglich der Schadensverursachung zumindest grob fahrlässig, wenn er nicht gar die Schädigung des Dienstherrn billigend in Kauf nimmt. Der Beamte hätte somit für den von ihm verursachten Schaden gehaftet. Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion K. werden in jedem Falle eines eingetretenen Kassenfehlbetrages von der zuständigen Dienststelle unverzüglich Ermittlungen über Ursache und den tatsächlichen oder vermutlichen Zeitpunkt des Entstehens der Fehlbeträge angestellt. Es wird grundsätzlich festzustellen versucht, ob der Fehlbetrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht ist und wer gegebenenfalls für den Fehlbetrag haftet. Bestehen keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schadensverursachung, wird bei Fehlbeträgen bis einschließlich 10 DM regelmäßig auf eine weitere Prüfung der Schadensersatzfrage verzichtet. Wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, war dieser Betrag oft überschritten; ihm war auch bewußt, daß er für die Fehlbeträge haften würde.

26

Daß der Beamte als Motiv seines Handelns angegeben hat, er habe nicht als Versager dastehen, vielmehr eine gute Beurteilung und Beförderung erlangen wollen, steht der Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt nicht entgegen. Diese setzt nicht voraus, daß die Freistellung von der persönlichen Haftung das alleinige oder überwiegende Motiv gewesen ist. Ein "materiell-egoistischer Zug" ist vielmehr auch dann zu bejahen, wenn die Haftungsfreistellung nur eines von mehreren Motiven ist (Urteil vom 27. Februar 1996 a.a.O.). Der egoistische Zug des Beamten ist daraus abzuleiten, daß er entgegen eindeutiger Rechtslage nicht einen einzigen Fehlbetrag gemeldet hat, so daß seine Dienststelle trotz der Vielzahl der von ihm verursachten Fehlbeträge nicht in eine Prüfung der Haftung eintreten konnte. Dessen war er sich bewußt und wollte auch erreichen, daß seine Dienststelle die Haftung nicht realisieren konnte. Für die Gleichstellung mit einem Zugriffsdelikt reicht es aus, wenn dienstliches Geld nur für eine bestimmte Zeit zweckwidrig zur Ersparung eigenen Geldes verwendet wird.

27

Zum Anschuldigungspunkt 3:

28

Der Beamte quittierte als Vertreter des Zahlstellenverwalters am 29. August 1989 dem Zeugen Ennulat zum Abfertigungsvorgang F III/89 Nr. 1390 die Entrichtung eines Bargeldbetrages in Höhe von 815/40 DM für Eingangsabgaben. Der quittierte Betrag wurde jedoch nicht dem Zahlstellenbestand zugeführt. ES wurde auch keine Einnahmebuchung vorgenommen. Der Beamte wurde durch Leistungsbescheid vom 30. November 1992 zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Aufgrund einer Zahlungsaufforderung vom 27. Juli 1994 hat er den Betrag bezahlt.

29

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, den Betrag von 815,40 DM trotz erteilter Quittung nicht kassiert zu haben. Es sei möglich, daß er unter Zeitdruck die Quittung schon vollständig vorbereitet und an den Beleg angestempelt gehabt habe, obwohl der Zollbeteiligte noch nicht in der Zahlstelle gewesen sei, um die Abgaben zu entrichten. Danach sei der Beleg vermutlich aus irgendwelchen Gründen nochmals in der Abfertigung benötigt worden. Dies könne bei fehlenden Angaben oder Unterlagen vorkommen. Bei dieser Gelegenheit sei dem Zollbeteiligten möglicherweise die Quittung ausgehändigt worden.

30

Aufgrund dieses Sachverhalts besteht zwar im Hinblick auf die erteilte Quittung die Vermutung, daß der Beamte das Geld auch entgegengenommen hat. Nachzuweisen ist ihm dies jedoch nicht. Vor allem läßt sich daraus nicht mit Sicherheit ableiten, der Beamte habe das Geld für eigene Zwecke entwendet. Hinzu kommt, daß der Zeuge E. seine belastende Aussage erst etwa drei Jahre nach dem Vorgang gemacht hat. Seine Aussage, sich zwar an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können, jedoch sicher zu wissen, daß die Eingangsabgaben bar bezahlt worden seien, kann auf der Vorstellung beruhen, daß es so gewesen sein müsse, weil er im Besitz einer Quittung ist und die Zahlung der Abgaben zu dem Abfertigungsvorgang gehört. Schließlich hat auch der Dienstherr bei der Abwicklung dieses Falles kein disziplinarrelevantes Verhalten gesehen und den Vorfall mit einem Leistungsbescheid abgeschlossen. Einem am 2. Juli 1990 vom Beamten gestellten Antrag, ihn bis zur Klärung dieses Sachverhalts nicht mehr in der Zahlstelle einzusetzen, wurde nicht entsprochen. Vielmehr teilte die Oberfinanzdirektion K. mit Schreiben vom 29. Januar 1991 dem Hauptzollamt K. mit, der Beamte könne weiterhin als Zahlstellenverwalter eingesetzt werden. Mit Wirkung vom 1. März 1991 wurde der Beamte dann förmlich auf den Dienstposten E 10 (Verwalter der Zollzahlstelle) umgesetzt. Erst aufgrund der den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zugrundeliegenden Vorfälle wurde der zurückliegende Vorfall aus dem Jahre 1989 wieder in die disziplinaren Ermittlungen einbezogen. Da der Nachweis einer Dienstpflichtverletzung nicht zu führen ist, ist der Beamte von diesem Anschuldigungsvorwurf freizustellen.

31

2.

Das den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zugrunde liegende und einem Zugriffsdelikt gleichzustellende Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG des Beamten wiegt disziplinar schwer und hat grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in einem solchen Fall nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies ist hier der Fall.

32

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine mildere Bewertung des Fehlverhaltens möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutgemacht hat (stRspr vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes sind erfüllt. Der Dienstherr hat von den Verfehlungen des Beamten am 20. Juli 1992 erfahren. Die letzte Einzahlung der zurückbehaltenen Beträge und deren Buchung durch den Beamten erfolgte am 7. Juli 1992. Er hatte damit den Schaden wiedergutgemacht. Weitere offene Beträge gab es nicht. Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte konkret mit der Aufdeckung seiner Verfehlungen rechnen mußte, bestehen nicht. Es lagen auch keine zusätzlichen Verfehlungen von erheblichem Eigengewicht vor. Der Verstoß gegen die Buchungsvorschriften war Teil der Zügriffshandlung (vgl. Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 70.93 -).

33

Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Gehaltskürzung mit einer Laufzeit von drei Jahren ist unter diesen Umständen als Disziplinarmaßnahme noch vertretbar. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß im Falle eines Zugriffs auf amtlich anvertrautes Geld beim Bestehen eines anerkannten Milderungsgrundes die Dienstgradherabsetzung nicht zwingend zu verhängen ist. Vielmehr richtet sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Ein Absehen auch von einer Degradierung kann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen oder über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen einer Maßnahmemilderung deutlich abheben (Urteil vom 7. Juni 1994 - BVerwG 1 D 76.93-, Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 163 = NVwZ-RR 1993, 42 = DÖV 1993, 486>). Dies ist hier der Fall. Der Beamte hat sich jeweils nur über kurze Zeiträume seiner persönlichen Haftung entzogen und die jeweils entstandenen Kassenfehlbeträge kurzfristig mit eigenem Geld ausgeglichen. Auch ist zu berücksichtigen, daß die Fehlbeträge als Ursache für das Fehlverhalten des Beamten nach seiner Einlassung darauf zurückzuführen sind, daß er sich als Zahlstellenverwalter überfordert fühlte.

34

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Mayer