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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1994, Az.: BVerwG 1 D 76.93

Gehaltskürzung eines Postbeamten des mittleren Dienstes; Verstoß gegen Kassenvorschriften durch vorübergehende Geldentnahme; Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch Hingabe eines gedeckten Gehaltsschecks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 76.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.11.1993 - AZ: IX VL 33/93

Prozessführer

Posthauptsekretär ..., geboren ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Bundesbahnsekretär Herbert Speicher, Postbetriebsassistent Franz Dinkelreiter als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 3. November 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

in seiner Eigenschaft als Kassenbeamter des Postamts P. am 4. September 1991 und am 13. Mai 1992 Geldbeträge in Höhe von 1.300,00 DM bzw. 800,00 DM vorübergehend aus seiner Kasse entnahm und für eigene Zwecke verbrauchte.

3

Ein wegen u.a. dieses Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 30. Dezember 1992 gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 1.000,00 DM eingestellt.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat gegen den Beamten durch Urteil vom 3. November 1993 eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 24 Monaten verhängt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

5

a)

Der Beamte erhielt am 4. September 1991 an der von ihm geführten Zustellkasse von den vom Zustellgang zurückkehrenden Zustellern Kleingeld in Höhe von ca. 1.300,00 DM abgeliefert. Um dieses Rollengeld nicht an die Kasse 1 weiterzuleiten, von der es nach dem Zählen und Abrechnen an die Geldsammelkasse hätte abgeführt werden müssen, schloß er es über die Mittagszeit in seinem Spind ein und überschrieb es am Nachmittag der dann von ihm übernommenen Kasse 2. Hier konnte er das Geld als Wechselgeld gebrauchen. Er handelte nach eigenem Bekunden aus Gründen der Kollegialität gegenüber dem Beamten am Schalter 1, dem er das Zählen und Abrechnen des Kleingeldes ersparen wollte.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verstoß gegen Kassenvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) gewertet.

7

b)

Am 13. Mai 1992 teilte die Ehefrau des Beamten diesem telefonisch mit, daß sie ihn nach dem Vormittagsdienst zum Einkaufen für die bevorstehende Konfirmation der ältesten Tochter abholen wolle. Sie bat ihn, hierfür 800,00 DM vom Konto abzuheben. Da der Beamte an diesem Morgen sein Scheckheft nicht dabei hatte und seine Ehefrau schon unterwegs war, als er sie telefonisch bitten wollte, es mitzubringen, bescheinigte er in einem dienstlichen Formular eine Überweisung von 800,00 DM von seiner Schalterkasse an den Schalter 2, den er am Nachmittag zu übernehmen hatte, nahm 800,00 DM aus der Kasse und benutzte sie für private Einkäufe. Gegen Mittag nahm er Scheckformulare von zu Hause mit und stellte während des Nachmittagsdienstes einen Gehaltsscheck über 800,00 DM aus, den er in die Kasse des Schalters 2 legte. Er war berechtigt, sich selbst gegen Einlegung eines Gehaltsschecks Geld aus der Kasse auszuzahlen.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat der Einlassung des Beamten, der Einkaufswunsch seiner Ehefrau sei spontan gewesen und Notschecks hätten sich nicht am Schalter befunden, geglaubt. Es hat das festgestellte Verhalten als Verstoß gegen § 54 und § 55 Satz 2 BBG sowie als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führe. Es hat dem Beamten den Milderungsgrund der Offenbarung vor Entdeckung der Tat zugebilligt, weil er sich als Verantwortlicher zu erkennen gegeben habe, als er den Kassenfehlbetrag als Überweisung an die Kasse 2 deklariert habe, um ihn sofort nach Übernahme dieser Kasse auszugleichen. Es hat die Verhängung einer Gehaltskürzung für ausreichend gehalten.

9

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im wesentlichen vor, er habe sich keinen Vorteil verschaffen oder sich bereichern wollen. Bei der ersten Teilverfehlung liege ein formeller Verstoß gegen Ordnungsvorschriften vor und auch bei der zweiten Teilverfehlung sei lediglich ein Verstoß gegen Kassenvorschriften gegeben, weil er letztlich nur ein nicht vorgeschriebenes Formular verwendet habe.

10

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat deshalb von den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtlicher Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung im mittleren Bereich ist als milde zu bezeichnen. Bereits die erste Teilverfehlung, der ein Verstoß gegen Kassenvorschriften zugrunde liegt, ist von nicht unerheblichem disziplinaren Gewicht: Das Abrechnungswesen ist für den Schalterdienst der Bundespost durch Dienstanweisungen genau geregelt. Die Verwaltung muß den Bestand ihres Vermögens ständig unter Kontrolle haben und deshalb in der Lage sein, Einnahmen und Ausgaben, Forderungen und Verbindlichkeiten jederzeit zu überblicken. Hierzu gehört insbesondere, daß es jederzeit möglich sein muß, durch einen Kassenabschluß festzustellen, ob die vorhandenen Kassenbestände mit dem Soll nach den Kassenbüchern übereinstimmen, und eventuelle Abweichungen schnell und lückenlos aufgeklärt werden. Diesem Zweck dient insbesondere das Prinzip der Kassenwahrheit und -klarheit, das jedem Kassenbeamten als wesentlicher Grundsatz öffentlicher Verwaltung in Einzelheiten vertraut ist. Wer sich über grundlegende Vorschriften des Kassen- und Abrechnungswesens hinwegsetzt, verstößt deshalb nicht nur gegen dienstliche Anweisungen, sondern er macht sich eines Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze der Verwaltungsführung schuldig (Urteil vom 13. April 1994 - BVerwG 1 D 38.93 -). Gegen diese Grundsätze hat der Beamte in eklatanter Weise verstoßen, als er das Rollengeld in Höhe von ca. 1.300,00 DM über die Mittagszeit in seinem Spind einschloß. Im privaten Spind haben dienstliche Gelder nichts zu suchen.

13

Bei der zweiten Teilverfehlung handelt es sich entgegen der eigenen Einschätzung des Beamten nicht um einen lediglich formellen Verstoß gegen Kassenvorschriften, sondern, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, um einen eigennützigen Zugriff auf dienstliche Gelder.

14

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten begeht. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Deutsche Bundespost ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist im Interesse einer sparsamen und effektiven Verwaltungsführung nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar und muß deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 -).

15

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in diesen Fällen nur möglich, wenn aufgrund des Vorliegens eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes ausnahmsweise die Erwartung begründet ist, das Vertrauensverhältnis werde sich wiederherstellen lassen. Dies hat das Bundesdisziplinargericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts liegt jedoch keine Offenbarung der Verfehlung vor Entdeckung der Tat vor. Bei dem internen Buchungsbeleg über die Abrechnung zwischen Kassen der eigenen Dienststelle handelt es sich nicht um eine derartige Offenbarung, da aus ihm nicht hervorgeht, daß der Beamte Geld aus der Kasse entnommen hat. Der Vorgang der Geldentnahme wird vielmehr durch diesen Buchungsbeleg gerade verschleiert. Eine freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat hat der Senat beispielsweise in Erweiterung seiner bisherigen Rechtsprechung in dem Einlegen eines Zettels in die Kasse gesehen, aus dem hervorgeht, daß der Beamte einen bestimmten Geldbetrag aus der Kasse entnommen hat (Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 7>). Demgegenüber hat der Beamte durch den internen Abrechnungsvorgang den Fehlbetrag und seine Verantwortlichkeit für den Fehlbetrag gerade nicht offengelegt. Erst mit Einlegung eines gedeckten Gehaltsschecks am Nachmittag hat der Beamte vor Entdeckung der Tat den Schaden vollständig wiedergutgemacht. Erst dieser anerkannte Milderungsgrund rechtfertigte ein Absehen von der Dienstentfernung (Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283>).

16

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Bundesdisziplinargericht auch von der Verhängung der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme, der Dienstgradherabsetzung, abgesehen. Dies kann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen oder über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen einer Maßnahmemilderung deutlich abheben (Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 163 = DÖV 1993, 486>). Die Voraussetzungen hierfür hat das Bundesdisziplinargericht offensichtlich darin gesehen, daß sich der Beamte das dienstliche Geld nur für wenige Stunden zugeeignet hat. Eine weitere Milderung, so wie vom Beamten angestrebt, kommt bei der Schwere des Dienstvergehens dagegen nicht in Betracht.

17

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Dr. H. Müller