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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1997, Az.: BVerwG 1 B 145/97

Irreführende Rechtsmittelbelehrung; Vertretungszwang; Berufungsfrist; Überleitungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 145/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stuttgart vom 11.11.1996 - VG 4 K 4849/94
II. VGH Mannheim vom 05.05.1997 - VGH 9 S. 458/97

Fundstellen

  • DVBl 1998, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1998, 1330 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 1211-1213 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1998, 474

Amtlicher Leitsatz

Ist nach den Überleitungsvorschriften des Sechsten Gesetzes zur Änderung der VwGO und anderer Gesetze für das Vertretungserfordernis neues Recht, für das Rechtsmittel (hier: Berufung) aber noch altes Recht anzuwenden, so ist eine Rechtsmittelbelehrung irreführend, die den Eindruck erweckt, die Einlegung des Rechtsmittels unterliege nicht dem Vertretungszwang. Eine solche Rechtsmittelbelehrung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf.

Tenor:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 044,37 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger macht als ehemaliger Rechtsanwalt Ansprüche auf Erstattung von Versorgungsbeiträgen geltend. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage am 18. Oktober 1996 mündlich verhandelt und am Schluß der Verhandlung den Beschluß verkündet, eine Entscheidung werde zugestellt. Der Einzelrichter hat das klageabweisende Urteil am 11. November 1996 gefällt und das mit den vollständigen Gründen und einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 18. Dezember 1996 der Geschäftsstelle übergeben. Gegen dieses ihm am 13. Januar 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger persönlich am 10. Februar 1997 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, wegen des seit dem 1. Januar 1997 geltenden Vertretungszwanges vor dem Berufungsgericht sei die Berufung unzulässig, hat der Kläger durch seine jetzige Prozeßbevollmächtigte sein Rechtsmittel wiederholt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts sei nicht fehlerhaft, da das Gesetz einen Hinweis auf das Vertretungserfordernis nicht vorschreibe. Dem Kläger könne auch die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil mangelnde Rechts- und Gesetzeskenntnis eine Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldige.

3

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluß.

4

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

5

Die Revision kann allerdings nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Die Beschwerde genügt insoweit nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift dargelegt, wenn u.a. erläutert wird, aus welchem Grunde eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Hat das Bundesverwaltungsgericht die aufgeworfene Frage bereits entschieden, ist mithin eine Erläuterung erforderlich, weshalb die Frage eine erneute revisionsgerichtliche Beurteilung erfordert. Es genügt demnach nicht, daß der Beschwerdeführer lediglich seine abweichende Rechtsauffassung ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darlegt. So liegt es hier. Die aufgeworfene Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO auch über einen gesetzlichen Vertretungszwang belehren muß, um die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt verneint (Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 (232)[BVerwG 15.04.1977 - IV C 3/74] m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 (127 f.)[BVerwG 31.03.1995 - 4 A 1/93]). Eine Auseinandersetzung mit den Gründen dieser Rechtsprechung, nach der § 58 Abs. 1 VwGO eine Belehrung über Formerfordernisse eines Rechtsbehelfs nicht verlangt (vgl. auch Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 (250 ff.)[BVerwG 27.02.1976 - IV C 74/74]), enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt demgemäß auch nicht ansatzweise auf, weshalb eine erneute Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit der aufgeworfenen Frage erforderlich sein könnte, namentlich nicht, daß sich neue Gesichtspunkte ergeben hätten, die geeignet sein könnten, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen.

6

Das Beschwerdevorbringen führt aber in seiner Gesamtheit zugleich auf einen Verfahrensmangel, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, das Berufungsgericht hätte die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung, die der vor Einführung des Vertretungszwanges üblichen Belehrung entspreche, nicht ausreichen lassen dürfen und demgemäß die Berufung als zulässig behandeln müssen, weil die kurz vor der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getretene Rechtsänderung regelmäßig den betroffenen Beteiligten nicht bekannt sei und die Verwaltungsgerichte, wie die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs bestätige, auf einen Vertretungszwang selbst dann hinzuweisen pflegten, wenn die Entscheidung einem Rechtsanwalt zugestellt werde.

7

Diese Rüge des Klägers greift durch. Die Berufung ist nicht verspätet erhoben. Im vorliegenden Fall erweist sich die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Form des Rechtsbehelfs als irreführend und geeignet, die Einlegung der Berufung zu erschweren. Unter solchen Umständen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsmittelfrist nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwGO wirksam in Lauf gesetzt (vgl. z.B. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 49.81 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 42 S. 3), so daß die Berufung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, eingelegt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hätte sie folglich nicht verwerfen dürfen, sondern in der Sache selbst entscheiden müssen.

8

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß sich gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 des gemäß seinem Art. 11 am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - die Zulässigkeit des Rechtsmittels hier nach bisherigem Recht bestimmt, die Berufung also insbesondere keiner Zulassung bedarf. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß gemäß Art. 10 Abs. 3 6. VwGOÄndG für die Berufung die neuen Vorschriften über die Prozeßvertretung bereits gelten, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 1997 von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Danach muß sich jeder Beteiligte, soweit er - wie es für einen Berufungskläger erforderlich ist (§ 124 Abs. 3 VwGO a.F.; § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO n.F.) - einen Antrag stellt, auch vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO n.F.). Das gilt auch für die Einlegung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.). Dem steht nicht entgegen, daß die Berufungseinlegung in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO n.F. nicht aufgeführt ist, denn diese Regelung stellt ab auf die neue Rechtslage, nach der nur noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommt, und nicht auf die Übergangsfälle, in denen ausnahmsweise nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage noch Berufung eingelegt werden kann. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO n.F. genannten Beispiele verdeutlichen aber, daß ein Rechtsmittel an ein Gericht, bei dem Vertretungszwang besteht, auch dann entsprechend seinem Sinn und Zweck diesem Zwang unterliegt, wenn es bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat und bei dem selbst kein Vertretungszwang besteht. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung war jedoch aus den obengenannten Gründen nicht ausreichend, um die Berufungsfrist von einem Monat in Lauf zu setzen.

9

Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa von einem Hinweis auf Formerfordernisse der Berufung vollständig abgesehen, sondern dahin belehrt, daß die Berufung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist, wie es der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des erwähnten Änderungsgesetzes entsprach (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.). Es kann dahinstehen, ob der hier bereits geltende Vertretungszwang die Einlegung der Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausschließt und deswegen die Belehrung insoweit unrichtig ist. Denn selbst wenn Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6. VwGOÄndG etwa deswegen, weil er - vorbehaltlich der Frage der Vertretung - uneingeschränkt für die Zulässigkeit der Berufung auf das bisherige Recht verweist, dahin zu verstehen ist, daß in den dort geregelten Übergangsfällen die Berufung auch bei bestehendem Vertretungszwang nach Art. 10 Abs. 3 6. VwGOÄndG durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, ist die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.) nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung des Verwaltungsgerichts ist bezüglich ihres die Form der Berufungseinlegung betreffenden Zusatzes irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, die Berufung könne auch ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule eingelegt werden. Dies folgt - abgesehen davon, daß das Verwaltungsgericht seine üblicherweise für die frühere Rechtslage formulierte Belehrung auch so gemeint haben dürfte - aus dem sowohl in der Verwaltungsgerichtsordnung als auch in der Zivilprozeßordnung geltenden Grundsatz, daß Klagen und Rechtsmittel zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nur erhoben bzw. eingelegt werden können, wenn anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Auflage, § 129 a Rn. 1). Das ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 6. März 1978 - BVerwG 8 B 60.77 - (Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 35) ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, daß einer Rechtsmittelbelehrung mit dem unrichtigen Zusatz, das Rechtsmittel könne auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden, entnommen wird, das Rechtsmittel dürfe ohne anwaltliche Vertretung zur Niederschrift eingelegt werden; eine derartige Belehrung setze deswegen die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. Im Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - (a.a.O. S. 128) heißt es, der Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung, eine Klage könne vor dem Bundesverwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt werden, widerspreche dem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. bestehenden Vertretungszwang. Auch daraus ergibt sich, daß eine solche Belehrung darauf hindeutet, es bedürfe keiner anwaltlichen Vertretung. Das gilt um so mehr, als es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit üblich ist, in Rechtsmittelbelehrungen auf etwaige Vertretungserfordernisse hinzuweisen, und der vom Verwaltungsgericht gewählte Zusatz nur in Fällen üblich ist, in denen kein Vertretungszwang besteht. Das Verwaltungsgericht hätte es daher nicht bei einem - im Vergleich zu einem Hinweis auf das Vertretungserfordernis für die Betroffenen ohnehin weniger wichtigen - Hinweis auf die angeführten Formerfordernisse belassen dürfen, sondern zur Vermeidung einer Irreführung auch darüber belehren müssen, daß die Berufung in jeder Form durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen sei.

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Die irreführende Belehrung kann die Rechtsmitteleinlegung auch erschweren. Es kommt nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, daß das Rechtsmittel nicht (rechtzeitig) eingelegt worden ist. Es genügt, daß die irreführende Belehrung objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Das ist der Fall, wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 49.81 - a.a.O.; BSG, Beschluß vom 2. März 1995 - 7 BAr 196/94 - SozR 3 - 1500 § 66 SGG Nr. 3 S. 12). Da die Belehrung darauf hindeutet, die Berufung könne ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden, ist sie im Falle eines Vertretungszwanges geeignet, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren, denn sie kann dazu führen, daß der Betroffene das Rechtsmittel nicht formgerecht und infolge eines solchen Mangels ein nachgeholtes formgerechtes Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt.

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Ist demnach die Berufung nicht verspätet eingelegt worden, geht die weitere Verfahrensrüge des Klägers ins Leere, das Berufungsgericht hätte ihm zumindest Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewähren müssen.

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Liegt somit ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Berufungsentscheidung beruht, macht der beschließende Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Vorschrift des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, nach der unter diesen Voraussetzungen in dem auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergehenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts die Berufungsentscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden kann.

13

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

15

Meyer

16

Groepper

17

Gerhardt