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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1978, Az.: BVerwG 8 B 60.77

Rechtsmittelbelehrung; Nichtzulassungsbeschwerde; Protokoll des Urkundsbeamten; Beschwerdefrist; Musterungsentscheidung; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 60.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 14.09.1977 - AZ: 117-I/77

Fundstelle

  • Buchholz 310 § 58 VwGO Nr 35

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden könne, setzt die Beschwerdefrist nicht in Lauf.

  2. 2.

    Die Musterungsentscheidung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß der Gemusterte seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Lotz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. September 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 3. Februar 1977 für wehrdienstfähig befunden und zugleich wegen Besuchs der Fachoberschule bis 30. Juni 1977 vom Wehrdienst zurückgestellt. Sein Widerspruch, mit dem er Zurückstellung bis nach Abschluß einer Berufsausbildung als Bankkaufmann erstrebte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1977 zurückgewiesen.

2

Mit Schreiben an die Wehrbereichsverwaltung vom 13. Mai 1977 erklärte der Kläger, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere.

3

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Musterungsbescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil, das dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 29. September 1977 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

4

Die Beschwerde ist zulässig (§ 34 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO). Die zunächst vom Vater des Klägers in dessen Vertretung am 12. Oktober 1977 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entsprach zwar nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO, wonach dieses Rechtsmittel nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt werden kann. Auf einen Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts ist aber die Beschwerde durch die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nochmals erhoben worden. Das war rechtzeitig, obwohl die Beschwerdeschrift vom 15. November 1977 erst am 17. November 1977 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Denn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils enthielt unter Ziffer II im zweiten Satz den Hinweis, die Beschwerde könne auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingelegt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 24. September 1965 - BVerwG 7 B 60.64 - bereits ausgesprochen hat, setzt eine Rechtsmittelbelehrung, nach der die Nichtzulassungsbeschwerde auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden könne, die Beschwerdefrist nicht in Lauf. Das ist vorliegend nicht deswegen anders, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils außerdem in Ziffer III auf den "vor dem Bundesverwaltungsgericht, auch schon bei Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde" bestehenden Vertretungszwang des § 67 VwGO hinweist. Dieser zusätzliche Hinweis unter einer anderen Ziffer der Rechtsmittelbelehrung vermag, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht auszuschließen, daß aus Ziffer II unzutreffend entnommen wird, die Nichtzulassungsbeschwerde könne ohne anwaltschaftlichen Vertreter zur Niederschrift eingelegt werden.

5

Die sonach irreführende Rechtsmittelbelehrung hat die Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt (§ 58 VwGO). Auf die Frage, ob eine Rechtsmitteleinlegung durch einen anwaltschaftlichen Vertreter zu Protokoll des Urkundsbeamten überhaupt in Betracht kommen kann, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG kann die Zulassung der Revision verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist; die Revision muß zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Keine der sich hieraus ergebenden Zulassungsvoraussetzungen ist erfüllt.

7

Der Kläger macht zunächst geltend, die angefochtenen Bescheide - Musterungsbescheid und Widerspruchsbescheid - könnten sich durch seine Erklärung vom 13. Mai 1977, daß er den Kriegsdienst verweigere, im Hinblick auf Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 13. Juli 1977 (BGBl. I S. 1229) erledigt haben. Hiermit wird keine Grundsatzfrage angesprochen, die noch klärungsbedürftig ist und vorliegend in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 34, 155; Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 49.72 -, vom 27. Juni 1973 - BVerwG 8 C 113.72 -, vom 28. November 1973 - BVerwG 8 C 49.73 - und vom 13. Februar 1974 - BVerwG 8 C 16.73 -) kommt es für die Beurteilung einer Musterungsentscheidung in zeitlicher Hinsicht auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluß des Musterungsverfahrens mit Blick auf die Verhältnisse im nächstmöglichen Gestellungstermin an. Das Musterungsverfahren des Klägers war mit dem Erlaß des (schriftlichen) Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 1977 abgeschlossen, der als am 11. Juni 1977 zugestellt gilt (§ 4 Abs. 1 VwZG). Der nächstmögliche Gestellungstermin war der 1. Juli 1977. Das erwähnte Änderungsgesetz vom 13. Juli 1977, inzwischen durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2623; vgl. auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1978 - 2 BvF 1, 2, 4 und 5/77 -) ab 16. Dezember 1977 außer Anwendung gesetzt, ist nach seinem Art. 8 am 1. August 1977 in Kraft getreten. Es ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden. Im übrigen bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Musterungsentscheidung nicht gegenstandslos macht. Nach § 7 des Zivildienstgesetzes - ZDG - vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015; spätere Änderungen sind hier nicht einschlägig) bestimmt sich die Tauglichkeit für den Zivildienst, den der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach §§ 25 ff. WPflG zu leisten hat, nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Und nach § 17 ZDG gelten Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen auch für den Zivildienst. Dementsprechend bestimmt § 20 Abs. 1 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 5. März 1975 (BGBl. I S. 671), daß ein ungedienter Wehrpflichtiger, der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt, wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern ist. Diese Regelungen zeigen, daß die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und damit erst recht der darauf gerichtete Antrag die Musterungsentscheidung nicht erledigen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht.

8

Der Kläger macht mit der Beschwerde weiter geltend, er habe zwei Jahre um den Ausbildungsplatz kämpfen müssen, den er bei der Raiffeisen-Zentralbank in B. jetzt seit September 1977 innehabe. Eine Unterbrechung würde ihn schwer schädigen; da er bereits 19 Jahre alt sei, würde er nach einem Wehrdienst noch größere Schwierigkeiten haben. Soweit der Kläger hiermit Tatsachen vorbringt, die das Verwaltungsgericht noch nicht festgestellt hat, kann er damit in einem auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im übrigen legt der Kläger hier im wesentlichen dar, welche Nachteile er im Falle der Wehrdienstleistung zu erwarten habe. Eine Rechtsfrage, die über seinen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat, zeigt er damit nicht auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten, ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 [91]).

9

Die Beschwerde kann sonach keinen Erfolg haben.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13, 14 GKG.

Arndt
Türke
Lotz