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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1997, Az.: BVerwG 1 WB 2.97

Anfechtung eines Bescheides bezüglich der Versetzung eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes mit persönlichen und familiären Begründungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 2.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 25420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
sowie
Brigadegeneral Wedde, Oberleutnant Gast als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 2.97 und BVerwG 1 WB 3.97 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren:

Verbundverfahren:
BVerwG - 22.07.1997 - AZ: 1 WB 3.97

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes und wird im Amt für den ... (...-Amt) in K. als ...-Offizier verwendet.

2

Aus infrastrukturellen Gründen wurden ab 1. Oktober 1994 Teileinheiten des ...-Amtes zeitlich befristet nach Düsseldorf und Geltow ausgelagert.

3

Anfang 1996 zeichnete sich ab, daß die Rückverlegung an den Standort K. voraussichtlich erst Ende 1998 und nicht, wie ursprünglich geplant, bereits 1996 möglich sein würde.

4

Im Mai 1996 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - dem ...-Amt mit, daß er der Absicht des Amtes zustimme, die im Oktober 1994 nach Geltow versetzten Soldaten aus Fürsorgegründen herauszulösen und durch Dienstposteninhaber der Abteilung III mit Dienstort K. zu ersetzen.

5

In einem Personalgespräch am 4. Juli 1996 beim BMVg - P V 5 - wurde dem Antragsteller die Absicht eröffnet, ihn für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 beim MAD-Amt - Abteilung III B 3 - am Dienstort G. zu verwenden. Der Antragsteller erklärte, aus persönlichen und familiären Gründen mit der Verwendungsplanung nicht einverstanden zu sein. Er verwies dazu auf seine Stellungnahme vom 12. Februar 1996, in der er dargelegt hatte, daß aus Sicht seiner Familie - er hat zwei Kinder im Alter von zwei und sechs Jahren - ein Umzug nicht in Betracht komme, zumal er seit seiner Versetzung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach Düsseldorf im Oktober 1994 besonderen Belastungen ausgesetzt sei. Ergänzend trug er vor, daß seine Ehefrau schwanger sei und voraussichtlich im Januar 1997 entbinden werde. Mit Schreiben vom 8. August 1996 verwies der Antragsteller zudem auf eine selbständige berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau.

6

Der BMVg - P V 5 (3) - teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. September 1996 mit, daß es aus dienstlichen Gründen erforderlich sei, ihn vom 1. Februar 1997 bis 31. Dezember 1998 beim ...-Amt - Abteilung III B 3 - in Geltow zu verwenden. Unter Berücksichtigung der dargelegten persönlichen Gründe, die der Versetzung nicht entgegenstünden, sei der Dienstantritt bis nach der Geburt des Kindes auf den 1. Februar 1997 hinausgeschoben worden.

7

Gegen diesen ihm am 25. September 1996 ausgehändigten Bescheid beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Oktober 1996, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, und beantragte gleichzeitig, falls erforderlich, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Er stellte ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung nach Geltow in Abrede und machte im übrigen geltend, daß in dem Bescheid seine Personenkennziffer (PK) falsch angegeben sei und im Januar 1997 die Geburt seines dritten und nicht, wie im Bescheid angeführt, seines zweiten Kindes bevorstehe. Der Bescheid beruhe daher auf unzutreffenden Tatsachen.

8

Unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 13. September 1996 verfügte der BMVg - P V 5 (3) - mit Fernschreiben vom 27. September 1996 die Versetzung des Antragstellers zum 1. Februar 1997 auf den Dienstposten Teileinheit/Zeile 100/125 beim ...-Amt Dienstort G.

9

Gegen diese ihm am 7. Oktober 1996 eröffnete Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 Beschwerde ein und beantragte die sofortige Aufhebung der Personalmaßnahme.

10

Mit Fernschreiben vom 15. Oktober 1996 setzte der BMVg - P V 5 (3) - die Versetzung des Antragsteilers "bis zur Vorlage der Entscheidung über die zukünftige Arbeitsgliederung" aus.

11

Der BMVg - P II 5 - teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 unter Bezugnahme auf die Wehrbeschwerde vom 8. Oktober 1996 mit, daß er das Verfahren zunächst bis zum 8. November 1996 ausgesetzt habe, da voraussichtlich an diesem Tag mit einer Entscheidung über die künftige Arbeitsgliederung zu rechnen sei.

12

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Aussetzung dieses Beschwerdeverfahrens ein und beantragte deren sofortige Weiterbearbeitung.

13

Der BMVg - P V 5 (3) - hob mit Bescheid vom 22. November 1996 seine Entscheidung vom 13. September bzw. 27. September 1996 hinsichtlich der Ankündigung der Versetzung des Antragstellers zum 1. Februar 1997 zum ...-Amt. Abteilung III B 3, Geltow, auf. Es werde geprüft, ob die ausgelagerte Teileinheit bereits zu einem früheren als dem geplanten Zeitpunkt von G. nach K. verlegt werden könne. Sofern künftig ein erneutes dienstliches Bedürfnis hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung am Dienstort G. bestehe, werde über die Versetzung des Antragstellers unter Einbeziehung seiner persönlichen Situation erneut befunden.

14

Auf ein Hinweisschreiben des BMVg - P II 5 - vom 4. Dezember 1996 teilte der Antragsteller dem BMVg mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 mit, daß er "die Wehrbeschwerde vom 15.10.1996, aufgrund der Aufhebung der Versetzung nach Geltow, zurücknehme". Die Beschwerde vom 8. Oktober 1996 halte er aufrecht, da sie sich gegen die inhaltlich falsche Darstellung seiner persönlichen, familiären Verhältnisse und gegen das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für seine geplante Versetzung richte. Daraus ergebe sich, daß er seine Beschwerde vom 28. Oktober 1996 ebenfalls aufrechterhalte.

15

Der BMVg - P II 5 - hat die als Beschwerden bezeichneten Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Oktober 1996 (BVerwG 1 WB 2.97) und vom 28. Oktober 1996 (BVerwG 1 WB 3.97) mit seiner Stellungnahme vom 3. Januar 1997 dem Senat vorgelegt.

16

Der Antragsteller trägt unter Hinweis auf den Inhalt seiner Beschwerde vom 8. Oktober 1996 im wesentlichen vor, daß der BMVg bisher die Schulpflicht seines Sohnes weder im Schreiben vom 13. September 1996 noch im Vorlageschreiben angegeben habe. Es stelle sich daher für ihn die Frage, ob der BMVg diese Tatsache vorsätzlich unterschlage. Nach der derzeitigen Vorschriftenlage begründe ein geplanter Personalaustausch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung. Er fühle sich daher in seiner rechtlichen Stellung beeinträchtigt. Sollte sein Antrag zurückgewiesen werden, könnte sich der BMVg künftig auf die falsche Darstellung seiner familiären Verhältnisse berufen, um dienstliche Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung im Rahmen eines Personalaustausches aus Fürsorgegründen ohne Zustimmung der davon betroffenen Person sei von allgemeiner Bedeutung.

17

Er beantragt

die Aufhebung des Bescheids des BMVg - P V 5 (3) - vom 13. September 1996 und die Richtigstellung seiner persönlichen Verhältnisse sowie die Feststellung, daß vom BMVg das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung nach G. zu Unrecht angenommen worden ist.

18

Der BMVg regt an, die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und beantragt

die Zurückweisung des Antrags.

19

Er hält die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 8. und 28. Oktober 1996 für unzulässig. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß einem Feststellungsbegehren, daß in dem Bescheid vom 13. September 1996 zum einen die familiären Verhältnisse des Antragstellers unrichtig wiedergegeben worden seien und zum anderen zu Unrecht das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung nach G. angenommen worden sei, das notwendige Rechtschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller habe mit der Einlegung seines Rechtsbehelfs vom 8. Oktober 1996 sein Ziel, die Aufhebung des Bescheides vom 13. September 1996, erreicht. Eine darüber hinausgehende Feststellung, der BMVg habe seine PK und die Zahl seiner Kinder unrichtig wiedergegeben und zu Unrecht einen dienstlichen Grund für die Versetzung nach G. angenommen, sei nicht geeignet, die Rechtsposition des Antragstellers zu verbessern. Soweit der Antragsteller an seinem Rechtsbehelf vom 28. Oktober 1996 festhalte und nunmehr die Feststellung begehre, sein mit dem Rechtsbehelf vom 8. Oktober 1996 eingeleitetes Beschwerdeverfahren sei zu Unrecht in der Zeit vom 22. Oktober 1996 bis zum 8. November 1996 ausgesetzt worden, fehle bereits das für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da auch insoweit nicht erkennbar sei, in welcher Weise sich durch eine entsprechende Feststellung die Rechtsposition des Antragstellers verbessern könne.

20

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 681/96 und 813/96 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.

21

II

Die Verbindung der Verfahren BVerwG 1 WB 2.97 und BVerwG 1 WB 3.97 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

22

Der Antrag ist unzulässig.

23

Die vom Antragsteller begehrte Aufhebung des Bescheids des BMVg - P V 5 (3) - vm 13. September 1996 scheitert schon daran, daß dieser Bescheid bereits vom BMVg - P V 5 - mit Bescheid vom 22. November 1996 aufgehoben worden ist. Dadurch ist eine Erledigung der Sache eingetreten. Soweit dem Vorbringen des Antragstellers dessen Absicht entnommen werden kann, daß er nunmehr nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung begehrt, die in dem Bescheid vom 13. September 1996 enthaltene Personalmaßnahme der Versetzung zum Standort G. zum 1. Februar 1997 sei rechtswidrig gewesen, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller das für einen solchen Feststellungsantrag erforderliche berechtigte Interesse nicht dargetan hat.

24

Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers auf den genannten Gebieten zu verbessern (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> und vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>). Der Senat ist zwar stets davon ausgegangen, daß ein berechtigtes Interesse für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch im Falle einer Wiederholungsgefahr gegeben sein kann (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 1 WB 45.89 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 134.90 -). Vorliegend kann sich der Antragsteller jedoch auf die Gefahr einer erneuten Versetzung nach Geltow nicht berufen; für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr hat er in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten Hinweise vorgebracht. Eine lediglich vage Möglichkeit reicht indes nicht aus, um ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Feststellung wegen Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <a.a.O.> und vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BverwGE 103, 278 - NZWehrr 1996, 125>).

25

Soweit der Antragsteller die selbständige Feststellung begehrt, in dem Bescheid vom 13. September 1996 seien seine persönlichen Verhältnisse unrichtig wiedergegeben und zu Unrecht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung angenommen worden, erweist sich der Antrag ebenfalls als unzulässig.

26

Die Begründung einer Personalmaßnahme stellt für sich genommen grundsätzlich keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 154.77 - <BVerwGE 63, 56 [BVerwG 25.04.1978 - BVerwG 1 WB 154/77]>, vom 14. Juli 1987 - BVerwG 1 WB 157.86 - und vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 103.94 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 5>). Lediglich in den Fällen, in denen die Gründe eines Bescheides einen zusätzlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Soldaten enthalten, der über die eigentliche Maßnahme hinausgeht, der insbesondere nach der Art der Abfassung oder Eröffnung des Bescheides die Persönlichkeitsrechte oder andere Grundrechte des Betroffenen berührt, ist ausnahmsweise die Anfechtbarkeit auch der Begründung zu bejahen (vgl. Beschluß vom 25. April 1978 - BVerwG 1 WB 154.77<a.a.O.>). Daß sein Fall so gelagert ist, hat der Antragsteller jedoch nicht in einer der gerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Weise vorgetragen. Er hat insbesondere nicht dargelegt, welche Formulierungen in der Begründung des Bescheides seine Persönlichkeitsrechte, insbesondere seine persönliche Ehre beeinträchtigen könnten. Er greift vielmehr lediglich den sachlichen Gehalt der Begründung der Versetzungsentscheidung an und rügt zunächst insoweit die fehlerhafte Sachdarstellung. Die Feststellung bloßer Tatsachen ist jedoch im Antragsverfahren nach § 17 Abs. 3 WBO unzulässig (vgl. Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 -). Ebensowenig können abstrakte Rechtsfragen wie die, ob ein aus Fürsorgegründen beabsichtigter Personalaustausch ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung zu begründen vermag, und die möglicherweise für künftige Maßnahmen oder Unterlassungen von Bedeutung sein könnten, Gegenstand von Feststellungsanträgen sein (vgl. Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 78.61 - <BVerwGE 14, 235 [BVerwG 08.06.1962 - BVerwG VII C 78/61] [f.]> und Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 -).

27

Schließlich ist der Antrag auch unzulässig, soweit er sich gegen die dem Antragsteller vom BMVg - P II 5 - mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 mitgeteilte Aussetzung des Wehrbeschwerdeverfahrens bis zum 8. November 1996 wendet, weil die Art und Weise des Verfahrens keine selbständig anfechtbare Maßnahme darstellt (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 - <BVerwGE 53, 160 [ff.]> und vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -). Gegen eine Verzögerung der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde ist der Soldat durch die Wehrbeschwerdeordnung hinreichend geschützt. Wird die Vorlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung - und als solcher war die "Beschwerde" vom 8. Oktober 1996 zu werten (§ 21 Abs. 1 WBO) - an den Wehrdienstsenat (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO) über einen Zeitraum von einem Monat hinaus verzögert, so hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO rechtlich die Möglichkeit, seinen Antrag als sogenannten Untätigkeitsantrag selbst bei Gericht anzubringen. Hierdurch wird ausreichender Rechtsschutz gewährleistet. Für eine gesonderte gerichtliche Feststellung, daß die Bearbeitung des Rechtsbehelfs zu Unrecht ausgesetzt und die Vorlage unnötig verzögert worden sei, besteht deshalb grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (Beschlüsse vom 20. November 1995 - BVerwG 1 WB 152.74 - und vom 19. Januar 1994 - BVerwG 1 WB 27.93 -).

28

Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

29

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 WBO hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Wolbring
Dr. Honnacker
Wedde
Gast