Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1991, Az.: BVerwG 1 WB 134.90
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 134.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Juli 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Fregattenkapitän Böhme,
Stabsarzt Dr. Rockenbach als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes an. Von April 1972 bis September 1982 war er Angehöriger des Amts für Militärkunde (AMK) in M.. Danach war er als Sicherheitsoffizier beim Stab des .... Versorgungsgeschwaders und beim Stab des Marineunterstützungskommandos in W. gesetzt. Seit dem 1. April 1990 wird er als S 2-Offizier beim Stab des Marineamtes in W. verwendet.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1989 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bat der Antragsteller um Befreiung von Reisebeschränkungen gemäß der "Anordnung der Bundesregierung über Reisen von den in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigen Bundesbediensteten" (Reiseanordnung) vom 20. Dezember 1989, weil er beabsichtige, auf Grund der in den letzten Wochen eingetretenen Entwicklung demnächst in die DDR zu reisen. Es sei nicht einzusehen, daß mit der Beendigung der Tätigkeit beim AMK die sogenannte "Sicherheitszulage" nach dem Bundesbesoldungsgesetz entfalle, gleichwohl aber die Reisebeschränkungen unbefristet weiter bestehen blieben.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1990 teilte der Antragsteller dem BMVg mit, daß er vom 27. bis 29. April 1990 an einer Reise der Hermann-Ehlers-Akademie nach Schwerin teilnehmen wolle. Der BMVg - Fü S II 6 - wies den Antrag mit Bescheid vom 22. März 1990 zurück. Im Hinblick auf die nach wie vor geltende Rechtslage müsse davon ausgegangen werden, daß sich aus der ehemaligen Zugehörigkeit zum AMK auch bei Reisen in die DDR weiterhin die Gefahr der Festnahme und Verurteilung ergeben könne. Unabhängig vom besonderen Sicherheitsbedürfnis seiner früheren Dienststelle könne schon aus Fürsorgegründen dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung nicht stattgegeben werden.
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. März 1990, bei seiner Dienststelle am selben Tage eingegangen, Beschwerde ein. Die Begründung der Ablehnung halte er für einen Akt aufgedrängter Fürsorge, ein dienstlicher Zweck für die bestehenden Regelungen des Reiseerlasses sei für ihn nicht mehr erkennbar.
Nach fernschriftlicher Aufklärung durch den BMVg vom 20. April 1990 beantragte der Antragsteller mit Fernschreiben vom 26. April 1990 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - P II 5 - hat daraufhin den Antrag mit Schreiben vom 9. August 1990 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Die Sache habe sich nicht dadurch erledigt, daß eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr vor dem vorgesehenen Reisetermin vom 27. bis 29. April 1990 habe ergehen können. Er habe an der Feststellung, daß die Versagung der Erlaubnis zur Reise nach Schwerin rechtswidrig gewesen sei, ein rechtliches und ideelles Interesse. Unter den geänderten tatsächlichen Voraussetzungen entbehre das zum Nachteil des Antragstellers weiterbestehende Verbot, Reisen in die DDR durchzuführen, der tragfähigen Rechtsgrundlage. Es sei dem Antragsteller weder aus rechtlichen noch aus ideellen Gründen zuzumuten, das seine grundrechtlich geschützte Freizügigkeit beschränkende Reiseverbot hinzunehmen. Entgegen der Auffassung des BMVg sei der Feststellungsantrag keineswegs unzulässig. Zum einen bestehe die vom BMVg bestrittene Wiederholungsgefahr durchaus. Es sei unbeachtlich, ob in Zukunft großzügiger von der Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, Gebrauch gemacht werde, da der BMVg nichts dafür vortrage, daß gerade in seinem Falle so verfahren würde. Zum anderen beschränke sich das besondere Feststellungsinteresse nicht auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Zu Unrecht gehe der BMVg davon aus, daß allein bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zu bejahen sei. Es genüge jedoch jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Daß im Falle einer Grundrechtsbeeinträchtigung, wie hier, ein Feststellungsinteresse rechtlicher und ideeller Art vorliege, bedürfe keiner besonderen Begründung. Die Begründetheit des Antrags ergebe sich daraus, daß zum Zeitpunkt der Ablehnung des Reiseantrags insbesondere die tatsächlichen Voraussetzungen, die zum Reiseerlaß und auf dieser Grundlage zur Ablehnung des Reiseantrags geführt hätten, nicht mehr vorgelegen hätten. Die durch die demokratische Wahl ("Freiheitswahl") vom 18. März 1990 in der DDR geschaffene rechtsstaatliche Situation habe dem Reiseerlaß die auf Sicherheitsgründen gestützte Grundlage entzogen. Unter den geänderten tatsächlichen Verhältnissen sei es rechtlich nicht länger vertretbar, ihn, der dem AMK seit nunmehr acht Jahren nicht mehr angehöre, weiterhin an die Beschränkungen des insoweit obsolet gewordenen Reiseerlasses zu binden. Die Versagung der Reisegenehmigung trotz der einschneidenden Umwälzungen in der früheren DDR habe ihn in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Spätestens seit der Wahl vom 18. März 1990 habe die damalige DDR nicht mehr zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gezählt.
Er beantragt:
- "1.)
Es wird festgestellt, daß die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung der vom Antragsteller beabsichtigten Reise in die DDR im Zeitraum vom 27.-29.04.1990 rechtswidrig war.
- 2.)
Die Kosten des Verfahrens trägt der Bund."
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt im wesentlichen vor:
Der Antrag erscheine unzulässig. Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse begründe der Antragsteller mit der Gefahr der erneuten Ablehnung entsprechender Anträge. Mit dem Beitritt der früheren DDR am 3. Oktober 1990 seien Reisebeschränkungen für dieses Gebiet obsolet geworden, so daß keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Ein sonstiges Feststellungsinteresse sei nicht ersichtlich. Es werde nicht verkannt, daß das Vorliegen eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf den Fall der Wiederholungsgefahr begrenzt sei. Es genüge vielmehr die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung könne ein solches Interesse nicht begründen. Im übrigen habe die Versagung der Reisegenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Versagung der Reisegenehmigung in die vormalige DDR sei für einen ehemaligen Angehörigen des AMK im Hinblick auf das höherrangige Sicherheitsinteresse der Bundeswehr gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer privaten Reise sowie aus Fürsorgegesichtspunkten sachgerecht gewesen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 340/90 - sowie die Stammakten - Teile A und B - des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat mit seinem Begehren keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig.
Das ursprüngliche Begehren auf Verpflichtung des BMVg, ihm, dem Antragsteller, eine außerdienstliche Reise nach Schwerin vom 27. bis 29. April 1990 zu gestatten, hat sich nachträglich durch Zeitablauf erledigt.
Der Antragsteller ist daher nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu dem Antrag übergegangen festzustellen, daß die Entscheidung des BMVg, die Reise nicht zu gestatten, rechtswidrig war. Ein nach der genannten Vorschrift zu forderndes berechtigtes Interesse an diesem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N.) hat der Antragsteller zunächst mit der Gefahr der erneuten Ablehnung entsprechender Anträge begründet. Schon zu dem Zeitpunkt aber, als der BMVg gegenüber dem Senat seine Stellungnahme zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgab, wurde, wie der BMVg glaubhaft vorträgt, von der in Nr. 8.2 des damals für frühere Angehörige des AMK gültigen Reiseerlasses (ZDv 2/30 Anlage A 5) eingeräumten Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zwischenzeitlich großzügig Gebrauch gemacht, so daß der Antragsteller bei einem erneuten Reiseantrag mit einer anderen Ausübung von Beurteilungsspielräumen und geänderter Ermessensbetätigung hätte rechnen können. Jedenfalls hat sich inzwischen die Sach- und Rechtslage weiter dadurch grundlegend geändert, daß mit dem Beitritt der früheren DDR am 3. Oktober 1990 Reisebeschränkungen für dieses Gebiet gegenstandslos geworden sind. Zuvor hatte bereits der BMVg - Fü S II 6 - durch Erlaß vom 6. September 1990 für aktive und ehemalige Soldaten des AMK jede Beschränkung aufgehoben. Eine Wiedeiholungsgefahr ist somit entfallen.
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch insoweit unzulässig, als der Antragsteller eine Verletzung des Grundrechts der Freizügigkeit (Art. 11 GG) und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) behauptet. Sein Hinweis, daß im Falle einer Grundrechtsbeeinträchtigung ein Feststellungsinteresse rechtlicher und ideller Art vorliege, was keiner besonderen Begründung bedürfe, reicht nicht aus, das berechtigte Interesse für den Feststellungsantrag bejahen zu können. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, Rechtsstreitigkeiten nach eingetretener Erledigung einer Sache ohne Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses weiterzuführen. Die begehrte Feststellung muß vielmehr in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise dazu bestimmt sein, es dem Antragsteller zu ermöglichen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen, sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben darauf einzurichten oder seine Rechtsposition sonst zu verbessern (BVerwGE a.a.O.). Wie der Antragsteller zu Recht darlegt, kann ein solches Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Maßgeblich ist aber, daß die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern. Hierzu hat er nichts substantiiert vorgetragen. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche der Antragsteller im Zusammenhang mit der Nichtgenehmigung der Reise nach Schwerin gegen seine Vorgesetzten oder seinen Dienstherrn geltend machen könnte. Der Senat hat daher keinen Anhaltspunkt dafür, daß die begehrte Feststellung für den Antragsteller von rechtlicher oder ideeller Bedeutung sein könnte, Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf den Grundrechtsschutz aus Art. 11 GG und Art. 2 Abs. 1 GG beruft, ist ihm ebenfalls entgegenzuhalten, daß die von ihm begehrte Feststellung seine Rechtsposition nicht verbessern kann, weil nach seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte erkennbar sind, ihm könnte als ehemaligem Angehörigen des AMK erneut eine Reise in das Gebiet der früheren DDR abgelehnt werden.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Widmaier
Böhme
Dr. Rockenbach