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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 1 WB 45/89

Staatspolitische Bildungsveranstaltung; Sonderurlaub

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 45/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 86, 232 - 236

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß eine förderungswürdige staatspolitische Bildungsveranstaltung länger als drei Tage dauert, rechtfertigt für sich allein nicht die Gewährung von mehr als drei Tagen Sonderurlaub.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Dezember 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst i.G. Freiherr von Senden, Hauptfeldwebel Butterling als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat und als Militärischer Abschirmdienst-(MAD)-Feldwebel bei der MAD-Gruppe ... eingesetzt. In den Jahren 1982, 1983, 1985 und 1987 waren ihm jeweils fünf Tage Sonderurlaub zur Teilnahme an staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen gewährt worden.

2

Am 7. Juli 1988 beantragte der Antragsteller fünf Tage Sonderurlaub zur Teilnahme an einem Seminar der Georg-von-Vollmar-Akademie in Kochel am See vom 7. bis 11. November 1988. Das Seminar "Mensch, Natur, Geschichte I" war von der Bundeszentrale für politische Bildung als staatsbürgerliche Bildungsveranstaltung und förderungswürdig im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl I, 2074) anerkannt worden.

3

Nachdem der Kommandeur (Kdr) MAD-Gruppe ... als nächster Disziplinarvorgesetzter am 18. Juli 1988 lediglich drei Tage Sonderurlaub genehmigt hatte, bat der Antragsteller diesen mit Schreiben vom 25. Juli 1988 erneut um Gewährung von fünf Tagen Sonderurlaub, da es sich im Hinblick auf die Dauer des Seminars um einen besonders begründeten Fall handele, er mit nur drei Tagen Sonderurlaub das Seminar nicht besuchen könne, ihm als MAD-Angehörigen mehr als anderen Soldaten der Wert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verständlich und bewußt sein müsse, um verantwortungsbewußt argumentieren und handeln zu können. Der Kdr MAD-Gruppe ... hielt mit Schreiben vom 26. Juli 1988 seine Entscheidung aufrecht und verwies den Antragsteller darauf, für den Besuch des Seminars zu den drei Tagen Sonderurlaub zwei Tage Jahresurlaub oder Freistellung vom Dienst in Anspruch nehmen zu können.

4

Mit Schreiben vom 1. August 1988 legte der Antragsteller gegen die Genehmigung von nur drei Tagen Sonderurlaub Beschwerde ein. Da der Gesetzgeber einen abgestuften Sonderurlaub von drei bis zwölf Tagen im Urlaubsjahr für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen vorsehe, sei offensichtlich, daß er möglichst alle angebotenen Seminare zugänglich machen wolle. Insofern stelle sein Urlaubsantrag einen besonders begründeten Fall im Sinne der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) dar, und eine Gewährung von fünf Tagen Sonderurlaub würde im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen bleiben.

5

Der Amtschef MAD-Amt wies mit Bescheid vom 21. Oktober 1988 die Beschwerde unter Hinweis auf die Nrn. 78 und 79 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zur SUV (AusfBestSUV) als unbegründet zurück. Ein besonders begründeter oder ein Ausnahmefall ergebe sich weder allein aus der Dauer des zu besuchen beabsichtigten Seminars noch aus dessen Thematik oder der Zugehörigkeit des Antragstellers zum MAD.

6

Mit im wesentlichen gleicher Begründung wies der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) die vom Antragsteller mit Schreiben vom 5. November 1988 eingelegte weitere Beschwerde durch Bescheid vom 13. März 1989, dem Antragsteller ausgehändigt am 17. März 1989, zurück.

7

Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 1989, beim StvGenInsp eingegangen am 28. März 1989, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der StvGenInsp hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. April 1989 dem Senat vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor, der Gesetzgeber habe mit der Schaffung von Bildungsurlaub für Soldaten diesen die Möglichkeit zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen eröffnen wollen, ohne daß hierfür Erholungsurlaub oder andere Dienstbefreiungen in Anspruch genommen werden müßten. Letzteres finde keinerlei gesetzliche Stütze. Aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1987 (NJW 1988, 1899) ergebe sich vielmehr, daß der Bildungsurlaub für die Teilnahme von Arbeitnehmern (Soldaten) an Bildungsveranstaltungen grundsätzlich ohne zusätzlichen Erholungsurlaub bzw. Freistellungen vom Dienst zu gewähren sei. Es sei daher nicht richtig, daß nach Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV nur dann Sonderurlaub von mehr als drei Tagen für die Teilnahme an einer politischen Bildungsveranstaltung gewährt werden dürfe, wenn die Veranstaltung "wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung ein längeres Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt" oder "sich der Charakter der Veranstaltung von Art und Inhalt von anderen deutlich abhebt". Dies seien vielmehr die wesentlichen Kriterien für die Festlegung der Förderungswürdigkeit einer Bildungsveranstaltung. In seinem Fall sei von der Bundeszentrale für politische Bildung die Teilnahme an dem fünftägigen Seminar als förderungswürdig anerkannt worden. Es sei daher - zumal der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) nicht vorgetragen oder nachgewiesen habe, daß die Teilnahme an diesem förderungswürdigen Seminar auch in einem kürzeren Zeitraum hätte stattfinden können - davon auszugehen, daß die Veranstaltung den vorgegebenen Rahmen von fünf Tagen erfordere und entsprechender Sonderurlaub zu bewilligen sei. Der "besonders begründete Fall" ergebe sich allein aus der Dauer der Veranstaltung und dem Fehlen einer Alternative hierzu. In Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV gebe es den Begriff der "Regeldauer" für den Sonderurlaub nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie sich aus dem Inhalt der jeweiligen staatspolitischen Bildungsveranstaltung oder aus ihrer besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Intensität oder Qualität eine Beurteilung durch Dritte ableiten könne. Sein, des Antragstellers, Disziplinarvorgesetzter sei nicht in der Lage, eine solche Abgrenzung vorzunehmen. Hierzu wäre eine Definition des "Regelfalls" erforderlich. Es könne auch aus Praktikabilitätsgründen nicht angehen, daß er, der Antragsteller, in jedem Fall eines nicht genehmigten Sonderurlaubs im nachhinein das Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage umfangreichen Seminarmaterials um die Auslegung bemühen müsse, ob es sich um einen besonders begründeten Fall handele oder nicht.

9

Aus dem Umstand, daß es sich bei dem fünftägigen Seminar "Mensch, Natur, Geschichte" um einen Ganztagslehrgang mit ausschließlicher intensiver Bearbeitung des Themenkreises gehandelt habe sowie insbesondere aus der Anerkennung der Veranstaltung durch die Bundeszentrale für politische Bildung als besonders förderungswürdig, sei zu schließen, daß die Dauer des Seminars zur sachgerechten Behandlung der Materie erforderlich gewesen sei und daher ein besonders begründeter Fall im Sinne der AusfBestSUV vorgelegen habe. Aus dem Seminarmaterial ergebe sich das hohe Niveau der Veranstaltung, die Behandlung der Thematik sei einzigartig und durch eine Teilnahme an einem Drei-Tage-Seminar nicht ersetzbar. Als Angehöriger des MAD habe er ein besonderes Interesse und eine besondere Verpflichtung, den Wert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu verstehen und zu durchdenken, um entsprechend rechtmäßig, verantwortungsbewußt und mit Eigeninitiative handeln und argumentieren zu können.

10

Wenn sich sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren auch durch seine Teilnahme an dem Seminar erledigt habe, habe er dennoch ein Interesse an einer Sachprüfung. Er habe für künftige Fälle ein Interesse an der Feststellung, daß Sonderurlaub für die Teilnahme an staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen für die gesamte Dauer der Bildungsveranstaltung zu gewähren sei.

11

Er beantragt:

"Es werde festgestellt, daß die Teilablehnung des Sonderurlaubsantrages des Beschwerdeführers vom 7.7.1988 rechtswidrig war.

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts in dem Wehrbeschwerdeverfahren werde für notwendig erklärt.

Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt."

12

Der StvGenInsp beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor, die gegenüber früherer Regelung geänderte Fassung der Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV sehe im Einzelfall eine Regeldauer von drei Tagen Sonderurlaub für die Teilnahme an förderungswürdigen politischen Bildungsveranstaltungen im Sinne von Nr. 78, 2. Strichaufzählung AusfBestSUV vor. In besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen dürften bis zu sechs Werktage im Urlaubsjahr gewährt werden. Die Ausführungsbestimmungen gäben mithin dem genehmigenden Vorgesetzten einen größeren Entscheidungsspielraum nur dann, wenn es sich um einen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt handele. Den Urlaubsbestimmungen lasse sich selbst nicht unmittelbar entnehmen, was unter einem besonders begründeten Fall zu verstehen sei. Vom Normzweck her jedoch ziele diese Formulierung darauf hin, vom Regelfall abweichende Sachverhalte zu erfassen. Diese könnten sich z.B. ergeben aus dem Inhalt der Bildungsveranstaltung, deren Intensität, Qualität, dem Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Soldaten oder aus bestimmten Themenbereichen vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung in unserer jüngsten Vergangenheit. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits festgestellt, daß eine über drei Tage hinausreichende förderungswürdige politische Bildungsveranstaltung für sich allein die Annahme eines besonderen Falles nicht rechtfertige, andernfalls wäre die Begrenzung des Sonderurlaubs auf drei Tage im Regelfall überflüssig.

14

Nach dem Erlaß des Bundesministers des Innern (Z I 2 - 001112-1/24 vom 10. November 1983) dürfe Sonderurlaub für staatspolitische Bildungsveranstaltungen im Einzelfall grundsätzlich nur bis zu drei Werktagen gewährt werden. Als besonders begründete Fälle, in denen Sonderurlaub bis zu sechs Tagen gewährt werden könne, sei insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen mit deutschlandpolitischer Problematik und an Veranstaltungen, die das Verhältnis zu Israel und in Verbindung damit auch zu den nahöstlichen arabischen Ländern beträfen, zu bewerten. Der BMVg habe den diesem Erlaß zugrundeliegenden Regelungsinhalt übernommen und ihn um einen weiteren Punkt, den der besonders herausragenden verteidigungspolitischen Bildungsveranstaltungen, ergänzt. Ein Erlaß hierzu sei nicht ergangen.

15

Demnach stehe dem Antragsteller für die Teilnahme an dem fünftägigen Seminar "Mensch, Natur, Geschichte" ein Anspruch auf mehr als die bereits gewährten drei Tage Sonderurlaub nicht zu. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß sich das Seminar durch seinen Inhalt oder wegen seiner über das übliche Maß von staatspolitischen Veranstaltungen hinausgehenden Intensität oder Qualität von anderen vergleichbaren Bil dungsveranstaltungen abhebe. Diese Ansicht werde auch dadurch gestützt, daß die Georg-von-Vollmar-Akademie in ihrem Jahresprogramm 1989 50 Seminarthemen anbiete, deren Behandlung sich in sieben Fällen auf drei Tage und in 43 Fällen auf fünf Tage erstrecke. 35 Seminare würden von Referenten der Akademie, 15 von Außenstehenden geleitet. Das vom Antragsteller besuchte Seminar sei von einem Angehörigen der Akademie geleitet worden und dürfte unbeschadet der als förderungswürdig anerkannten Dauer von fünf Tagen selbst nach den Maßstäben der Akademie weder von der Dauer noch von der Qualität, Intensität oder Themenstellung her derartig überragenden Charakter haben, um darin einen "besonders begründeten Fall" im Sinne der AusfBestSUV zu sehen.

16

Schließlich vermöge er, der StvGenInsp, in der Thematik der Bildungsveranstaltung auch keinen besonderen Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers zu erkennen, der die Annahme eines besonders begründeten Falles rechtfertigen könne; daß der Antragsteller dem MAD angehöre, stelle kein entsprechendes Kriterium dar.

17

Der vom Antragsteller herangezogene Beschluß des Bundesverfassungsgerichts sei für das vorliegende Verfahren nicht erheblich; denn Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht sei lediglich die Frage gewesen, ob die dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Arbeitnehmer für Zwecke der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitspflicht freizustellen, mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

18

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des StvGenInsp - 39/88 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

19

II

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Ablehnung von zwei weiteren Tagen Sonderurlaub für die Teilnahme an der staatspolitischen Bildungsveranstaltung vom 7. bis 11. November 1988 rechtswidrig war, ist zulässig.

20

Das zu fordernde berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Wiederholungsgefahr gegeben. Der Antragsteller hatte bereits 1982, 1983, 1985 und 1987 an fünftägigen Bildungsveranstaltungen teilgenommen, und sein Vortrag, für künftige Fälle ein Bedürfnis an der Feststellung zu haben, daß Sonderurlaub für die Teilnahme an staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen für die gesamte Dauer der Bildungsveranstaltung zu gewähren sei, läßt den Schluß zu, daß er auch in Zukunft an fünftägigen Bildungsveranstaltungen teilnehmen will und damit rechnen muß, jeweils nur drei Tage Sonderurlaub zu erhalten.

21

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

22

Für den Sonderurlaub von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten gemäß § 9 SUV die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. Nach § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV kann für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; wird die Veranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, muß die Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein, wie dies auch für das hier in Betracht kommende Seminar geschehen ist. Gemäß § 8 Satz 1 SUrlV darf Urlaub nach § 7 SUrlV im Einzelfall drei Werktage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen sechs Werktage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Eine entsprechende Regelung ist in Nr. 78, 2. Strichaufzählung, Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV enthalten; mit der Änderung der Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV im März 1988 ist die bisherige Fassung "... Urlaub ... nach Nr. 78 soll ... nicht überschreiten" lediglich der seit 1965 geltenden Fassung der SUrlV "Urlaub ... nach Nr. 78 darf ... nicht überschreiten" angepaßt worden.

23

Dem Antragsteller ist für die Teilnahme an dem von der Georg-von-Vollmar-Akademie von 7. bis 11. November 1988 durchgeführten Seminar "Mensch, Natur, Geschichte I" zu Recht nur der für den Regelfall gemäß Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV vorgesehene Sonderurlaub von drei Tagen gewährt worden. Einen weitergehenden Anspruch auf Gewährung von insgesamt fünf Tagen Sonderurlaub hatte er nicht, da es sich hier nicht um einen "besonders begründeten Fall" gehandelt hat.

24

Die Beurteilung der Frage, ob ein "besonders begründeter Fall" für die Gewährung von mehr als drei und bis zu sechs Tagen Sonderurlaub vorliegt, unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung in vollem Umfang (BVerwG ZBR 1987, 277 [BVerwG 27.01.1987 - BVerwG 2 C 56.84]). Weder § 8 SUrlV noch Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV regeln unmittelbar, welche Fälle hiervon erfaßt sind. Den Vorschriften ist jedoch zu entnehmen, daß es sich um vom Regelfall abweichende Sachverhalte handeln muß. Diese können sich aus dem Inhalt der jeweiligen staatspolitischen Bildungsveranstaltung, aus ihrer besonderen, über das übliche Maß von staatspolitischen Bildungsveranstaltungen hinausgehenden Intensität und Qualität oder auch im Einzelfall aus dem besonders über den Regelfall hinausgehenden Nutzen für die dienstliche Tätigkeit des Soldaten ergeben (vgl. BVerwG a.a.O.). Eine länger als dreitägige Dauer einer förderungswürdigen politischen Bildungsveranstaltung rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines besonderen Falles. Andernfalls wäre die Begrenzung des Sonderurlaubs auf drei Tage im Regelfall überflüssig. Nur förderungswürdige staatspolitische Bildungsveranstaltungen von besonderer vom Regelfall abweichender Dauer könnten insoweit von Bedeutung sein (BVerwG a.a.O.). Die Tatsache, daß die Bundeszentrale für politische Bildung ein fünftägiges Seminar als förderungswürdig anerkennt, besagt nichts über die Dauer des nach den Urlaubsvorschriften zu gewährenden Urlaubs, denn die Anerkennung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut nur den Tatbestand des § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV bzw. Nr. 78, 2. Strichaufzählung AusfBestSUV. Durch die Anerkennung wird der Vorgesetzte der ihm obliegenden Prüfungspflicht, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines "besonders begründeten Falles" nach § 8 Satz 1 SUrlV bzw. Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV vorliegen, nicht enthoben.

25

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Seminarmaterial nicht, daß das Seminar "Mensch, Natur, Geschichte I" über das übliche Maß einer staatspolitischen Bildungsveranstaltung hinaus Wissen in besonderer Intensität und Qualität vermittelt hat. Es fanden, wie bei Seminaren üblich, täglich - außer am An- und Abreisetag - je eine Vormittagsveranstaltung (von 9.00 bis 12.30 Uhr) und eine Nachmittagsveranstaltung (von 15.00 bis 18.00 Uhr) statt. Daß hierbei ausschließlich und intensiv der Themenkreis des Seminars bearbeitet wurde, stellt keine Besonderheit im Sinne der dargelegten Anforderungen an einen "besonders begründeten Fall" dar, vielmehr handelt es sich um das normale Maß zu fordernder Mitarbeit. Die Thematik des Seminars selbst ragt nicht aus den Themenbereichen anderer staatspolitischer Bildungsveranstaltungen heraus. Zielvorstellungen wie "Altvertraute Denkgewohnheiten in Frage stellen" und "einen besseren Durchblick erhalten" gehören zum Wesen jeder geistigen und politischen Weiterbildung.

26

Der Antragsteller kann sich für sein Begehren auch nicht darauf berufen, als Angehöriger des MAD ein besonderes Interesse und eine besondere Verpflichtung zu haben, den Wert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu verstehen und zu durchdenken, um entsprechend verantwortungsbewußt handeln und argumentieren zu können; denn diese Zielsetzung ist grundsätzliche Voraussetzung für jede Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme an einer förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltung (vgl. Nr. 79 Abs. 1 Satz 1 AusfBestSUV).

27

Das Thema "Mensch, Natur, Geschichte I" gehört nicht zu den Themenbereichen, die, wenn sie Gegenstand einer länger als drei Tage dauernden staatspolitischen Bildungsverstaltung sind, vom BMVg als "besonders begründete Fälle", bei denen Sonderurlaub bis zu sechs Tagen gewährt werden kann, angesehen werden. Wenn der BMVg sich insoweit auf Veranstaltungen, die inbesondere die deutschlandpolitische Problematik, das Verhältnis zu Israel oder die Verteidigungspolitik behandeln, beschränkt, erscheint dies im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung in unserer jüngsten Vergangenheit und die Stellung und Aufgaben der Bundeswehr sachgerecht.

28

Schließlich ergibt sich auch aus der Dauer des vom Antragsteller besuchten Seminars von fünf Tagen nicht, daß es sich um eine Bildungsveranstaltung von besonderer vom Regelfall abweichender, d.h. das übliche Maß überschreitender Dauer gehandelt hat, die die Gewährung von mehr als drei Tagen Sonderurlaub rechtfertigen könnte. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Jahresprogramm 1989 der Georg-von-Vollmar-Akademie ergibt sich vielmehr, daß Fünf-Tage-Seminare die Regel und Drei-Tage-Seminare Ausnahmen sind. Von den mehr als 80 angebotenen Seminaren werden, abgesehen von neun Wochenendseminaren, für die in der Regel Sonderurlaub nicht erforderlich ist, lediglich vier Seminare als Drei-Tage-Seminare durchgeführt, während 65 Veranstaltungen fünf Tage und je drei Veranstaltungen sechs bzw. sieben Tage dauern. Auch im Jahresprogramm der Friedrich-Ebert-Stiftung, deren Aufgaben in Bayern von der Georg-von-Vollmar-Akademie wahrgenommen werden, stehen den mehr als 250 Fünf-Tage-Veranstaltungen weniger als fünf dreitägige Veranstaltungen gegenüber. Schon aus dieser Gegenüberstellung wird offenkundig, daß sich das vom Antragsteller besuchte Seminar allein wegen seiner Dauer nicht als besonders begründeter Fall darstellt.

29

Der Antragsteller kann sich für seine Auffassung, für die Teilnahme an der von ihm besuchten staatspolitischen Bildungsveranstaltung sei ihm im möglichen Rahmen der Nr. 79 Abs. 4 AusfBestSUV Sonderurlaub in dem Umfang zu gewähren, daß er nicht zusätzlich Erholungsurlaub oder Freistellung vom Dienst in Anspruch nehmen müsse, nicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1987 (NJW 1988, 1899) berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Beschluß lediglich festgestellt, daß die landesgesetzlichen Bestimmungen in Hessen und Nordrhein-Westfalen, die den Arbeitnehmern bezahlten Bildungsurlaub einräumen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind und nicht das Grundrecht der Arbeitgeber auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzen. Unerheblich ist, daß die Landesgesetze einen Bildungsurlaub von längerer Dauer - jährlich fünf Arbeitstage - vorsehen. Diese Gesetze sind auf den Antragsteller nicht anwendbar. Sein Anspruch auf Sonderurlaub zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen wird allein durch § 28 Abs. 3 SG und durch die nach § 28 Abs. 4 SG erlassene SUV geregelt.

30

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

31

Schon aus diesem Grund kommt eine Überbürdung von Auslagen des Antragstellers auf den Bund nicht in Betracht (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 WBO; zur Frage der Erstattung von Auslagen im Vorverfahren vgl. auch BVerwG NJW 1975, 1938 [BVerwG 26.05.1975 - BVerwG I WB 23/74]; BVerwG Beschlüsse vom 1. Dezember 1981 - 1 WB 166/80 - und vom 29. November 1988 - 1 WB 83/88).

32

Da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1, § 21 WBO nicht für gegeben erachtet, ist der Antragsteller mit Verfahrenskosten nicht zu belasten.

Seide
Dr. Schwandt
Wehrl
Freiherr von Senden
Butterling