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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1987, Az.: BVerwG 2 C 56.84

Weiterführung; Personalakten; Referendar; Rechtsanwalt; Laufende Akten; Landgericht; Anwaltliche Zulassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 56.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 13.07.1983 - AZ: 3 K 2195.82
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.10.1984 - AZ: 4 A 2774.83

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 351 - 353
  • BayVBl 1987, 287
  • DVBl 1987, 737 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1987, 113-115
  • DÖD 1987, 132
  • JZ 1987, 474-475
  • NJW 1987, 1657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 700 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1987, 277-278

Amtlicher Leitsatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verbietet es, daß die Referendar-Personalakten eines früheren Beamten zusammen mit den Rechtsanwalts-Personalakten bei dem Landgericht weitergeführt werden, bei dem er nunmehr zugelassen ist.

Redaktioneller Leitsatz

Weiterführung der ehemaligen Personalakten als Referendar unzulässig bei einem Rechtsanwalt, wenn zusammen mit laufenden Personalakten bei dem Landgericht geführt werden, bei dem der Anwalt zugelassen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin leistete in der Zeit vom 1. März 1979 bis zum 6. August 1981 im Geschäftsbereich des Beklagten als Referendarin ihren juristischen Vorbereitungsdienst ab. In dieser Zeit wurden über sie bei ihrer Stammdienststelle (Landgericht B.) und bei dem Beklagten Personalakten geführt. Nachdem die Klägerin ihre Referendarausbildung beendet hatte, übersandte der Präsident des Landgerichts B. dem Beklagten die bei ihm entstandenen Personalakten. Durch Urkunde vom 22. September 1981 wurde die Klägerin als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte der Beklagte dem Präsidenten des Landgerichts D. die beim Präsidenten des Landgerichts B. entstandenen untergerichtlichen Personalakten der Klägerin zur Weiterführung.

2

Mit Schreiben vom 25. September 1981 wandte sich die Klägerin gegen die Aktenweitergabe und beantragte, der Beklagte möge ihre Personalakten vom Präsidenten des Landgerichts D. zurückfordern und ausschließlich bei sich gesondert aufbewahren. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, es gebe für die Weitergabe ihrer Personalakten an den Präsidenten des Landgerichts D. keine Rechtsgrundlage, sie verstoße vielmehr gegen die Datenschutzgesetze. Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil teilweise geändert und unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, die beim Präsidenten des Landgerichts D. geführte Personalakte der Klägerin betreffend ihren juristischen Vorbereitungsdienst von dort zurückzufordern und bei sich aufzubewahren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

3

Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die Referendar-Personalakte der Klägerin dem Präsidenten des Landgerichts D. zur Weiterführung zu überlassen. Für die Weitergabe der Akte zu dem genannten Zweck habe es einer Ermächtigungsgrundlage bedurft, die jedoch nicht vorhanden gewesen sei. Soweit die Klägerin indessen die Verpflichtung des Beklagten begehre, ihre Akte "gesondert" aufzubewahren, sei ihre Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

4

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1984 abzuändern und die Klage abzuweisen.

5

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

9

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die vom Berufungsgericht unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, die beim Präsidenten des Landgerichts D. geführte Personalakte der Klägerin, betreffend ihren juristischen Vorbereitungsdienst, von dort zurückzufordern und bei sich aufzubewahren. Der vom Berufungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesene Antrag, die Referendar-Personalakten "gesondert" aufzubewahren, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, da die Klägerin keine Revision eingelegt hat.

10

Es handelt sich bei dem Begehren der Klägerin um eine Klage "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne des § 126 BRRG. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, ob die Referendar-Personalakten eines früheren Beamten zusammen mit den Rechtsanwalts-Personalakten bei dem Landgericht geführt werden dürfen, bei dem der frühere Referendar nunmehr zugelassen ist, betrifft dem Beamtenrecht zuzuordnende Anspruchsgrundlagen.

11

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die beim Präsidenten des Landgerichts Detmold geführte Personalakte der Klägerin, betreffend ihren juristischen Vorbereitungsdienst, von dort zurückzufordern und bei sich aufzubewahren. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, die sich auch auf die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erstreckt (§ 85 LBG NW), und zwar mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Beamten (vgl. Urteil vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 51.84 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 87 = DÖV 1987, 75; auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Hiernach kann der Beamte erwarten, daß der Dienstherr die im Rahmen des Beamtenverhältnisses entstandenen Personalakten (§ 102 LBG NW) auch nicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses in unzulässiger Weise zu anderen Zwecken verwertet; denn Personalakten genießen sowohl im dienstlichen Interesse als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten einen besonderen Vertrauensschutz, der sich auch auf den Verkehr der Behörden untereinander erstreckt und grundsätzlich auch die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erfaßt.

12

Eine Verwendung für dienstrechtliche Zwecke in bezug auf die anwaltliche Berufsausübung der Klägerin, die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 50, 16 <29> und 63, 266 <285>), ist nicht gegeben. Nur für den Fall, daß aufgrund einer Bewerbung eines Assessors eine Übernahme in ein Beamten- oder ein sonstiges Dienstverhältnis erfolgt, sind Referendar-Personalakten unter Einbeziehung der Bewerbungsunterlagen als Personalakten des Beamten weiterzuführen (vgl. BVerwGE 50, 301 <307>). Die in dem zitierten Urteil dargelegten Grundsätze gelten nicht für die Zulassung zu einem freien Beruf.

13

Zutreffend hat hierzu das Berufungsgericht ausgeführt, daß § 58 BRAO insoweit nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Übersendung der Beamten-Personalakten angesehen werden kann, sondern daß die in § 58 BRAO vorausgesetzte Führung von Anwalts-Personalakten seitens der Justizverwaltung sich nur auf Vorgänge beziehen kann, die im Zusammenhang mit ihren beschränkten Aufgaben gegenüber Rechtsanwälten angefallen sind. Dazu gehören die während der Referendarzeit entstandenen Personalakten jedenfalls für den Präsidenten des Landgerichts nicht. Diese Personalakten stehen in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung der dem Präsidenten des Landgerichts zustehenden Befugnisse gegenüber einem in seinem Bezirk zugelassenen Rechtsanwalt.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller