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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1986, Az.: BVerwG 2 C 51.84

Verletzung der Fürsorgepflicht; Dienstherr; Beschäftigtenkreis; Personalakten; Unmittelbarer Vorgesetzter; Dienstlicher Grund; Pfändungsbeschluss; Überweisungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 51.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.11.1980 - AZ: 1 VG A 17/79
OVG Niedersachsen - 08.02.1984 - AZ: 2 OVG A 3/81

Fundstellen

  • BVerwGE 75, 17 - 20
  • BWV 1988, 61-62
  • DVBl 1987, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1986, 309-311
  • DÖD 1987, 29-30
  • DÖV 1987, 75-76
  • NJW 1987, 1214-1215 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 500 (amtl. Leitsatz)
  • VR 1987, 103-104
  • ZBR 1987, 46-47
  • ZTR 1987, 152-153

Amtlicher Leitsatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, den Kreis der mit Personalakten befaßten Beschäftigten möglichst eng zu halten (hier: Mitteilung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den unmittelbaren Vorgesetzten).

Redaktioneller Leitsatz

Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Kreis der Beschäftigten zu begrenzen, die mit Personalakten befaßt sind, wenn dem unmittelbar Vorgesetzten ohne dienstlichen Grund ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mitgeteilt wird.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1984 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Regierungsobersekretär beim Luftwaffenausbildungsregiment 5 in G. tätig. Die für seine Dienstbezüge zuständige Stelle ist das Wehrbereichsgebührnisamt II in Hannover. Mit Schreiben vom 17. November 1978 teilte dieses dem Einheitsführer des Klägers mit, daß gegen den Kläger am 17. Oktober 1978 wegen einer Unterhaltsforderung seiner Kinder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eingegangen sei und daß von den Bezügen voraussichtlich im November einmalig 420 DM und ab Dezember 1978 monatlich 140 DM einbehalten werden würden.

2

In dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Juli 1974 ist, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, folgendes angeordnet: Die gehalts- und lohnabrechnenden Stellen benachrichtigen bei jedem Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für einen Beamten den Leiter der Beschäftigungsstelle mit Formblatt nach anliegendem Muster. Die Klage auf Feststellung, daß die Mitteilung des Wehrbereichsgebührnisamtes II vom 17. November 1978 an das Luftwaffenausbildungsamt 5 in G. über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß rechtswidrig gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das angefochtene Urteil geändert und der Klage stattgegeben, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Die zulässige Feststellungsklage sei begründet, denn das Wehrbereichsgebührnisamt II sei nicht befugt gewesen, dem Einheitsführer des Klägers die hier streitige Mitteilung zu machen. Die von der Beklagten hierfür für sich in Anspruch genommene Berechtigung ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Beamtenverhältnis noch aus dem Datenschutzrecht. Deren Zulässigkeit sei allein in dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 25. Juli 1974 geregelt. Gegen diese Regelung seien prinzipiell keine Bedenken zu erheben. Soweit allerdings durch solche Maßnahmen in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Beamten eingegriffen werde, sei zu beachten, daß ein solcher Eingriff nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsangebotes erfolgen dürfe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange - neben der generellen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse -, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sei und daß der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe.

4

Der nach diesen Maßstäben durchzuführenden Überprüfung halte die auf der Grundlage des Erlasses vom 25. Juli 1974 ergangene Mitteilung nicht stand. Die Gründe und Erwägungen, die Veranlassung zu der Erlaßregelung gegeben hätten, könnten zwar dem Gebot einer generellen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des Bediensteten an seiner Privatsphäre genügen. Das allein reiche jedoch nicht aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange darüber hinaus, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks unter Würdigung der konkreten persönlichen und tatsächlichen Umstände geeignet und erforderlich sei. Daran fehle es hier. Es sei nicht erkennbar, daß und inwiefern jeder Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ohne Rücksicht auf die Häufigkeit solcher Beschlüsse, die Höhe der Verpflichtung und sonstige Umstände geeignet und erforderlich sei, Aufschluß über die finanzielle Situation des betroffenen Bediensteten und deren Auswirkungen auf das dienstliche Verhältnis sowie die sich daraus ergebenden dienstlichen Maßnahmen und Konsequenzen zu geben. Die durch Verwaltungsvorschrift angeordnete schematische Mitteilung jeder Pfändung greife deshalb in einer den Maßstab der Erforderlichkeit überschreitenden Weise in den geschützten Bereich des Bediensteten ein.

5

Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Februar 1984 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. November 1980 zurückzuweisen.

6

Sie rügt die Verletzung materiellen und - vorsorglich - formellen Rechts.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß das Wehrbereichsgebührnisamt II nicht berechtigt war, mit Schreiben vom 17. November 1978 dem Leiter des Luftwaffenausbildungsregiments 5 den Eingang und Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts G. mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 79 BBG) mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Beamten. Hiernach hat der Dienstherr den Kreis der mit Personalakten befaßten Beschäftigten möglichst eng begrenzt zu halten und auch Teilakten, Auszüge oder einzelne Angaben nicht ohne dienstlichen Grund - je nach dem Maße ihrer Schutzwürdigkeit - anderen Beschäftigten zur Kenntnis zu geben (vgl. Plog-Wiedow-Beck-Lemhöfer, BBG, Komm., § 90 RdNr. 51); denn Personalakten genießen sowohl im dienstlichen Interesse als auch im schutzwürdigen persönlich-privaten Interesse des Beamten einen besonderen Vertrauensschutz, der sich auch auf den Verkehr der Behörden untereinander erstreckt (vgl. BVerwGE 19, 179 <185>[BVerwG 19.08.1964 - VI B 15/62]).

10

Der den Kläger betreffende Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gehört zu den Personalakten des Klägers (§ 90 BBG). Er wurde zu einem Bestandteil der zu den Personalakten gehörenden Besoldungsakten bei dem Wehrbereichsgebührnisamt II, das aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet wurde, den gepfändeten Besoldungsbetrag statt an den Kläger an den Gläubiger zu überweisen.

11

Die Mitteilung des Wehrbereichsgebührnisamts II vom 17. November 1978 an den Leiter des Luftwaffenausbildungsregiments 5 in G., also die Bekanntgabe eines Teils der Personalakte, verstieß im konkreten Falle gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Beamten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit in Fällen, in denen die gehaltsabrechnenden Stellen im Besitz von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sind, die den Schluß auf eine Überschuldung oder auf eine nicht geordnete Finanzlage des Beamten zulassen, eine Mitteilung an den unmittelbaren Vorgesetzten zulässig ist, damit am Einsatzort mögliche Sicherheitslücken geschlossen oder Sicherheitsrisiken ausgeräumt werden. Jedenfalls verstößt vorliegend die Mitteilung gegen das Persönlichkeitsrecht des Beamten, der einen Anspruch darauf hat, daß seine Personalakten oder Teile davon, insbesondere soweit sie sich - wie hier - auf persönliche Lebenssachverhalte beziehen, nicht ohne dienstlichen Grund anderen Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Ein hinreichender dienstlicher Grund liegt nicht vor. Insoweit vermag auch der Erlaß des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. Juli 1974, wonach "bei jedem Eingang" eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Benachrichtigung des Leiters der Beschäftigungsstelle zu erfolgen hat, die vorliegende Mitteilung nicht zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt - neben der generellen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse -, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und notwendig ist. Die hiernach gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen sowie Anlaß und Auswirkungen ist unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

12

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über Dienstbezüge betrifft zwar unmittelbar den Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn auf diese Bezüge, er gibt aber zugleich Einblick in persönliche Verhältnisse des Beamten, für deren Regelung dieser sich - innerhalb gewisser Grenzen - nicht dem Dienstherrn gegenüber zu verantworten hat. Die Mitteilung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Dienstvorgesetzten vermittelt diesem den Einblick in persönliche Verhältnisse des Beamten, obwohl er mit der Abwicklung der Pfändung und Überweisung nicht befaßt ist. Ein dienstlicher Grund dafür kommt nur in Betracht, wenn eine dienstliche Erheblichkeit des Vorgangs im konkreten Falle wenigstens im Bereich des praktisch Möglichen liegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Mitteilung betraf den Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Unterhaltsforderung von 140 DM zuzüglich Rückständen in Höhe von 420 DM und Kosten in Höhe von 138,95 DM. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung der obigen Grundsätze zutreffend dargelegt, daß die Mitteilung weder geeignet noch erforderlich zur Wahrung dienstlicher Belange, insbesondere der Sicherheitsbelange, war. Der Kläger sei nicht mit besonderen Sicherheitsfunktionen betraut gewesen, und es sei kein konkreter Grund ersichtlich, der die Weitergabe von Angaben über eine einzelne Pfändung in geringer Höhe, auch unter Beachtung der Sicherheitsinteressen der Beklagten, an den Dienstvorgesetzten erforderlich mache; im übrigen sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf eine Vollstreckungsgegenklage hin alsbald aufgehoben worden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Fischer
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller