Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1975, Az.: BVerwG I WB 23/74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1975
Aktenzeichen
BVerwG I WB 23/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1975, 1938 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Gegenstandswert wird gemäß § 10 Abs. 1 BRAGebO auf 6.000 DM (in Worten: sechstausend Deutsche Mark) festgesetzt.

  2. 2.

    Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 7. April 1975 beantragt,

  1. 1.

    den Gegenstandswert des Wehrbeschwerdeverfahrens festzusetzen;

  2. 2.

    darauf zu erkennen, daß die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

2

Der Antrag zu 2. war zurückzuweisen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 WBO können dem Bund nur die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Eine dem § 162 Abs. 2 VwGO vergleichbare Vorschrift, auf die sich der Antrag zu 2. offensichtlich stutzt, kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht. Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 20 WBO enthält für das Wehrbeschwerdeverfahren eine abschließende Regelung, die es nicht zuläßt, die dem Beschwerdeführer in einem Vorverfahren entstandenen Auslagen dem Bund aufzubürden.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide