Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1997, Az.: BVerwG 4 B 167/96
Anschlußberufung in baurechtlicher Nachbarstreitigkeit; Baugenehmigung; Nachbarschutz; Anschlußberufung bei Mehrheit von Anfechtungsklägern; Streitgegenstand der Nachbaranfechtungsklage gegen Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 167/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Stuttgart 25.01.1996 - VG 3 K 2162/95
- II. VGH Mannheim 12.06.1996 - VGH 3 S 1343/96
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1998, 457-458 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1998, 24-25
Amtlicher Leitsatz
Wenn von zwei Nachbarn, die als einfache Streitgenossen eine dem beigeladenen Bauherrn erteilte Baugenehmigung anfechten, der eine obsiegt und der andere unterliegt, kann sich der unterlegene Nachbar der Berufung des beigeladenen Bauherrn, die sich gegen den obsiegenden Nachbarn richtet, nicht im Wege der unselbständigen Anschlußberufung anschließen.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger (ehemals Kläger zu 2) und der ehemalige Kläger zu 1 wenden sich mit ihrer Nachbarklage gegen eine dem Beigeladenen im Jahre 1994 von der Beklagten erteilte Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung auf die Klage des ehemaligen Klägers zu 1 aufgehoben und die Klage der Kläger (zu 2) abgewiesen. Der Beigeladene hat gegen das ihm am 22. Februar 1996 zugestellte Urteil am 18. März 1996 Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage des Klägers (zu 1) ebenfalls abzuweisen. Die Kläger (zu 2) haben gegen das ihnen am 21. Februar 1996 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 24. April 1996 Berufung eingelegt, diese als Anschlußberufung bezeichnet und den Antrag gestellt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch auf die Klage der Kläger (zu 2) aufzuheben.
Das Berufungsgericht hat das Verfahren der Kläger (zu 2) abgetrennt und ihre Berufung durch Beschluß vom 12. Juni 1996 verworfen, da sie wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig und als unselbständige Anschlußberufung zu der Berufung des Beigeladenen unstatthaft sei.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage: Kann der unterlegene Kläger, der zusammen mit einem weiteren Nachbarn als einfacher Streitgenosse gegen eine Baugenehmigung klagt, zulässigerweise eine unselbständige Anschlußberufung zur Berufung des beigeladenen Bauherrn erheben, wenn die Baugenehmigung auf Klage des anderen Streitgenossen aufgehoben, seine eigene Klage jedoch abgewiesen wurde? Diese Frage ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Voraussetzung für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts, daß aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.
Die unselbständige Anschlußberufung ist nach dem Gesetz mit der Berufung eng verbunden und lediglich Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung (BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 - BGHZ 4, 229 (233) [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51] - stRspr, vgl. BGH, Beschluß vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - NJW 1991, 2569 m.w.N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 105.79 - Buchholz 412.4 § 5 KgfEG Nr. 4 = BayVBl 1981, 374 - zur unselbständigen Anschlußrevision). Die (unselbständige) Anschlußberufung ist deshalb nur zwischen Prozeßbeteiligten des Berufungsverfahrens möglich (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1991 a.a.O.). Die Berufung muß sich gegen den Anschlußberufungskläger richten (Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 1. Aufl. 1996, Rn. 5 zu § 127). Dieses Erfordernis der Gegenseitigkeit entspricht Sinn und Zweck der Anschlußberufung. Mit der durch § 127 VwGO eröffneten Anschließung soll demjenigen, der eine (Haupt-)Berufung nicht einlegen will oder kann, die Möglichkeit gegeben werden, der (Haupt-)Berufung mit einem Antrag entgegenzutreten, "der deren Antrag gewissermaßen aufbricht" (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 108.82 - Buchholz 448.0 WPflG § 11 Nr. 35, S. 6, 8 zur Anschlußrevision). Die Anschließung läßt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO) entfallen und gestattet dem Rechtsmittelgericht eine Entscheidung zu dessen Ungunsten; das Rechtsmittelgericht wird durch die Anschlußberufung vom Verbot einer reformatio in peius freigestellt, das anderenfalls eine Abänderung zum Nachteil des Berufungsführers verbietet (§ 128 VwGO - vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - BVerwG 8 C 11.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 82 S. 30 - m.w.N.).
Aus Sinn und Zweck der Anschlußberufung folgt somit, daß ein in erster Instanz unterlegener Beteiligter sich der Berufung eines anderen Beteiligten nur anschließen kann, wenn sich dessen Rechtsmittel (auch) gegen ihn richtet. Ein Beteiligter kann sich nicht durch eine unselbständige Anschlußberufung Zugang zu dem nicht gegen ihn gerichteten Rechtsmittelverfahren verschaffen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Mai 1991 a.a.O.). Eine solche zur Unzulässigkeit einer unselbständigen Anschlußberufung führende Fallkonstellation kann auch dann eintreten, wenn von zwei Nachbarn, die als einfache Streitgenossen (§ 64 VwGO i.V.m. § 61 ZPO) eine dem beigeladenen Bauherrn erteilte Baugenehmigung anfechten, der eine obsiegt und der andere unterliegt: Richtet sich (wie hier) die Berufung des Beigeladenen ausschließlich gegen den Nachbarn, der in erster Instanz obsiegt hat, kann sich der in erster Instanz unterlegene Nachbar der Berufung des Beigeladenen mangels Gegenseitigkeit nicht im Wege der unselbständigen Anschlußberufung anschließen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem mit der Beschwerde erhobenen Einwand, der Streitgegenstand einer von mehreren Nachbarn streitgenossenschaftlich erhobenen Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung (Verwaltungsakt mit Drittwirkung) sei nicht teilbar, weil die Aufhebung der Baugenehmigung nicht nur gegenüber dem mit seiner Klage erfolgreichen Nachbarn, sondern gegenüber jedermann - also auch gegenüber dem mit seiner Klage gescheiterten Streitgenossen - wirke. Soweit die Kläger damit geltend machen, ihre Anschlußberufung betreffe keinen anderen Streitgegenstand als die Berufung des Beigeladenen und sei deshalb statthaft, liegt der Beschwerde ein unrichtiges Verständnis vom Streitgegenstand einer nachbarlichen Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung zugrunde.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß Streitgegenstand der Anfechtungsklage die Rechtsbehauptung des Klägers ist, ein bestimmter, von ihm angefochtener Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein (Urteil vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 (211 f.) [BVerwG 15.03.1968 - VII C 183/65]; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 (257) [BVerwG 08.12.1992 - 1 C 12/92] m.w.N.). Für die Anfechtung einer Baugenehmigung bedeutet dies, daß eine Klage nicht schon dann erfolgreich ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn gerade der jeweilige Kläger dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist daher möglich, daß die Anfechtungsklage eines Nachbarn wegen einer Verletzung seiner subjektiven Rechte begründet ist und wegen dieser Rechtsverletzung zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, die Klage eines anderen Nachbarn gegen dieselbe Baugenehmigung aber unbegründet ist, weil es für diesen Kläger an einer Verletzung seiner subjektiven Rechte fehlt (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - NJW 1975, 70 (71) [BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72], insoweit in BVerwGE 45, 309 nicht abgedruckt; vgl. ferner Beschluß vom 27. Januar 1982 - BVerwG 4 ER 401.81 - BVerwGE 64, 347 (352) [BVerwG 27.01.1982 - 4 ER 401/81]). Die von der Beschwerde angeführte Gestaltungswirkung ("für und gegen jedermann") des eine Baugenehmigung aufhebenden Urteils berührt die Frage nach dem Streitgegenstand der Nachbaranfechtungsklage nicht.
Zur grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage führt schließlich auch nicht das Argument der Beschwerde, eine von den Klägern innerhalb der für sie laufenden Berufungsfrist eingelegte Berufung gegen das (ihre Klage abweisende) erstinstanzliche Urteil wäre unzulässig gewesen, "sofern nicht auch der unterlegene Beigeladene schon Berufung eingelegt hätte": Ohne die "aufschiebende Wirkung" seiner Berufung würde sich die Berufung der Kläger gegen einen Verwaltungsakt gerichtet haben, der durch das erstinstanzliche Urteil aufgehoben worden sei. Den unterlegenen Streitgenossen würde also zugemutet werden, eine zunächst unzulässige Berufung einzulegen, um ihre Rechte zu wahren, falls der unterlegene Bauherr die Aufhebung seiner Baugenehmigung nicht hinnehme. Ein solches Verfahren lasse sich mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbaren. Es zwinge dem Bürger einen Prozeß auf, den er nur zu führen gewillt sei, wenn die durch Gerichtsurteil festgestellte Rechtslage in Zweifel gezogen werde.
Diese Argumentation berücksichtigt nicht, daß der Streitgegenstand des die Kläger (zu 2) betreffenden klagabweisenden Urteils erster Instanz allein die Frage betrifft, ob sie durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint. Den Klägern blieb es unbenommen, dagegen fristgerecht Berufung einzulegen und damit zu verhindern, daß das erstinstanzliche Urteil mit seinem eine Verletzung ihrer Rechte verneinenden Inhalt rechtskräftig wird. Allein der Umstand, daß das Verwaltungsgericht die umstrittene Baugenehmigung auf die Klage des ehemaligen Klägers zu 1 aufgehoben hat, hätte der Zulässigkeit einer fristgerechten Berufung der Kläger nicht entgegengestanden; denn der Aufhebungstenor des erstinstanzlichen Urteils betrifft einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Rechtsbehauptung des ehemaligen Klägers zu 1, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein. Entgegen der Beschwerde wäre die Zulässigkeit einer Berufung der Kläger deshalb auch nicht davon abhängig gewesen, daß der Beigeladene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einlegt, soweit es der Klage des ehemaligen Klägers zu 1 stattgegeben hat. Die weitere Frage, ob eine (fristgerechte) Berufung der Kläger etwa mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen wäre, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Aufhebung der umstrittenen Baugenehmigung ausspricht, bereits Rechtskraft erlangt hätte, ist hier nicht entscheidungserheblich. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Ausführungen zu dieser (verallgemeinerungsfähigen) Frage würden sich daher in einem Revisionsverfahren erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Hien
Rojahn