Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1968, Az.: BVerwG VII C 183.65
Antrag auf die Erteilung der Genehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs; Ausgestaltungsrecht und Möglichkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Auslaufskonzession; Beschwer durch ein Urteil als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision; Rechtskraft eines Urteils gegen einen Beigeladenen; Tragweite des im verwaltungsgerichtlichen Urteil angeführten Klageabweisungsgrundes des Nichtbestehens eines Ausgestaltungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 183.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.10.1965 - AZ: VIII A 439/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 29, 210 - 214
- AS 29, 210
- GewArch 1969, 22
- VRS 35, 74
- VrekBl 1968, 466
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage der Beschwer, wenn das angefochtene Urteil dem Antrag des Rechtsmittelklägers entsprochen hat.
- 2.
Umfang der Rechtskraft eines Urteils, das über eine befristete Genehmigung nach § 13 PBefG entscheidet.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene betreibt seit 1959 mit einem Kraftomnibus den Berufsverkehr für Betriebsangehörige der ...-Werke in K.-N. auf der Strecke L. - D. - G. - B. - K. - K. - L.- B./H. - K. - H - K./N..
Im April 1962 beantragte der Beigeladene für diesen Verkehr die Erteilung der Genehmigung in der Sonderform des Berufsverkehrs.
In dem Anhörverfahren machte die Klägerin geltend, das von dem Beigeladenen erfaßte Verkehrsaufkommen setze sich überwiegend aus Orten zusammen, in denen entweder eine Bahnstation oder die Haltestelle einer Bahnbuslinie vorhanden sei. Wenn die Fahrtmöglichkeiten nach K. nicht den Belangen der ...-Werke entsprächen, sei sie bereit, ihre Linie entsprechend auszugestalten.
Der Beklagte gab dem Antrag des Beigeladenen statt und stellte eine auf ein Jahr - nach der Rechtskraft der Entscheidung - befristete Genehmigung in Aussicht. Auf den Widerspruch des Beigeladenen und der Klägerin gab er dem Widerspruch des Beigeladenen statt und stellte ihm die Erteilung einer auf drei Jahre - ab Rechtskraft der Entscheidung - befristeten Genehmigung in Aussicht.
Die Klägerin beschritt daraufhin den Verwaltungsrechtsweg und begehrte Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides des Beklagten. Nach Abweisung ihrer Klage verfolgte sie ihr Begehren mit der. Berufung weiter. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und führte hierzu aus, der Klägerin stehe an sich ein Ausgestaltungsrecht zu, weil sie als vorhandene Unternehmerin bzw. Eisenbahn im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG anzusehen sei. Trotzdem sei aber die Entscheidung des Beklagten und auch die des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu billigen, weil der Verkehr von dem Beigeladenen jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden sei. Dieser Umstand sei angemessen zu berücksichtigen. Deshalb sei der Bescheid des Beklagten in der Form des Widerspruchsbescheides nicht zu beanstanden. Die Vorstellung der Klägerin, daß der Beigeladene allenfalls in ihrem Auftrage weiterbeschäftigt werden könne, sei eine der möglichen und sich anbietenden Lösungen. Aber auch eine zeitliche Übergangslösung gehöre zu der Möglichkeit einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Altunternehmers. Die Entscheidung des Beklagten sei im Hinblick auf das Ausgestaltungsrecht der Klägerin nicht fehlerhaft, zumal der Beklagte die dem Beigeladenen in Aussicht gestellte Genehmigung im Widerspruchsbescheid als Auslaufskonzession bezeichnet habe. Sie sei eine im Ergebnis nicht zu beanstandende Kompromißlösung, weil sie mit der Beschränkung auf drei Jahre eine durchaus maßvolle und gerechte Abwägung der entgegengesetzten Interessen der beiden Verkehrsunternehmer darstelle.
Der Beigeladene hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil so abzuändern, daß der. Beklagte nicht verpflichtet sei, nach Ablauf der ihm erteilten Genehmigung eine neue Genehmigung für den von ihm betriebenen Berufsverkehr zu versagen.
Er macht geltend, er sei durch das angefochtene Urteil beschwert, auch wenn es seinem Antrag auf Zurückweisung der Berufung entsprochen habe. Durch die Urteilsgründe sei der Beklagte derart gebunden, daß er ihm eine weitere Genehmigung nach Ablauf der drei Jahre nicht mehr erteilen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Meinung, der Beigeladene sei durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.
II.
Die Revision ist unzulässig.
Der Beigeladene ist durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht beschwert. Zwar reicht die Tatsache, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beigeladenen entsprechend die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, nicht aus, um eine Beschwer des Beigeladenen durch das angefochtene Urteil schlechthin zu verneinen. So kann beispielsweise der Beklagte eines Prozesses durch ein Urteil beschwert sein, das die Klage seines Gegners als unzulässig statt als unbegründet abweist. Die Beschwer liegt in dem unterschiedlichen Umfange der Rechtskraft. Während das Urteil, das eine Klage als unzulässig abweist, sich rechtskraftmäßig nur auf die Feststellung des Fehlens bestimmter Prozeßvoraussetzungen beschränkt, wird durch ein Urteil, das eine Klage als unbegründet abweist, über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs rechtskräftig entschieden. Der Beklagte erlangt dadurch eine wesentlich bessere Rechtsstellung.
Der Beigeladene wäre durch die gemäß § 121 VwGO auch gegen ihn wirkende Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur dann beschwert, wenn es dem Beklagten auf Grund dieses Urteils verwehrt wäre, dem Beigeladenen nach Ablauf der auf drei Jahre befristeten Genehmigung eine weitere Genehmigung für den Berufsverkehr zu den ...-Werken in K. N. zu erteilen. Das ist jedoch nicht der Fall.
Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt, über den das Gericht zu entscheiden hat. Da es sich bei dem auf Aufhebung der Bescheide gerichteten Begehren der Klägerin um eine Anfechtungsklage handelt, ist Streitgegenstand - nach der inzwischen wohl herrschenden Meinung (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., RdNr. 10 zu § 121) - die Rechtsbehauptung des Klägers, durch den, von ihm angefochtenen Verwaltungsakt - hier: das Inaussichtstellen einer auf drei Jahre befristeten Linienverkehrsgenehmigung für den Beigeladenen - in seinen Rechten - hier vor allem das Ausgestaltungsrecht - verletzt zu sein. Wird der Klage stattgegeben, so wird diese Rechtsbehauptung als zutreffend bestätigt und damit bindend festgestellt, daß die Klägerin durch die von ihr angefochtene Verwaltungsentscheidung in ihrem Ausgestaltungsrecht verletzt worden ist. Wird dagegen die Klage abgewiesen, so muß unterschieden werden, ob diese Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit oder wegen Unbegründetheit vom Gericht ausgesprochen worden ist. Da der Tenor - auch bei stattgebenden Urteilen - allein nicht ausreicht, um den Inhalt und den Umfang der Rechtskraft zu ermitteln, müssen insoweit die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Diese nehmen aber nicht an der Rechtskraft teil, sondern dienen nur der Auslegung der Entscheidungsformel. Ist die Klage also abgewiesen worden und ergeben die Gründe, daß das Gericht sie als unbegründet angesehen hat, so steht fest, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil über die auf drei Jahre begrenzte Genehmigung zum Berufsverkehr entschieden und festgestellt, daß durch diese Genehmigung die Rechte der Klägerin, insbesondere das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) - PBefG -, nicht verletzt worden ist. Darauf beschränkt sich die Rechtskraft des Urteils. Eine Entscheidung darüber, daß eine nach Ablauf dieser Genehmigung dem Beigeladenen erteilte weitere Genehmigung rechtswidrig ist, enthält das angefochtene Urteil nicht. Über diese Frage hätte das Gericht nur dann entscheiden können, wenn der Beigeladene ebenfalls den Bescheid der Beklagten angefochten und eine zeitlich längere Genehmigung begehrt hätte.
Darin, daß das Berufungsgericht in den Gründen Ausführungen gemacht hat, die darauf schließen lassen, es halte eine längere als eine auf drei Jahre befristete Genehmigung für rechtswidrig, kann eine Beschwer des Beigeladenen nicht erblickt werden. Der Umfang der Rechtskraft wird durch den Streitgegenstand, dieser wiederum durch die Klage bestimmt. Das Gericht kann durch Ausführungen in den Gründen an dem Inhalt und dem Umfang der Rechtskraft nichts ändern.
Eine Beschwer liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Urteil des Verwaltungsgerichts das Ausgestaltungsrecht anerkannt, die Klage jedoch wegen des Bestandschutzes des Beigeladenen nach § 12 Abs. 4 PBefG abgewiesen hat.
Der Satz, daß ein Rechtsmittel gegen eine bestimmte Art der Begründung des angefochtenen Urteils nicht gegeben ist, erleidet dann eine Ausnahme, wenn die Tragweite des einen oder anderen Abweisungsgrundes nicht dieselbe ist (Beschluß des I. Senats vom 17. Januar 1961 - BVerwG I B 135.60 -, DVBl. 1961, 449; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, Anm. III A 3 zu § 511; Wieczorek, ZPO, Anm. B II c 7 zu § 511). Man könnte sagen, daß die Tragweite des im verwaltungsgerichtlichen Urteil angeführten Klageabweisungsgrundes - Nichtbestehen eines Ausgestaltungsrechts - weitergeht als der auf den Bestandschutz beschränkte Abweisungsgrund des Berufungsgerichts. Das ist aber nicht richtig; denn auch in diesem Falle bestimmt sich die Tragweite nach der Rechtskraft. Danach ergibt sich, daß die Tragweite beider Gründe sich deckt. Hätte das Berufungsgericht aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grunde die Berufung zurückgewiesen, dann hätte sich dadurch an dem Umfang der Rechts kraft in dem dargelegten Sinne nichts geändert. Wenn nach Ablauf der in Aussicht gestellten Genehmigung der Beklagte dem Beigeladenen eine neue Genehmigung für den Berufsverkehr erteilt, so ist über die Frage, ob die Klägerin "vorhandener Unternehmer oder Eisenbahn" im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG ist, nicht rechtskräftig entschieden. In einem nachfolgenden Rechtsstreit könnte und müßte diese Frage erneut geprüft werden. Das Gericht könnte dann zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klägerin doch als "vorhandener Unternehmer oder Eisenbahn" anzusehen sei und daß ihr ein Ausgestaltungsrecht zustehe. Denn in diesem neuen Prozeß handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand, weil ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsstreits ist und die Rechtsbehauptung des Klägers, durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, sich nicht mit derjenigen deckt, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegt. Es liegt also in diesem Falle anders als bei der Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch verwaltungsgerichtliches Urteil. Dieses Urteil enthält für die Verwaltungsbehörde das Verbot, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht mißbilligten Gründen zu erlassen. Der neue Verwaltungsakt soll an die Stelle des alten, aufgehobenen Verwaltungsakts treten und denselben Sachverhalt, der Gegenstand des Rechtsstreits war, erneut regeln. Im vorliegenden Falle läge aber einem späteren Rechtsstreit über eine dem Beigeladenen neu erteilte Genehmigung ein anderer Sachverhalt vor, so daß also eine Rechtskraftwirkung des Berufungsurteils nicht mehr gegeben ist.
Da es an der Beschwer des Beigeladenen mangelt, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, und zwar auf Kosten des Beigeladenen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Heddaeus