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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 108/82

Verwaltungsgerichtsverfahren; Revision; Anschlußrevision; Zulässigkeit; Wehrpflicht; Bekenntnisbegriff; Sachaufklärungspflicht; Anforderungen; Ausbildung; Unterbrechung; Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 108/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 26.08.1982 - I/1 E 239/81

Fundstellen

  • NJW 1985, 393-397 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 114 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Anschlußrevision ist nur statthaft, wenn mit ihr ein der Revision entgegentretender Antrag verfolgt wird.

2. Zu den Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht sowie die Überzeugungsbildung im Zusammenhang mit dem Bekenntnisbegriff in § 11 I Nr. 3 WPflG.

3. Braucht für den Fall einer Unterbrechung der Ausbildung der bereits absolvierte Ausbildungsteil nicht förmlich wiederholt zu werden, kann daraus auf das Vorliegen eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts nur ausnahmsweise geschlossen werden, wenn sich der absolvierte und der noch ausstehende Teil gravierend voneinander unterscheiden und deshalb das Vorliegen von zwei Ausbildungsabschnitten ohnedies indiziert ist.