Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1997, Az.: BVerwG 1 C 1/97
Sichtvermerk; Visum; Asylbewerber; Positivstaater; Wiederkehrer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 1/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- II. VG Göttingen vom 18.05.1995 - VG 3 A 3120/95
- I. OVG Lüneburg vom 15.10.1996 - OVG 11 L 4640/95
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG (a.F.)
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 11 Abs. 1 AuslG
- § 16 Abs. 5 AuslG
- § 71 Abs. 2 S. 1 AuslG
- § 1 DVAuslG
- § 9 Abs. 5 DVAuslG
- § 55 Abs. 1 AsylVfG
- § 55 Abs. 3 AsylVfG
- § 68 AsylVfG
Fundstellen
- BVerwGE 105, 28 - 35
- DVBl 1997, 1392-1394 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1998, 244-246 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1997, 352-355 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 356 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1998, 187-189 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, müssen eine - asylunabhängige - Aufenthaltsgenehmigung im Sichtvermerksverfahren einholen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind oder die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen dürfen.
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1930 geborenen Kläger sind Eheleute. Sie begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Sie sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und hatten sich in der Zeit von 1970 bis 1987 überwiegend in Deutschland aufgehalten. Bis zu ihrer Rückkehr in ihr Heimatland Ende 1987 verfügten der Kläger über eine unbefristete und die Klägerin über eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie reisten am 21. November 1991 erneut in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Asylklage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 1995 abgewiesen worden.
Die Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 5. August 1992 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Sie machten geltend, sie hätten sich 1970 bis 1987 rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und bezögen hier Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 16. März 1993 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während des noch anhängigen Asylverfahrens seien nicht erfüllt. Die Kläger könnten überdies aus § 16 Abs. 5 AuslG einen Regelanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht ableiten, weil dem der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entgegenstehe; die Kläger seien zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen. Der Widerspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung der behördlichen Bescheide die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Kläger neu zu bescheiden. Es hat ausgeführt, nach Abschluß des Asylverfahrens stehe § 11 Abs. 1 AuslG dem Begehren nicht entgegen und der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG liege nicht mehr vor, da die Kläger über Einkünfte aus Renten sowie einer unselbständigen Tätigkeit der Klägerin verfügten und ihr Sohn bereit sei, einen ergänzenden Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
Mit der Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, die Kläger seien ohne erforderliche Visa eingereist, so daß die Aufenthaltserlaubnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu versagen seien. Außerdem seien die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 AuslG nicht erfüllt.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Den Klägern dürfe eine Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr nicht erteilt werden, weil der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstehe und die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter denen davon abweichend eine Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erteilt werden könne. Die Kläger seien bei ihrer erneuten Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen und uneingeschränkt visumspflichtig gewesen. Sie seien für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland weder vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit gewesen noch hätten sie zu dem Personenkreis gehört, der erst nach der Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung einholen könne. Auch die Einreise aus einem Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet habe sie nicht davon befreit, die Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks einzuholen.
Die Kläger seien auch nicht deshalb von der Verpflichtung zur Einholung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise befreit gewesen, weil sie zunächst um Asyl nachgesucht hätten. Der Versagungsgrund der Einreise ohne erforderliches Visum greife grundsätzlich unabhängig davon ein, ob der Ausländer bei der Einreise oder danach Asyl beantrage. Eine Privilegierung der Asylbewerber gegenüber anderen sichtvermerkspflichtigen Ausländergruppen lasse sich ausschließlich mit der besonderen Schutzfunktion des Asylgrundrechts rechtfertigen. Das gesetzlich geregelte Einreise- und Bleiberecht nach § 18 AsylVfG n.F. beschränke sich auf die Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens. Auch die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG n.F. stelle ein auf den Zweck der Prüfung des Asylgesuchs funktionell begrenztes Aufenthaltsrecht dar. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren ein Ausländer unabhängig von seinem Status als Asylbewerber oder Asylberechtigter ein Aufenthaltsrecht beantragen könne, sei dagegen das Grundrecht auf Asyl ohne Bedeutung. Die Schutzwirkungen des Asylrechts würden nicht beeinträchtigt, wenn an einen Ausländer im Anschluß an sein erfolgloses Asylgesuch oder nach Rücknahme des Asylbegehrens die gleichen verfahrensmäßigen Anforderungen gestellt würden wie an andere Ausländer.
Von der mithin zwingend gebotenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis könne nicht ausnahmsweise gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abgesehen werden. Die Kläger seien nicht nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, sondern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Im übrigen stehe einer Berufung auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG entgegen.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und machen geltend: Der besondere Versagungsgrund der Einreise ohne erforderliches Visum bestehe nicht, wenn ein Ausländer bei der Einreise oder danach um Asyl nachsuche. Wenn der Asylsuchende zum Zeitpunkt seiner Einreise eines Visums nicht bedurft habe, sei es nicht nachvollziehbar, daß ihm im nachhinein vorgehalten werden dürfe, ohne erforderliches Visum eingereist zu sein.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.
II.
1. Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die von den Klägern nachgesuchten Aufenthaltserlaubnisse sind zu versagen, weil ihrer Erteilung § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegensteht und die eine Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eröffnenden Voraussetzungen nicht vorliegen.
a) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Kläger nicht mehr im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind. Die vor der Ausreise erteilten Aufenthaltsgenehmigungen sind hinsichtlich der Klägerin infolge Ablaufs der Geltungsdauer und hinsichtlich des klagenden Ehemannes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 erloschen. Der Kläger hat das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlassen. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt. Die Revision wendet sich hiergegen nicht.
b) Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist.
aa) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 3 Abs. 1 AuslG einer Aufenthaltsgenehmigung. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sieht das Bundesministerium des Innern unter gewissen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Das Bundesministerium des Innern kann nach Satz 2 der Vorschrift durch Rechtsverordnung unter anderem vorsehen, daß die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise eingeholt werden kann.
bb) Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2983) bedürfen Staatsangehörige der in der Anlage I der Verordnung aufgeführten Staaten für Aufenthalte bis zu drei Monaten unter bestimmten Voraussetzungen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Im Zeitpunkt der Einreise der Kläger, dem 21. November 1991, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt, gehörte Jugoslawien zwar zu 'den in der Anlage I aufgeführten Staaten. Die Kläger erstrebten aber bei ihrer Einreise einen Daueraufenthalt in Deutschland und brauchen deshalb jedenfalls für den weiteren Aufenthalt nach Ablauf von drei Monaten grundsätzlich ein Visum (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 1 C 17.95 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1997, 192).
cc) Vom Erfordernis der Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form des Sichtvermerks waren die Kläger auch nicht befreit, wenn sie Bürgerkriegsflüchtlinge gewesen sein sollten (Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O.).
dd) Nach § 9 DVAuslG können Ausländer unter den dort geregelten Voraussetzungen die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Greift diese Norm ein, reist der keine Aufenthaltsgenehmigung besitzende Ausländer nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ohne erforderliches Visum ein.
aaa) Der Senat kann offenlassen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 DVAuslG nach der Sach- und Rechtslage bei der Einreise oder in dem für die Entscheidung über die beantragte Aufenthaltsgenehmigung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu beurteilen ist.
bbb) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 bis 4 DVAuslG sind weder nach der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Juni 1991 (BGBl I S. 1432) noch in derjenigen der Änderungsverordnung vom 8. Juli 1996 (BGBl I S. 939) erfüllt.
ccc) Die Kläger dürfen die Aufenthaltsgenehmigung auch nicht nach dem in beiden Zeitpunkten gleichlautenden § 9 Abs. 5 DVAuslG nach der Einreise einholen.
(1) Nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Merkmal der Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung bezieht sich auf Fälle des § 2 AuslG und insbesondere des Ersten Abschnitts der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, Geht man aber zugunsten der Kläger davon aus, daß sie als Asylbewerber wegen der für diesen Personenkreis geltenden, nachstehend noch näher dargestellten Privilegierungen ebenfalls im Sinne dieser Vorschrift von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit waren, dann muß auch berücksichtigt werden, daß sich ihr erlaubnisfreier Aufenthalt auf einen Teil des Bundesgebiets, nämlich den Bezirk der Ausländerbehörde, beschränkte, wie aus § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der im Zeitpunkt der Einreise geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl I S. 869) folgt. Daran ändert nichts, daß dieses Aufenthaltsrecht (Aufenthaltsgestattung) mit seiner räumlichen Beschränkung erst durch den Asylantrag ausgelöst wurde (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der genannten Fassung), denn Einreise und Aufenthalt sind im vorliegenden Zusammenhang einheitlich zu beurteilen.
(2) Nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG kann die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise eingeholt werden, wenn der Ausländer erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Kläger sind im Sinne dieser Bestimmung erlaubt eingereist. § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG stellt auf die erlaubte Einreise ab, nicht darauf, ob der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist. Nach § 58 Abs. 1 AuslG ist, soweit hier von Belang, die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder einen erforderlichen Paß nicht besitzt. Für die Kläger war weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Paß "erforderlich". Denn sie haben noch am Tag der Einreise ihr Asylbegehren geäußert und später einen Asylantrag gestellt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gebietet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., der im Zeitpunkt der Einreise der Kläger noch galt, daß aus dem angeblichen Verfolgungsland einreisende Asylsuchende grundsätzlich eines sonst erforderlichen Sichtvermerks nicht bedürfen (Urteil vom 15. Mai 1984 - BVerwG 1 C 59.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 103; Beschluß vom 14. April 1992 - BVerwG 1 C 48.89 - Buchholz 402.24 § 18 AuslG Nr. 1) und ihnen in der Regel zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik bis zur Klärung des geltend gemachten Asylrechts nicht verwehrt werden darf (vgl. Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - BVerwGE 62, 206 (212) [BVerwG 19.05.1981 - 1 C 168/79]). Einem Asylsuchenden, der unmittelbar aus dem angeblichen Verfolgerland einreist, darf ein Grenzübertritt ohne die sonst erforderlichen Einreisevoraussetzungen nicht versagt werden (vgl. Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7). Eine Versagung stünde im Widerspruch zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. Dabei kann die Einreise als einheitlicher Lebensvorgang nicht gedanklich aufgeteilt werden in eine erlaubte Asyleinreise und eine ohne Visum nicht erlaubte asylunabhängige Einreise.
Bei einer erlaubten Einreise der Kläger hängt die Privilegierung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG davon ab, ob sie sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Hierbei kommt es, wie aus § 9 Abs. 6 DVAuslG folgt, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung an. Im Zeitpunkt der Antragstellung waren die Kläger seit mehr als sechs Monaten im Besitz von Aufenthaltsgestattungen nach dem Asylverfahrensgesetz. Der Aufenthalt des Asylbewerbers ist nach § 19 Abs. 1 AsylVfG a.F. bzw. § 55 Abs. 1 AsylVfG n.F. zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gestattet. Mit dieser durch die Antragstellung ausgelösten Vergünstigung soll dem Asylsuchenden die Durchführung seines Verfahrens erleichtert werden, indem ihm ein gesetzmäßiger Aufenthalt ermöglicht wird. Der Aufenthalt ist aber auf 'diese Funktion begrenzt. Ob es sich unter diesen Umständen um einen auch im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG "rechtmäßigen" Aufenthalt handelt, wie es die Begründung zum Regierungsentwurf der Verordnung nahelegt (BRDrucks 796/90, S. 44), kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls kann die Dauer dieses Aufenthalts des (erfolglos) Asylsuchenden nach § 19 Abs. 3 AsylVfG a.F. bzw. § 55 Abs. 3 AsylVfG n.F. nicht auf die nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG erforderliche Frist eines rechtmäßigen Aufenthalts von sechs Monaten angerechnet werden. Nach diesen Vorschriften wird in Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängt, die Zeit eines Aufenthalts auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Bei fehlender Anerkennung ist diese Zeit nicht zu berücksichtigen. Die genannten Vorschriften erfassen alle Regelungen über den Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung, nach denen es auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts, auch eines rechtmäßigen Aufenthalts, ankommt (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 55 AsylVfG Rn. 18). Da die Vorschriften auch "Vergünstigungen" betreffen, sind sie im Rahmen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG ebenfalls anzuwenden. Ein sechs Monate dauernder Aufenthalt als Asylsuchender aufgrund einer Aufenthaltsgestattung ist daher nur anrechenbar, wenn - woran es hier fehlt - der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Diese gesetzliche Regelung steht nicht zur Disposition des Verordnungsgebers.
ee) Verfassungsrecht, namentlich Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F., gebietet nicht, von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfolglose Asylbewerber auszunehmen. Eine Privilegierung der Asylbewerber gegenüber anderen sichtvermerkspflichtigen Ausländergruppen ist wegen der besonderen Schutzfunktion des Asylgrundrechts gerechtfertigt. Das Einreise- und Bleibe recht beschränkt sich aber auf die Zwecke des Asylverfahrens. Der Schutzzweck des Grundrechts auf Asyl erfordert nicht die generelle Herausnahme der ohne Sichtvermerk eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, Die jedenfalls im Regelfalle gebotene asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsgestattung stellt ein ausschließlich auf den Zweck der Prüfung des Asylgesuchs funktionell begrenztes Aufenthaltsrecht dar. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren ein Asylbewerber ein von dem Asylverfahren unabhängiges Aufenthaltsrecht beanspruchen kann, ist Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. dagegen ohne Bedeutung. Die Schutzwirkungen des Asylgrundrechts werden insbesondere nicht beeinträchtigt, wenn an einen Ausländer im Anschluß an sein erfolgloses Asylverfahren für ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht die gleichen verfahrensmäßigen Anforderungen gestellt werden wie an Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben und daher bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen sind.
Asylbewerber werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Solange Ausländer sich als Asylbewerber im Inland aufhalten, sind sie nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes grundsätzlich von den Aufenthaltsregelungen des Ausländergesetzes ausgenommen. Werden sie als Asylberechtigte anerkannt, ist ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ohne daß es auf die Modalitäten ihrer Einreise ankommt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG n.F.). Werden sie nicht anerkannt, können sie aber im Hinblick auf § 55 Abs. 2 AuslG nicht abgeschoben werden, so kann ihnen abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG nach § 30 Abs. 3 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Liegen auch diese Voraussetzungen nicht vor, ist es nicht unzumutbar, die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus einzuholen, wenn kein Ausnahmetatbestand des § 9 DVAuslG gegeben ist. In besonders liegenden Fällen darf außerdem die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abweichen.
ff) § 11 Abs. 1 AuslG, der unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem Abschluß des Asylverfahrens zuläßt, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Da das Asylverfahren der Kläger rechtskräftig abgeschlossen ist, liegt hier kein Fall des § 11 Abs. 1 AuslG vor. Selbst wenn aus § 11 Abs. 1 AuslG abgeleitet werden könnte, daß unter seinen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Einhaltung der Visumsvorschriften erteilt werden könnte (a.A. aber Nissen in: GK-AuslR, Stand: April 1997, § 11 AuslG Rn. 27; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 1997, § 11 AuslG Rn. 5 und 6, § 8 AuslG Rn. 15; Kanein/Renner, a.a.O., § 11 AuslG Rn. 4), könnte daraus nicht gefolgert werden, § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei schlechthin nicht auf Asylbewerber anwendbar. Denn aus einem an enge Voraussetzungen geknüpften Ausnahmetatbestand können Schlußfolgerungen auf die Auslegung und Anwendung der allgemeinen Vorschriften nicht gezogen werden.
c) Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist.
aa) Ob § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG im vorliegenden Verfahren die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausschließt, kann auf sich beruhen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind jedenfalls nicht erfüllt, so daß ein Ermessen der Behörde nicht eröffnet ist.
bb) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz, den § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraussetzt, muß ein strikter Rechtsanspruch sein (Urteil vom 18. Juni 1996, a.a.O.). Es mag zugunsten der Kläger davon ausgegangen werden, daß der Regelanspruch des § 16 Abs. 5 AuslG bei Fehlen eines Ausnahmefalles ein strikter Rechtsanspruch in diesem Sinne ist. Im Falle der Kläger liegt aber nicht offensichtlich ein Regelfall vor, wie es § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG weiter fordert. Die Kläger beziehen zwar von Trägern im Bundesgebiet Renten. Diese allein genügen aber nicht offensichtlich, um den notwendigen Lebensunterhalt der Kläger zu decken, wie daraus folgt, daß sie nach dem Vorbringen der Parteien Wohngeld beziehen (vgl. dazu Beschluß vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - InfAuslR 1997, 156) und jedenfalls zeitweise auf die Zuweisung einer gemeindlichen Unterkunft angewiesen waren.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Meyer
Gielen
Mallmann
Hahn
Groepper