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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1997, Az.: BVerwG 4 B 67/97

Unbeplanter Innenbereich; Nähere Umgebung; Einheitlichkeit der Bebauung; Unterschiedliche Bebauung jenseits einer Straße; Rahmenüberschreitendes Vorhaben; Einfügen; Maß der baulichen Nutzung; Vergrößerung um 25 v.H.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 67/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Schleswig vom 13.09.1995 - 8 A 266/93
I. OVG Schleswig vom 04.12.1996 - 1 L 285/95

Fundstellen

  • BauR 1997, 804-805 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1998, 77 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ-RR 1998, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1998, 78-79
  • ZfBR 1997, 268 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch die Einheitlichkeit einer Bebauung (hier: nach Grundfläche und Höhe der baulichen Anlagen) kann bewirken, daß angrenzende (hier durch einen Bahndamm und eine Straße getrennte) andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört.

Ob eine Überschreitung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung den für die Frage des Einfügens (§ 34 Abs. 1 BauGB) erheblichen Rahmen sprengt, kann nicht allgemein anhand eines prozentualen Maßstabs bestimmt werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Kläger begehren als Eigentümer eines 448 qm großen Grundstücks auf Sylt die Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit einer Grundfläche von 67,5 qm und einer Firsthöhe von 7,5 m. Das Grundstück liegt in einem Bereich, der einheitliche Wohngebäude (überwiegend Sommerhäuser) mit einer Grundfläche von höchstens 55 qm und einer Firsthöhe von höchstens 6,1 m auf weist. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

2

II. Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

3

1. Die von der Beschwerde - sinngemäß - aufgeworfenen Fragen, inwieweit die Einheitlichkeit oder die Unterschiedlichkeit der Bebauung für die Abgrenzung der "näheren Umgebung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" darauf abzustellen ist, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann (vgl. grundlegend Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11; Beschluß vom 10. Juni 1991 - BVerwG 4 B 88.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143). Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat festgestellt, daß die maßstäblich andersartige Bebauung auf der Südseite des "südlichen Eibenweges" für das Grundstück der Kläger keine prägende Wirkung entfaltet, weil dieses Grundstück seinerseits in dem abgrenzbaren Bereich einer gleichförmigen Bebauung liege, deren Eigenart durch kleinere Gebäude (frühere Sommerhäuser) geprägt sei. Ob das zutrifft, ist eine Frage der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung im Einzelfall und ließe sich deshalb auch in einem Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich klären (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1994 - BVerwG 4 B 158.93 - Buchholz 406.11 § 34 Nr. 163). Die von den Klägern hierzu abstrakt formulierten Fragen betreffen Umstände, die nur anhand der konkreten Situation beurteilt, nicht aber einer Verallgemeinerungsfähigen Klärung zugeführt werden können.

5

2. Auch die Abweichungsrügen greifen nicht durch.

6

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz § 132 VwGO Nr. 260). Ob die Beschwerde diesen Darlegungsanforderungen gerecht wird, ist zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen; denn auch in der Sache liegt eine Abweichung nicht vor.

7

Die Beschwerde übersieht insbesondere, daß es sich bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" und der Frage des "Einfügens" um verschiedene Stufen der Prüfung im Rahmen von § 34 BauGB handelt. Hier hat das Berufungsgericht die nähere Umgebung des Baugrundstücks so abgegrenzt, daß die sie prägende kleinräumige Bebauung das "Vorhandene" darstellt und damit den Maßstab für das geplante Vorhaben abgibt. Da diese so bestimmte nähere Umgebung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine einheitliche Bebauung gekennzeichnet ist, war für die Anwendung der Rechtsprechung des Senats zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen singuläre Anlagen prägende Wirkung haben oder für die Bildung des Rahmens der Umgebungsbebauung als sog. "Fremdkörper" unbeachtlich sind (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322), hier kein Raum. Es kam vielmehr nur darauf an, ob das Vorhaben der Kläger als sog. rahmenüberschreitendes Vorhaben gleichwohl zulässig war. Auch insoweit ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Es trifft nicht zu, daß der Senat in dem Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158) ganz generell und rechtssatzmäßig eine Vergrößerung des Baukörpers um 25 v.H. als nicht rahmenüberschreitend angesehen hätte. Er hat lediglich ausgeführt, es sei "nicht von vornherein ausgeschlossen", daß eine solche Vergrößerung - je nach Lage des Falles - noch hingenommen werden könne. Rechtlicher Maßstab hierfür ist die Frage, ob durch das Vorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet werden. Von diesem rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat aufgrund der konkreten Situation eine rechtserhebliche Verschlechterung der planungsrechtlichen Situation angenommen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats liegt - auch wenn die Maßüberschreitung nach der Berechnung der Kläger hier nur 22 % beträgt - daher nicht vor.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9

Gaentzsch

10

Hien

11

Halama