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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.1993, Az.: BVerwG 4 C 17/91

Anspruch auf Erhalt eines Bauvorbescheids für einen Verbrauchermarkt; Planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Betriebes in den Außenbereich; Anwendbarkeit von § 35 Abs. 4 Bundesbaugesetz auf die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Betriebes; Anforderungen an die Erhebung einer Verfahrensrüge; Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs; Beurteilung der Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung eines Bauvorhabens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 17/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.01.1989 - AZ: A 168/87
OVG Niedersachsen - 12.11.1990 - AZ: 6 L 31/89

Fundstellen

  • BRS 1993, 203-206
  • BRS 1993, 391
  • BauR 1994, 81-83 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 325-327
  • IBR 1994, 197 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • IBR 1994, 163 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1994, 294-296 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1994, 65-66
  • ZfBR 1994, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB geändert, so ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt.

  2. 2.

    Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreitet, kann sich ausnahmsweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1990 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 114 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Erweiterung eines Verbrauchermarktes.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück V... 57 (Flurstück 23/3 der Flur 2) in S... einen Verbrauchermarkt mit einer Geschoßfläche von 2 920 qm. Die nördlich an das Gebäude anschließende Fläche auf den Flurstücken 23/3 und 18/2 wird als genehmigter befestigter Parkplatz des Betriebes genutzt. Er grenzt im Norden an ein unbebautes Gebiet an. Das Gelände beiderseits der Vornhägerstraße ist im wesentlichen bebaut. Die Grundstücke werden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt; in der näheren Umgebung befinden sich ferner eine Tischlerei und eine Tankstelle. Einen Bebauungsplan für diesen Bereich gibt es nicht.

3

Am 8. Januar 1987 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Bauvorbescheid für die Erweiterung des Verbrauchermarktes um 1 700 qm Geschoßfläche. Die Erweiterung sollte an die Nordseite des vorhandenen Gebäudes auf den Flurstücken 23/3 und 18/2 anschließen. Mit Bescheid vom 3. Februar 1987 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab, weil das auf einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb bezogene Erweiterungsvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Da die in der Umgebung vorhandene Bebauung keinen Kerngebiets-, sondern allenfalls Mischgebietscharakter aufweise, gelte dies unabhängig von der Frage der Zuordnung des Baugrundstücks zum Innen- oder zum Außenbereich.

4

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin Klage erhoben. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, hilfsweise, die Beklagte zur Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Erweiterung des Verbrauchermarktes um eine Geschoßfläche von 760 qm zu verpflichten. Mit Urteil vom 18. Januar 1989 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit ihrem Hauptantrag abgewiesen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Auf den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Bauvorbescheid zur Erweiterung ihres Verbrauchermarktes um 760 qm Geschoßfläche nördlich im Anschluß an das vorhandene Gebäude auf den Flurstücken 23/3 und 18/2 zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erweiterungsfläche liege nicht mehr innerhalb des Bebauungszusammenhangs der bebauten Ortslage nördlich der Vornhägerstraße. Die deshalb nach § 35 BauGB zu beurteilende Anschlußbebauung führe zwar zu einer städtebaulich unerwünschten Zersiedlung. In dem Umfang des Hilfsantrages sei das Vorhaben jedoch nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB, der auch für die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Betriebes in den Außenbereich hinein gelte, planungsrechtlich zulässig.

5

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, Berufung eingelegt und geltend gemacht, § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB sei auf die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Betriebes nicht anwendbar. Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Bauvoranfrage sich nicht auf die Einhaltung von Stellplatzverpflichtungen beziehe.

6

Mit Urteil vom 12. November 1990 hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Beurteilungsmaßstab sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht § 35 BauGB, sondern § 34 BauGB. Der Außenbereich beginne nicht bereits hinter dem Verbrauchermarktgebäude; vielmehr gehöre auch die nördlich davon vorhandene befestigte Stellplatzfläche als eine bauliche (Neben-)Anlage noch zum Bebauungszusammenhang. Die faktische Umgebungsbebauung lasse eine Einordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Gebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht zu. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Erweiterungsvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich jedenfalls nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dabei könne der Bestand des Verbrauchermarktes für die Erweiterung kein Vorbild liefern. Vielmehr müsse das erweiterte Ganze eine Entsprechung in dem aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen finden. Der als Einheit anzusehende Verbrauchermarkt überschreite jedoch von seinem Bauvolumen her den vorgegebenen Rahmen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr auf Zulassung eines 760 qm großen Anbaus gerichtetes Begehren. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch das Berufungsgericht. Die Beklage tritt der Revision entgegen.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

9

II.

Die Revision der Klägerin hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht.

10

1.

Erfolglos bleiben muß die Revision allerdings mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Fläche, auf der der Anbau errichtet werden solle, dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen sei. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Verfahrensrüge in zulässiger Weise erhoben worden ist. Zwar macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte über diese Frage nicht ohne eine Ortsbesichtigung entscheiden dürfen. Sie legt aber nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen, von denen das Berufungsgericht nicht bereits ausgegangen ist, zu weichen - nicht unstreitigen - Tatsachen bei einer Ortsbesichtigung hätten getroffen werden können und wie sich diese Feststellungen konkret auf die Zuordnungsfrage ausgewirkt hätten. Die Rüge ist aber jedenfalls unbegründet; denn nach der für den Umfang der Sachverhaltsaufklärungspflicht maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es auf eine Augenscheinseinnahme des Baugrundstücks für seine bauplanungsrechtliche Einordnung nicht an. Das Berufungsgericht hat nämlich die Örtlichkeit nicht etwa nur anders als das Verwaltungsgericht gewürdigt, sondern ist von einem abweichenden rechtlichen Ansatz ausgegangen. Es hat § 34 BauGB für anwendbar gehalten, weil die zu bebauende Fläche auf der Nordseite des bestehenden Verbrauchermarktes eine befestigte Stellplatzfläche sei, sich somit als eine bauliche (Neben-)Anlage darstelle und damit ebenso wie das Verbrauchermarktgebäude noch zum Bebauungszusammenhang gehöre. Für diese rechtliche Schlußfolgerung kam es in tatsächlicher Hinsicht allein darauf an, daß die Stellplatzfläche befestigt ist und unmittelbar an das Verbrauchermarktgebäude angrenzt. Dies ergab sich bereits aus den zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Planunterlagen und war überdies unstreitig. Einer Ortsbesichtigung bedurfte es daher aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht.

11

2.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Fläche, auf der der Verbrauchermarkt erweitert werden soll, dem Innenbereich zugeordnet hat, erscheint jedoch aus materiellrechtlichen Gründen als bedenklich. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß sich das vorhandene, 2 920 qm Geschoßfläche umfassende Verbrauchermarktgebäude der Klägerin innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es auch die nördlich angrenzende Fläche, auf dem der Anbau mit 760 qm Geschoßfläche errichtet werden soll, dem Innenbereich zuordnet, rechtfertigen diese Beurteilung jedoch nicht. Das Berufungsgericht begründet seine Rechtsauffassung damit, daß der in § 34 BauGB geforderte Bebauungszusammenhang immer dann gegeben sei, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung bestehe; er reiche hier über das Gebäude hinaus bis zu der befestigten Stellplatzfläche, weil sie sich als bauliche (Neben-)Anlage darstelle. Soweit das Berufungsgericht hiermit die Zugehörigkeit der Stellplatzfläche zum Innenbereich allein aus ihrer Qualifizierung als bauliche (Neben-)Anlage ableitet, verkennt es den Begriff der "Bebauung", wie er in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 BBauG/BauGB entwickelt und konkretisiert worden ist. Nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB erfüllt die Voraussetzungen einer Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Vielmehr wird in § 34 Abs. 1 BauGB eine Bebauung vorausgesetzt, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist. Dies erfordert, daß die bauliche Anlage optisch wahrnehmbar ist und ein gewisses Gewicht hat, so daß sie ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter prägen kann. Daran fehlt es regelmäßig bei einem befestigten Stellplatz (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - BVerwG 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 = DVBl 1993, 111, m.w.N.).

12

Gleichwohl spricht Überwiegendes dafür, daß das Berufungsgericht das für die Erweiterung des Verbrauchermarktes vorgesehene Gelände im Ergebnis zu Recht als Teil des Innenbereichs angesehen hat. Der hier gegenwärtig vorhandene befestigte Parkplatz ist offenbar ein typischer Bestandteil der Anlage eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, zu dessen Erscheinungsbild regelmäßig größere Stellplatzflächen gehören. Er befindet sich unmittelbar hinter dem Verkaufsgebäude und dürfte damit der Gesamtanlage ohne weiteres erkennbar zugeordnet sein. In einem solchen Fall wird sich der durch das Verbrauchermarktgebäude vermittelte optische "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit)" (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>[BVerwG 06.11.1968 - IV C 2/66]) im Regelfall auch auf den Parkplatz des Verbrauchermarkts erstrecken. Eine abschließende Beurteilung erfordert jedoch eine tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nicht vornehmen kann.

13

3.

Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß das Baugrundstück im (unbeplanten) Innenbereich liegt, so ist ihm darin zu folgen, daß hier die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen und daß sich deshalb die Zulässigkeit der streitigen Erweiterung nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmt. Die Unanwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich schon daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu der maßgeblichen Umgebungsbebauung sowohl Wohnhäuser als auch der bestehende Verbrauchermarkt der Klägerin gehören. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und Wohnbebauung wären aber in keinem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung gemeinsam zulässig.

14

4.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob sich die von der Klägerin geplante Erweiterungsmaßnahme der Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es verneint die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil es sich jedenfalls hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht einfüge. Denn das "erweiterte Ganze" finde keine Entsprechung in dem aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen; vielmehr überschreite der als Einheit anzusehende Verbrauchermarkt der Klägerin von seinem Bauvolumen her den vorgegebenen Rahmen.

15

a)

Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, bei der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB müsse isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung abgestellt werden. Zumindest bei einer Erweiterung, die - wie die hier streitige - den vorhandenen Bestand verändert, kommt es darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Vorhaben, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

16

Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das "Vorhaben" im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB zu beziehen. Dabei kann es sich - in der Begriffsbildung dieser Vorschrift - um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen. Denkbar ist, daß sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellt, nämlich wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern - vor allem - das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Insoweit kommt es bei einer Änderung darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außer acht lassen, daß auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes, wenn beispielsweise eine nicht kerngebietstypische Spielhalle kerngebietstypisch wird oder wenn ein Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9 = DVBl 1987, 1006), oder wenn sich die Immissionslage ändert -, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 32.71 - BVerwGE 47, 185), muß bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden.

17

So ist es auch im vorliegenden Fall: Die Bauvoranfrage ist auf die Erweiterung eines Verbrauchermarktes gerichtet; der vorhandene Markt soll nicht etwa um ein anderes Vorhaben ergänzt, sondern vergrößert und damit verändert werden. Die Voranfrage beschränkt sich zudem nicht auf eine räumliche Vergrößerung des vorhandenen Marktes, sondern verändert die Anlage auch in anderer Weise. Dies wird hier besonders augenfällig, weil die Zulassung des Anbaus zum Verlust notwendiger Stellplätze führt und deshalb - zumindest im Baugenehmigungsverfahren - schon in dieser Hinsicht zu einer Prüfung der Zulässigkeit des gesamten Vorhabens unter Einschluß der Erweiterung nötigt.

18

b)

Für die Frage, ob sich der erweiterte Verbrauchermarkt in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Grundstücks der Klägerin an. Auch der auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandene Verbrauchermarkt gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet; denn auch er bestimmt den Charakter des Baugebiets; das Berufungsgericht hat ihn ausdrücklich nicht als einen unbeachtlichen Fremdkörper angesehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 134 = ZfBR 1990, 198). Dies hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB anzuwenden sei, richtig erkannt. Zumindest mißverständlich sind aber seine weiteren Ausführungen, daß der bereits vorhandene Bestand des Verbrauchermarktes im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung für die Erweiterung kein Vorbild liefern könne. Richtig ist zwar, daß der auf 3 680 qm erweiterte Verbrauchermarkt in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet; er überschreitet vielmehr mit seiner Größe den vorgegebenen Rahmen, weil bisher kein gleichgroßes Gebäude in der Nachbarschaft vorhanden ist. Gleichwohl kann nicht davon abgesehen werden, daß zum maßstabbildenden Rahmen auch der schon vorhandene Verbrauchermarkt von immerhin 2 920 qm Größe gehört.

19

c)

Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die Unzulässigkeit der Erweiterung des Verbrauchermarkts allein daraus, daß er von seinem Bauvolumen her den vorgegebenen Rahmen überschreitet. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Auch Vorhaben, die den durch ihre Umgebung gesetzten Rahmen überschreiten, können sich dennoch dieser Umgebung einfügen. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gibt. Vielmehr kann eine Überschreitung des Rahmens zulässig sein, wenn das Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder schon vorhandene nicht erhöht (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>[BVerwG 26.05.1978 - 4 c 9/77]). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 B 83.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 113). Auch ein von seinem Bauvolumen her den gesetzten Rahmen überschreitendes Vorhaben kann, wenn auch nur ausnahmsweise, noch in eine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebauung treten (BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 1986 - BVerwG 4 B 7-9.86 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 110).

20

Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Beurteilung ermöglichen, ob sich die planungsrechtliche Situation durch die begehrte Erweiterung des Verbrauchermarktes in rechtserheblicher Weise verschlechtern würde. Angesichts der Größe des bereits vorhandenen Gebäudes erscheint es zumindest als nicht von vornherein ausgeschlossen, daß eine rückwärtige Vergrößerung des Baukörpers um etwa 25 v.H. vom optischen Eindruck her noch hingenommen werden kann. Die Beklagte macht ferner geltend, daß bereits bestehende Verkehrs- und Erschließungsprobleme durch die Erweiterung vergrößert würden; das Berufungsgericht hat diese Frage jedoch nicht geprüft. Auch wenn das für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis den Schluß nahelegen mag, daß ein nicht unerhebliches Überschreiten des vorgegebenen Rahmens zu bodenrechtlichen Spannungen führen wird, bedarf es doch für eine abschließende Entscheidung einer Würdigung der tatsächlichen Umstände durch den Tatrichter. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

21

5.

Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung die Erweiterungsfläche dem Außenbereich zuordnen, so könnte der Klage nur gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB stattgegeben werden, wenn das Vorhaben öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Zulassung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist nicht möglich, weil diese Vorschrift auf die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Gewerbebetriebs in den Außenbereich hinein nicht anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 33.90 - DVBl 1993, 653).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 114 000 DM festgesetzt.