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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1986, Az.: BVerwG 4 B 83.86

Überschreitung des baulichen Rahmens um das Mehrfache in der "Eigenart der näheren Umgebung" als Fremdkörper; Beurteilung der prägenden Wirkung einer bereits eingestellten Nutzung bei zu erwartender Wiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung nach der Verkehrsauffassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 83.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.01.1986 - AZ: 15 B 84 A.143

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Mai 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Kühling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das angefochtene Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

2

Das Berufungsgericht stützt seine Annahme, die Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerin seien ein Fremdkörper in der "Eigenart der näheren Umgebung" und deswegen für die Beurteilung des streitigen Vorhabens nicht zu berücksichtigen, auf die Feststellung, daß die überbaute Fläche den vorhandenen baulichen Rahmen um das mehrfache überschreite. Diese Würdigung steht im rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der einzelne Baulichkeiten als Fremdkörper aus der maßstabsbildenden Umgebung herausfallen, wenn sie auf diese keinen prägenden Einfluß ausüben, weil sie ihr wesensfremd sind (Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45). Im einzelnen ist dabei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

3

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - (Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 5), von dem das angefochtene Urteil nach Auffassung der Klägerin abweichen soll, wird ausgeführt, daß auch eine bereits eingestellte Nutzung ihre prägende Wirkung solange behält, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. Davon weicht das angefochtene Urteil schon deswegen nicht ab, weil es die Feststellung, daß es sich bei den Baulichkeiten auf dem Grundstück der Klägerin um einen Fremdkörper handelt, nicht daraus ableitet, daß die dort früher ausgeübte Nutzung inzwischen eingestellt worden sei. Daß Bauten auf dem Baugrundstück selbst unter allen Umständen mitberücksichtigt werden müssen, ergibt sich weder aus dem oben angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 1967 - BVerwG 4 C 109.65 - (BVerwGE 27, 341). In dem zuletzt genannten Urteil wird zwar ausgeführt, daß zur vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 BBauG auch das gehört, was das eigene Grundstück der Klägerin bereits an Bebauung aufweist. Damit ist aber nicht gesagt, daß diese Bebauung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sie sich für die Qualifizierung der "Eigenart der näheren Umgebung" als Fremdkörper erweist. Auch insoweit weicht das angefochtene Urteil mithin von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab.

4

Das gilt auch für die Ausführungen des Berufungsgerichts zur überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 23 BNVO. In diesem Zusammenhang stellt es fest, daß die in der maßgeblichen Umgebung vorhandene Bebauung entweder einen geringeren Abstand zur Straße einhält oder - mit einer Ausnahme - so angeordnet ist, daß zwischen einem Gebäude an der Straße und einem Rückgebäude jeweils eine größere unbebaute Fläche liegt. Von dem so gebildeten Rahmen weiche das Vorhaben der Klägerin in städtebaulich beachtlicher Weise ab. Auch diese Ausführungen stehen im rechtlichen Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und weichen insbesondere auch nicht von der von der Klägerin insoweit angeführten Entscheidung vom 13. Juni 1969 (BVerwG 4 C 80.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) ab. Die Klägerin beruft sich dabei auf den in diesem Urteil enthaltenen Hinweis, daß hinsichtlich der Bebauungstiefe ein Rahmen nicht festgestellt werden könne, wenn es insoweit an einer einigermaßen einheitlichen Linie fehle. Diese Aussage ist hier deswegen nicht einschlägig, weil das Berufungsgericht sich bei der Bestimmung des Rahmens für die überbaubare Grundfläche nicht allein auf die Bautiefe beschränkt, sondern die Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken insgesamt gewürdigt und daraus einen Maßstab für das Vorhaben der Klägerin abgeleitet hat. Auch in diesem Zusammenhang hat es übrigens das auf dem Baugrundstück vorhandene Gebäude mit Recht wegen seiner durchgehenden Länge von 75 m als Fremdkörper aus der Betrachtung ausgeschieden.

5

Soweit die Klägerin eine Abweichung darin sieht, daß in dem angefochtenen Urteil auf die Grundfläche des Vorhabens und nicht auf die Grundflächenzahl, d.h. das Verhältnis zwischen Grundfläche und Grundstücksfläche (§ 19 Abs. 1 BNVO), abgestellt wird, kann die angefochtene Entscheidung auf der behaupteten Abweichung jedenfalls nicht beruhen; denn die Unzulässigkeit des Vorhabens ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfügt. Dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) läßt sich nicht entnehmen, daß die Grundfläche des beabsichtigten Vorhabens als Kriterium für das Einfügen schlechterdings nicht in Betracht komme.

6

Soweit die Beschwerde bezüglich des Rücksichtnahmegebotes in § 34 BBauG eine Divergenz von den Entscheidungen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 234.65 - und vom 25. März 1963 - BVerwG 1 B 150.62 - geltend macht, verkennt sie, daß diese ältere Rechtsprechung durch die jüngeren Entscheidungen des Senats überholt ist, nach denen das in § 34 BBauG enthaltene objektiv-rechtliche Rücksichtnahmegebot gegenüber bestimmten Nachbarn auch drittschützende Wirkung haben kann. Soweit sie schließlich (S. 10) mangelnde Sachaufklärung rügt, versäumt sie es, die Beweismittel, das mutmaßliche ihr günstigere Beweisergebnis und den Grund anzugeben, aus dem sich diese Sachaufklärung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen.

7

Alles in allem beruht das Berufungsurteil weder auf einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, noch ist ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ordnungsgemäß geltend gemacht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling