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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1991, Az.: BVerwG 4 B 88.91

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels bestehender Divergenz; Verneinung der Trennungsfunktion von Zechenbahn und Straße im Zusammenhang mit der Abgrenzung der näheren Umgebung; Straße als gebietstrennendes Element

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 88.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.02.1991 - AZ: 11 A 625/87

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - Divergenz - vorliegen.

2

Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe die Trennungsfunktion von Zechenbahn und Straße im Zusammenhang mit der Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB im vorliegenden Fall verneint, obwohl sie eine optische Zäsur darstellten und die Nutzung auf beiden Seiten der Straße und der Zechenbahn unterschiedlich sei. Damit weiche das Berufungsurteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 (Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = BauR 1986, 606) ab. Nach dieser Entscheidung stelle eine Straße darin ein gebietstrennendes Element dar, wenn neben dem optischen Eindruck der Trennung die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzung aufweise.

3

Dieses Vorbringen übersieht zum einen, daß das Berufungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins die optische Trennwirkung von Zechenbahn und Straße aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gerade verneint hat. Von dieser tatsächlichen Feststellung, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen ist, müßte in dem erstrebten Revisionsverfahren ausgegangen werden. Die Beschwerde gibt zum anderen den hier maßgeblichen Inhalt der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ganz zutreffend wieder. In dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß die Frage der Trennungs- oder Verbindungsfunktion einer Straße jedenfalls dann nicht allein nach dem optischen Eindruck zu beurteilen sei, wenn die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzung aufweise. Bei einerseits eindeutig Gewerbebetrieben zugeordneten Betriebswohnungen und andrerseits allgemein genutzten Wohnhäusern spreche vieles dafür, daß die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzung jeweils an der Straße ende. Diesen Ausführungen kann nicht der Satz entnommen werden, daß bei unterschiedlicher Nutzung auf beiden Straßenseiten stets von einer trennenden Funktion der Straße auszugehen sei. Entscheidend ist vielmehr nach wie vor bei der Bestimmung der "näheren Umgebung", inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wieweit ihrerseits die Umgebung sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann (vgl. etwa Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 = BVerwGE 55, 369). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf den konkreten Fall angewandt. Eine - die Divergenzrüge allein rechtfertigende - Abweichung im rechtlichen Ansatz liegt demnach nicht vor. Dagegen kann eine, wie der Beklagte meint, unrichtige Rechtsanwendung auf den zu entscheidenden Einzelfall nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts[beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Hien
Dr. Lemmel