Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1997, Az.: BVerwG 6 B 6.97
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Erneute Zulassung zu einem Klausurentermin in der Ersten Juristischen Staatsprüfung; Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 6.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 17.10.1996 - AZ: 3 L 222/95
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Albers und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren im wesentlichen die erneute Zulassung zu einem Klausurentermin in der Ersten Juristischen Staatsprüfung. Er hatte in einem ersten Versuch die Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden und war in späteren Terminen mehrfach wegen anerkannter Prüfungsunfähigkeit zurückgetreten. Im Jahre 1992 erhielt der Kläger einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung; hierauf kam es zu einem außergerichtlichen Vergleich, der die Bewertung seiner mit "mangelhaft" beurteilten Hausarbeit bestehen ließ, dem Kläger jedoch gestattete, die Klausuren erneut zu schreiben. Die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens wurde davon abhängig gemacht, daß der Kläger zum Nachweis seiner Prüfungsfähigkeit ein amtsärztliches Zeugnis vorlegt. Im Jahre 1994 wurde der Kläger antragsgemäß zum Klausurentermin im September 1994 geladen. Der von ihm aufgesuchte Amtsarzt erklärte sich indessen für die Ausstellung eines positiven Zeugnisses über die Prüfungsfähigkeit für unzuständig. Das beklagte Justizprüfungsamt gestattete dem Kläger die Teilnahme an einem Klausurentermin auf der Grundlage eines privatärztlichen Zeugnisses, welches ihm die Prüfungsfähigkeit bescheinigte. Aufgrund der in diesem Termin erzielten Klausurergebnisse wurde die Prüfung für wiederholt nicht bestanden erklärt. Hiergegen richtet sich die in den Vorinstanzen erfolglos gebliebene Klage.
2.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht - soweit seine Zulässigkeit unterstellt werden kann -, daß die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) vorliegen.
a)
Die mit der Beschwerde dargelegten Verfahrensmängel können teils nicht festgestellt werden, teils, soweit ein Verfahrensmangel vorliegt, legt die Beschwerde nicht dar, daß sich dieser Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat.
aa)
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Verfügungen vom 6. Mai und vom 19. Juli 1996 auf die Möglichkeit der Entscheidung im Beschlußverfahren nach § 130 a VwGO hingewiesen. In einem weiteren Schriftsatz vom 30. August 1996 hat der Kläger diesem Vorgehen widersprochen, den Klagantrag erweitert und Beweisanträge gestellt. In der Folgezeit übersandte das Gericht den Schriftsatz des Beklagten vom 23. September 1996. Ohne erneuten Hinweis nach § 130 a VwGO folgte am 17. Oktober 1996 der angefochtene Beschluß.
(1)
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt entgegen dem Vorbringen der Beschwerde in dieser Verfahrensweise nicht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte einerseits, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich vor der Entscheidung zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und andererseits dieses Vorbringen dann auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (so die stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 81, 123 <126>[BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88]; 83, 24 <35>[BVerfG 17.10.1990 - 1 BvR 283/85]; 89, 381 <392>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85]). Ihm ist hingegen keine Verpflichtung zur Wiederholung bereits gegebener verfahrensrechtlicher Hinweise zu entnehmen. Daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 30. August 1996 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ergibt sich zum einen aus der zusammenfassenden Darstellung dieses Schriftsatzes im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses (S. 5). Zum anderen folgt dies aus dem Teil der Gründe (S. 7 f.), in dem der Sache nach ausgeführt wird, daß es hier auf etwaige Mängel im Zulassungsverfahren nicht ankomme, nachdem der Kläger sich ohne Vorbehalt auf die Prüfungsteilnahme eingelassen habe.
(2)
Allerdings ergibt das Beschwerdevorbringen, daß das Berufungsgericht entgegen den §§ 130 a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO es an einer weiteren Anhörungsmitteilung hat fehlen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 24. November 1994 - BVerwG 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 12 m.w.N.) bedarf es in der Regel einer weiteren Anhörungsmitteilung, wenn sich ein Berufungskläger auf eine Anhörungsmitteilung hin, es sei beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, in einem daraufhin vorgelegten Schriftsatz gegen diese Absicht wendet und Beweisanträge stellt. Diesen Voraussetzungen genügt der Schriftsatz des Klägers im berufungsgerichtlichen Verfahren vom 30. August 1996, mit dem er den Klagantrag erweitert und Beweisanträge gestellt hat.
Ist somit der geltend gemachte Verstoß gegen die §§ 130 a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO und damit ein Verfahrensmangel in Betracht zu ziehen, so vermag dieser indessen nicht zur Zulassung der Revision zu führen. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, daß es sich um einen Verfahrensmangel handelt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese mögliche Kausalität wäre mit der Beschwerde darzulegen gewesen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das aber ist nicht geschehen. Für eine solche Kausalität ist auch nichts ersichtlich. Der Schriftsatz des Klägers vom 30. August 1996 befaßt sich mit etwaigen Mängeln im Verfahren der Zulassung des Klägers zum Klausurentermin Anfang September 1994. Allein hierauf beziehen sich auch die Beweisanträge in diesem Schriftsatz. Mit ihnen hat sich das Berufungsgericht auf S. 7/8 des Beschlusses ausdrücklich befaßt. Danach betrafen diese Anträge Tatsachenfragen, die unerheblich waren. Denn nach seiner Rechtsauffassung kam es auf diese etwaigen Mängel gerade nicht an. Das Berufungsgericht hätte somit dem Kläger im Zusammenhang mit einer weiteren Anhörungsmitteilung auch nur dieses mitteilen müssen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß und welches erhebliche Vorbringen dem Kläger durch diese unterbliebene Mitteilung abgeschnitten worden wäre.
Aus eben diesem Grunde liegt in der hier in Betracht zu ziehenden Verletzung der Pflicht zur erneuten Anhörungsmitteilung nicht auch zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO. Auch bei einer auf diese Vorschrift gestützten Verfahrensrüge ist darzutun, daß der Kläger durch das Ergehen einer Endentscheidung anstelle des von ihm erwarteten Bweisbeschlusses überrascht und ihm dadurch das Vorbringen bestimmter Tatsachen, Tatsachenbehauptungen oder Beweisangebote abgeschnitten worden sei (Beschluß vom 13. August 1981 - BVerwG 3 B 31.81 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 33).
bb)
Die Beurteilung, ob nach der Vorschrift des § 130 a VwGO eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, liegt im tatrichterlichen Ermessen. Die Beschwerde hält es für verfahrensfehlerhaft, nämlich für offenkundig sachfremd und ermessenswidrig, daß das Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Dem ist nicht zu folgen. Dafür ist nichts dargetan. Die Anwendung des § 130 a VwGO ist insbesondere nicht deshalb offenkundig sachfremd und ermessenswidrig, weil das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, von "falschen Tatsachen" ausgegangen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, daß es seine Entscheidung auf "falsche Tatsachen" oder auch nur auf eine strittige Tatsachengrundlage gestützt hätte. Die Beschwerde übersieht, daß die Frage eines auf die Tatsachenfeststellungen bezogenen Verfahrensfehlers allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zur materiellen Rechtslage vertretenen Auffassung zu beurteilen ist. Nach dieser kam es gerade nicht entscheidungerheblich auf die mit der Zulassung des Klägers zusammenhängenden Umstände an, nachdem der Kläger sich ohne Vorbehalt auf eine Prüfungsteilnahme eingelassen hatte. Dazu aber, daß der Kläger die Erklärung eines solchen Vorbehaltes im Verlaufe des Berufungsverfahrens wenigstens behauptet oder hierzu gar einen Beweis angetreten hätte, hat er sich jedenfalls mit der Beschwerde nicht geäußert. Sein gesamtes Vorbringen spricht eher dagegen.
cc)
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. August 1996, insoweit einen Widerspruch vom 20. Februar 1995 aufnehmend, den Antrag gestellt,
seine Zulassung zum Klausurentermin vom 1. bis 5. September 1994 aufzuheben,
hilfsweise,
den diesbezüglichen Antrag abzutrennen und zur gesonderten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Die damit verfolgte Untätigkeitsklage hat der Kläger als sachdienliche Klägerweiterung bezeichnet, wie sie noch in zweiter Instanz erfolgen dürfe. Die Beschwerde sieht in der Sachentscheidung des Berufungsgerichts über diesen Antrag gleichwohl eine Verletzung des § 75 VwGO: Der Kläger habe Anspruch auf Erlaß eines Widerspruchbescheids hinsichtlich des am 20. Februar 1995 eingelegten Widerspruchs; dies werde durch die Regelung des § 75 VwGO nicht ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hätte nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahrens aussetzen und eine Widerspruchsentscheidung der Beklagten herbeiführen müssen.
Dieses Vorbringen legt einen Verstoß gegen § 75 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden, nachvollziehbaren Weise dar. Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren nur dann aus, wenn ein zureichender Grund vorliegt, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden wurde. Diese Voraussetzung hat aber nach dem Vortrag der Beschwerde gerade nicht vorgelegen. § 75 VwGO gewährt jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art keinen Anspruch auf Erlaß eines Widerspruchbescheids, den die Beschwerde hier der Sache nach geltend macht. Denn nachdem der Kläger nicht nur ein privatärztliches Attest vorgelegt hatte, das ihm Prüfungsfähigkeit bescheinigte, sondern er sich auch - auf die Zulassung hin - ohne Vorbehalt der Prüfung unterzogen hatte und ihm schließlich auch das Ergebnis der Klausuren mitgeteilt worden war, ist ein etwaiges Ermessen der Prüfungsbehörde, das ursprünglich allein darin bestanden haben könnte, den Kläger erst zu einem späteren Prüfungstermin zuzulassen, auf die tatsächlich im Rahmen des Ermessensspielraums getroffene Entscheidung geschrumpft. Von diesem Zeitpunkt an hätte jede andere Ermessensausübung seitens der Widerspruchsbehörde, weil sie notwendig auf die Einräumung einer weiteren, gesetzlich nicht vorgesehenen Prüfungschance hinausgelaufen wäre, gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Jedenfalls bei derart gebundenen Rechtsentscheidungen, denen weder ein Ermessensspielraum noch ein Bewertungspielraum innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides zu verneinen.
dd)
Die Beschwerde sieht darin, daß entgegen den §§ 130 a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO eine erneute Anhörungsmitteilung nicht ergangen und eine Entscheidung durch Beschluß deshalb unzulässig sei, einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 9 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 schleswig-holsteinisches Ausführungsgesetz zur VwGO. Wenn - wie dargelegt - aus dem Vorbringen der Beschwerde jedoch nicht ersichtlich ist, was das Berufungsgericht hätte veranlassen sollen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, beruht die geltend gemachte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter auf spekulativen Annahmen, genügt sie also nicht den Darlegungsanforderungen. Liegt zwar ein Verstoß gegen die Pflicht zur erneuten Anhörungsmitteilung vor, beruht jedoch der Beschluß nach § 130 a VwGO nicht auf diesem Verstoß, so liegt auch keine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor.
b)
Auch eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu beachtende Divergenz kann dem Vorbringen der Beschwerde nicht entnommen werden.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 jeweils zur Abweichung gegenüber einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts). Das ist dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen.
aa)
Die beiden von der Beschwerde als einander widersprechend angeführten Rechtssätze in der Berufungsentscheidung und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1963 (BVerwG 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19) widersprechen einander in Wahrheit nicht.
Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluß (S. 7) - unter ausdrücklicher Berufung auf die als Divergenzentscheidung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1963 - ausgeführt, daß ein Prüfling, der trotz eines Mangels des Zulassungsverfahrens das Risiko des Gelingens der Prüfung auf sich nehme, sich im Falle eines Mißerfolgs grundsätzlich nicht nachträglich auf diesen Mangel berufen könne. Dies gelte auch für den Kläger, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß er sich auf die Prüfungsteilnahme nur unter Vorbehalt eingelassen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung (BVerwG 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19) für den Fall, "daß der Mangel im Zulassungsverfahren sich unmittelbar auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt hat", ausgeführt: "Der Verletzung des Gleichheitssatzes kann nur dann entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenn der Prüfling nicht in der Lage war, diesen Nachteil in irgendeiner Weise, z.B. durch Rücktritt oder Verschiebung der Prüfung, abzuwenden. Ein Prüfling, der trotz eines solchen Mangels das Risiko des Gelingens der Prüfung auf sich nimmt, kann sich im Falle eines Mißerfolges nicht nachträglich auf diesen Mangel berufen." Diese Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen, sondern ist hiervon ausgegangen, indem es im einzelnen möglichen tatsächlichen und rechtlichen Hinderungsgründen nachgegangen ist. Die Beschwerde schließt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1963 (a.a.O.), daß es tatsächlicher Feststellungen darüber bedurft hätte, ob der Kläger überhaupt in der Lage gewesen wäre, die behauptete rechtswidrige Zulassung zur Prüfung in irgendeiner Weise, z.B. durch Rücktritt oder Verschiebung der Prüfung, abzuwenden. Damit macht sie indessen der Sache nach keinen Widerspruch zwischen den bezeichneten Rechtssätzen geltend, sondern wendet sich gegen (fehlende) tatrichterliche Feststellungen, deren Notwendigkeit sich ihrer Ansicht nach aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung ergebe. Mit angeblichen Mängeln in der Rechtsanwendung, insbesondere solchen der Tatsachenfeststellung, kann eine Abweichungsrüge aber nicht erfogreich begründet werden. Im übrigen ist mit der Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan, wieso sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, der Prüfungsbehörde gegenüber Nachteile geltend zu machen, die mit der Zulassungsentscheidung verbunden waren und sich unmittelbar auf die Prüfung hätten auswirken können.
bb)
Als weitere Divergenzentscheidung führt die Beschwerde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 = NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81]) an. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, daß die Kontrollpflicht der Justizprüfungsämter im Widerspruchsverfahren unverzichtbar sei. Demgegenüber habe das Berufungsgericht diese Rechtsprechung nicht beachtet, indem es im Rahmen des § 75 VwGO in der Sache entschieden habe, obwohl über den Widerspruch des Klägers vom 20. Februar 1995 gegen die Zulassungsentscheidung des Beklagten nicht zuvor entschieden worden sei.
Diese Rüge ist bereits unzulässig; sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde bezeichnet keinen abstrakten Rechtssatz, weder einen solchen in der Berufungsentscheidung, noch einen solchen aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere übersieht die Beschwerde, daß sich die von ihr angeführten Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allein auf das Verfahren der Leistungsbewertung beziehen (BVerfGE 84, 34, 46 f. = NJW 1991, 2005 f. [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81]) und nicht auf den Verfahrensabschnitt vom Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zur Zulassung (zu dieser Unterscheidung vgl. bereits Urteil des BVerwG vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - a.a.O.). Schon dies verhindert die Möglichkeit einer Divergenz im Rechtssinne.
c)
Auch die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.
aa)
Die Beschwerde hält im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für grundsätzlich bedeutsam, "ob im Rahmen des Prüfungsverhältnisses Raum für verwaltungsrechtliche Verträge ist und welchen Modalitäten derartige Verträge aufgrund der Besonderheiten des Prüfungsverhältnisses in Bezug auf die Bindung beider Parteien ausgesetzt sind".
Die Beschwerde legt bereits nicht dar, weshalb es erforderlich sein könnte, diese Frage im Interesse der Einheit des Rechts oder der Weiterentwicklung des revisiblen Rechts zu klären (vgl. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]. Sie genügt damit nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Außerdem ist die Frage so abstrakt gestellt, daß sie im vorliegenden Rechtsstreit in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Frage revisibel sein könnte. Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung in Schleswig- Holstein ist in der Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1992 geregelt (GVOBl S. 141). Die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen Landesprüfungsamt und Prüfling, der die Zulassung zur Staatsprüfung für einen konkreten Einzelfall regelt, beurteilt sich daher ebenfalls nach Landesrecht. Dazu, warum hier gleichwohl eine Revisibilität gegeben sein könnte, enthält die Beschwerde keine Ausführungen.
bb)
Die Beschwerde hält folgenden vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz für unrichtig: Ein Prüfling, der trotz eines Mangels des Zulassungsverfahrens das Risiko des Gelingens der Prüfung auf sich nimmt, kann sich im Falle eines Mißerfolges grundsätzlich nicht nachträglich auf diesen Mangel berufen. Die Beschwerde hält eine rechtsgrundsätzliche Befassung des Revisionsgerichts hiermit offenbar deshalb für erforderlich, weil der Rechtssatz ihrer Auffassung nach neuartig ist und er höchste Bedeutung für eine Fülle von Prüfungsverfahren habe. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1963 (BVerwG 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19) habe geringere Anforderungen gestellt.
Auch hier übersieht die Beschwerde, daß es sich bei dem vom Berufungsgericht aufgestellten Rechtssatz um einen des Landesrechts handelt. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind Zulassungsverfahren und Prüfungsverfahren im engeren Sinne landesrechtlich geregelt. Welche bundesrechtlichen Fragen der angegriffene Rechtssatz etwa im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) aufwerfen könnte, legt die Beschwerde entgegen den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Ergänzend sei bemerkt, daß die angegriffene Entscheidung sich ersichtlich an das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1963 anlehnt und durchaus konsequent weiterentwickelt. Denn dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß ein Prüfling, der trotz eines Mangels im Zulassungsverfahren und damit verbundener Nachteile bei der Leistungserbringung an der Prüfung teilnimmt, grundsätzlich nicht anders behandelt werden kann, als ein Prüfling, der trotz Krankheit an der Prüfung teilnimmt, ohne von der ihm offenstehenden Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch zu machen oder dies wenigstens gegenüber der Prüfungsbehörde geltend zu machen. Dies zu verlangen, gebietet schon der bundesrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit, der verbietet, daß ein Prüfling im Verhältnis zu seinen Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance erhält, die andere nicht haben (vgl. auch BVerwGE 80, 282). Insoweit ist ein weiterer Klärungsbedarf zu verneinen.
cc)
Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde ferner die Frage an, ob durch außergerichtliche Vergleiche der vorliegenden Art im Prüfungsverhältnis die Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Prüflings und zu Lasten der Prüfungsbehörde umgekehrt werden könne.
Auch diese Frage ist zu allgemein gestellt, als daß sie in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnte. Ersichtlich wendet sich hier die Beschwerde vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht in Würdigung des Vertrags des Klägers und des Beklagten zu dem Schluß gekommen ist, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger sich auf die Prüfungsteilnahme nur unter Vorbehalt eingelassen habe. Hierbei handelte es sich aber um eine tatrichterliche Würdigung zu der Frage, ob insoweit überhaupt ein Aufklärungsbedarf bestand. Dies wurde verneint. Das Ergebnis dieser Würdigung im Einzelfall hing von der Darlegungs- und Beweislast nicht ab. Die Beweislastfrage wäre aus diesem Grund in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
dd)
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde ferner die Frage, ob trotz des im Prüfungsverhältnis gebotenen besonderen Erfordernisses eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens auf ein solches Verfahren verzichtet werden kann und darf, wenn die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen.
Die Frage ist so gestellt nicht klärungsfähig. Sie würde sich in einem etwaigen Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides zu verneinen. Denn in derartigen Fällen fehlt in aller Regel das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (urteil vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats; zuletzt: Beschluß vom 3. August 1990 - BVerwG 8 B 37.90 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 99; vgl. auch schon Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG 8 C 22.67 - BVerwGE 29, 239, 244) [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 22/67]. Wie schon dargelegt, handelt es sich hier um einen solchen Fall.
3.
Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war der mit Schreiben vom 15. Dezember 1996 vom Kläger persönlich auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen (§ 173 VwGO, § 114 ZPO).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG n.F.; wegen der Höhe des Streitwertes wird auf Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Bezug genommen (NVwZ 1996, 563 ff.).
Albers
Eckertz-Höfer