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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.11.1989, Az.: 1 BvR 1011/88

Anhörung; Form; Risiko; Mehrere Anwälte

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
1 BvR 1011/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 81, 123 - 131
  • DVBl 1990, 220 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 1104-1105 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 574 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 1990, 155-156 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Nach Art. 103 I darf nicht ohne hinreichende sachliche Gründe eine Form der Anhörung gewählt werden, die für den Betroffenen ein erhöhtes Risiko mit sich bringt, von dem mitzuteilenden Umständen keine Kenntnis zu erhalten (hier: Übersendung von Schriftstücken nur an gem. § 10 V AKB von der Haftpflichtversicherung beauftragten Rechtsanwalt, nicht an von Versicherungsnehmer selbst beauftragten Rechtsanwalt