Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 22.67
Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst; Zulässigkeit einer Klage im Wehrpflichtrecht; Bestimmung der statthaften Klageart im Wehrpflichtrecht; Untätigkeitsklage bei unterlassener Antragsbescheidung; Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage in der Form der Vornahmeklage; Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 22.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 11.11.1965 - AZ: VG VS III 206/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 29, 239 - 244
- AS 29, 239
- BWV 1968, 43
- DVBl 1968, 957
- DÖV 1968, 583-585 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 789 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 1643-1644 (Volltext mit amtl. LS) "Untätigkeitsklage bei unterlassener Antragsbescheinigung"
- SKV 1969, 125
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].
- 2)
Die auf Verurteilung der Verwaltungsbehörde zur Antragsbescheidung gerichtete Untätigkeitsklage unterliegt der Abweisung, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, daß der bei der Behörde geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. November 1965 wird aufgehoben, soweit die Beklagte unter Auferlegung von Kosten verpflichtet wird, über den Antrag des Klägers auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst zu entscheiden.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde bei der Musterung für den vollen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt. Seinen späteren Zurückstellungsantrag, mit dem er sich auf einen nach der Musterung entstandenen Zurückstellungsgrund berief, lehnte das Kreiswehrersatzamt durch Bescheid vom 4. März 1965 ab. Den Widerspruch, den er mit dem Antrag auf Heranziehung nur zum verkürzten Grundwehrdienst verband, wies die Wehrbezirksverwaltung zurück: Die Einberufung bedeute für den Kläger keine besondere Härte. Da demnach die Voraussetzungen für die Zurückstellung nicht gegeben seien, bedürfe es auch keiner Entscheidung über seinen Antrag auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst. - Durch Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 17. August 1965 wurde der Kläger zum vollen Grundwehrdienst einberufen. Auch sein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes vom 4. März und vom 17. August 1965 sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Heranziehung nur zum verkürzten Grundwehrdienst zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Bescheidungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Kläger könne die Zurückstellung vom Wehrdienst nicht begehren. Der von ihm geltend gemachte Zurückstellungsgrund, er sei für die Erhaltung oder Fortführung eines eigenen oder des elterlichen Gewerbebetriebes unentbehrlich, greife nach den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nicht durch. Hingegen habe er einen Anspruch darauf. daß das Kreiswehrersatzamt über seinen Antrag auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst entscheide. Durch die ausdrückliche Ablehnung einer solchen Entscheidung im Widerspruchsbescheid werde er in seinen Rechten verletzt. Zwar müsse die Beklagte, da sie das Vorliegen einer besonderen Härte im Zusammenhang mit dem Zurückstellungsbegehren rechtlich fehlerfrei verneint habe, auch den Antrag auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst ablehnen. Dies entbinde sie aber nicht von ihrer Pflicht, über den Antrag eine förmliche Entscheidung zu treffen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie verpflichtet worden ist, über den Antrag des Klägers auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst zu entscheiden, und die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des formellen und des materiellen Bundesrechts. Der Kläger hat im Revisionsverfahren keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Revision ist begründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht nimmt das Verwaltungsgericht allerdings zu Recht an, daß die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Kreiswehrersatzamtes zur Bescheidung seines Antrages auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst begehrt, eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO darstellt, und daß sie als solche zulässig ist.
Die bei der Ausführung des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), von den Wehrbehörden zu erlassenden Verwaltungsakte dienen zwar einheitlich dem Ziel des Gesetzes, die im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht grundsätzlich jeden Wehrpflichtigen treffende staatsbürgerliche Dienstpflicht durch seine Heranziehung zu verwirklichen. Gleichwohl sind aber nicht alle wehrbehördlichen Entscheidungen, die stufenweise von der Musterung zur Einberufung führen, ihrer rechtlichen Qualität nach Eingriffsakte, denen gegenüber das im Rechtsbehelfsverfahren erstrebte Ziel bereits durch das auf die Anfechtungsklage ergehende Aufhebungsurteil erreicht werden könnte.
Die Heranziehung Wehrpflichtiger ist nur zulässig, sofern und soweit sie gerade im Zeitpunkt der vorgesehenen Einberufung verfügbar sind. Daraus folgt die Pflicht der Wehrbehörden, die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen in jedem Abschnitt des Heranziehungsverfahrens zu prüfen. Auf der anderen Seite entspricht dem das Recht des Wehrpflichtigen, mit Anspruch auf sachliche Bescheidung Wehrdiensthindernisse jederzeit - gegebenenfalls unter Einhaltung von Ausschlußfristen (§ 11 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 WpflG) - geltend zu machen. Die Berufung des Wehrpflichtigen auf ein seiner Heranziehung entgegenstehendes Wehrdiensthindernis kann dabei - wie der Senat in seinen Urteilen vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 33.67 -, BWV 1968 S. 66 = DÖV 1967 S. 829 = NZWehrr. 1968 S. 73 und vom 13. Juli 1967 - BVerwG VIII C 48.67 - ausgeführt hat -verfahrensrechtlich in zweifacher Hinsicht eingesetzt werden: Gegenüber dem Musterungsbescheid und dem Einberufungsbescheid, deren rechtliche Bedeutung wesentlich durch den in ihnen enthaltenen Eingriff in die Rechtssphäre des Wehrpflichtigen bestimmt wird, wird das Begehren auf Berücksichtigung von Wehrdiensthindernissen verteidigungsweise geltend gemacht. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Abwehr der in solchen Bescheiden enthaltenen Beschwer beschränkt und nach seinem Ziel auf deren Aufhebung gerichtet. Wird das Begehren des Wehrpflichtigen demgegenüber unabhängig von dem Erlaß eines unmittelbar die Durchsetzung der Dienstpflicht bezweckenden Eingriffsaktes erhoben, so leitet es ein eigenes Verfahren ein, mit dem die Einräumung einer im Vergleich zum bisherigen Status des Wehrpflichtigen nicht bestehenden Rechtsposition durch den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich einer die Wehrdienstausnahme oder ein sonstiges Wehrdiensthindernis anerkennenden oder im Wege der Ermessungsausübung begründenden Entscheidung der zuständigen Wehrbehörde erstrebt wird (vgl. dazu Verfahrensregelungen der §§ 11 Abs. 2 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 20 Abs. 2 Satz 2 WpflG, §§ 15, 18 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113]). Bei diesen wehrbehördlichen Entscheidungen handelt es sich - wie der Senat hinsichtlich der Befreiungstatbestände des § 11 WpflG bereits im Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG VIII C 157.67 -, MDR 1968 S. 176 = NJW 1968 S. 516 = DÖV 1967 S. 828, dargelegt hat - um gestaltende Verwaltungsakte, aus denen folgt, auf Grund welchen Tatbestandes und für welche Dauer der Einberufung des Wehrpflichtigen zu einem bestimmten Wehrdienst ein rechtliches Hindernis entgegensteht, eine Einberufung mithin nicht angeordnet werden darf. Wird einem solchen Begehren des Wehrpflichtigen im behördlichen Verfahren nicht stattgegeben, so ist seinem Rechtschutzinteresse mit dem im Anfechtungsstreit erreichbaren kassatorischen Urteil nicht gedient. Der Wehrpflichtige verfolgt insoweit einen Leistungsanspruch auf Vornahme des abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes oder - bei Ermessensentscheidungen der Wehrbehörden - auf (erstmalige oder erneute) Bescheidung seines Antrages. Für die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Leistungsanspruches steht ihm nach § 42 VwGO die Verpflichtungsklage zur Verfügung, auf die hin - sofern der Anspruch sachlich begründet ist - ein Verpflichtungsurteil auf Vornahme gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO oder auf Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO ergeht.
Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 14, 336; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 137.65 -, DÖV 1966 S. 352 [in BVerwGE 23, 100 mit den hier maßgebenden Urteilsgründen nicht abgedruckt]) insoweit nicht mehr fest, als früher davon ausgegangen worden ist, daß nicht nur die Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid, sondern auch die Klage gegen andere wehrbehördliche Bescheide ihrem Wesen nach notwendig auf die Anfechtung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes beschränkt sei. Die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage entspricht auch im Wehrpflichtrecht der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Behörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (für die Befreiungstatbestände so schon das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1967).
Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist die demnach zulässig erhobene Verpflichtungsklage jedoch nicht begründet. Nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, der insoweit auch die Voraussetzungen für den Erlaß eines Bescheidungsurteils nach Satz 2 dieser Bestimmung festlegt, kommt es zur Verurteilung der Verwaltungsbehörde nur, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Diese Voraussetzungen sieht das Verwaltungsgericht unbeschadet der materiellen Rechtslage deshalb als gegeben an, weil dem Kläger auf seinen förmlichen Antrag hin kein förmlicher Bescheid erteilt worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden.
Mit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß der Bürger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiell-rechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat. Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er daher unter den - im vorliegenden Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht mit Recht bejahten - Voraussetzungen der §§ 75, 76 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlaß eines Verwaltungsaktes schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, daß das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sieh grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, daß das - formelle - Recht auf Bescheidung an sich nicht Selbstzweck ist, sondern immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche dient. Deshalb ist es dem Gericht nicht verwehrt, auch im Rahmen eines in dem dargelegten Sinne eingeschränkten Klagebegehrens aus dem Fehlen solcher materiellen Ansprüche rechtliche Folgerungen zu ziehen. Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, daß das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage weder mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 9. März 1966 - BVerwG III B 107.65 -, NJW 1966, S. 1043 = DÖV 1966 S. 426 = ZLA 1966 S. 182), noch gar zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen. Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, daß der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 4 VwGO in seinen Rechten verletzt ist. für die in dem angefochtenen Urteil für möglich gehaltene gerichtliche Entscheidung dahin, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für den vom Kläger bei der Behörde erhobenen materiellen Anspruch seien zwar nicht gegeben, die Behörde sei aber gleichwohl verpflichtet, dies in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Gerichts durch einen förmlichen Bescheid auszusprechen, fehlt es überdies auch unter Berücksichtigung des Anspruchs des Bürgers auf Bescheidung seiner bei der Verwaltungsbehörde gestellten Anträge an einem anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnis. An die Stelle der von der Behörde unterlassenen förmlichen Entscheidung tritt das gerichtliche Urteil, das einerseits den behördlichen Bescheid als solchen ersetzt und andererseits die Entscheidung der Vorfrage enthält, daß der materielle Anspruch nicht gegeben ist.
Ein Fall, in dem die gerichtliche Prüfung der Untätigkeitsklage zur Verneinung der gesetzlichen Voraussetzungen für das von dem Kläger bei der Verwaltungsbehörde gestellte Sachbegehren führt, ist nach den insoweit rechtsfehlerfreien Ausführungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit gegeben. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bedeutet die Einberufung für den Kläger keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG. Damit entfallen zugleich auch die Voraussetzungen, unter denen die Wehrbehörden nach § 5 Abs. 3 WpflG ermächtigt sind, einen Wehrpflichtigen schon vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres nur zum verkürzten Grundwehrdienst einzuberufen.
Hiernach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst zu entscheiden. Die Klage war im vollen Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher