Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1967, Az.: BVerwG VIII C 48.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 48.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 22.04.1966 - AZ: 2 K 36/66
Rechtsgrundlagen
- § 11 WehrPflG
- § 20 WehrPflG
- § 23 WehrPflG
- § 15 MustVO
- § 18 MustVO
Fundstellen
- BWV 1968, 92
- DÖV 1968, 586 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Auch im Verfahren zur Heranziehung gedienter Wehrpflichtiger ist eine vom Einberufungsbescheid getrennte Entscheidung über die Verfügbarkeit zulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. April 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger leistete von Oktober 1959 bis September 1960 seinen Grundwehrdienst. Er ist selbständiger Handelsvertreter und unterhält auf verschiedenen Messen eigene Stände. Auf die Ankündigung des Kreiswehrersatzamtes, er werde für die Zeit vom 30. August bis zum 25. September 1965 zu einer Wehrübung einberufen werden, bat der Kläger um seine Zurückstellung; aus geschäftlichen Gründen könne er jeweils nur vom 20. März bis zum 15. April und vom 1. Juli bis zum 15. August an Wehrübungen teilnehmen.
Durch Bescheid vom 23. Juli 1965 stellte das Kreiswehrersatzamt, den Kläger bis zum 21. Dezember 1965 vom Wehrdienst zurück. Es teilte gleichzeitig mit, nach Ablauf der Zurückstellungsfrist stehe er zur Ableistung von Wehrübungen zur Verfügung; die militärischen Belange ließen es nicht zu, ihn nur zu den von ihm angegebenen Zeiträumen einzuberufen.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger mit der Klage Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 1965 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides sowie die Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihn nur in den Zeiträumen vom 20. März bis zum 25. April und vom 1. Juli bis zum 15. August zu Wehrübungen einzuberufen. Durch Urteil vom 22. April 1966 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als in ihnen die Feststellung enthalten ist, der Kläger stehe vom 1. Januar 1966 an zur Ableistung von Wehrübungen zur Verfügung. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte sei nicht berechtigt, eine isolierte Entscheidung über die Verfügbarkeit gedienter Wehrpflichtiger zu treffen. Dies sei der unterschiedlichen Regelung zu entnehmen, die das Wehrpflichtrecht einerseits für die Heranziehung ungedienter Wehrpflichtiger und andererseits für die Heranziehung gedienter Wehrpflichtiger treffe. Die für gediente Wehrpflichtige in § 23 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vorgesehene Verfügbarkeitsprüfung sei unselbständiger Bestandteil des Einberufungsverfahrens, das mit dem Erlaß des Einberufungsbescheides abschließe, wenn die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen zu bejahen sei. Sei sie zu verneinen, so unterbleibe der Einberufungsbescheid. Daneben sei eine selbständige Entscheidung über die Verfügbarkeit nicht zulässig. Da der Kläger durch die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Zurückstellung jedoch nicht beschwert sei, habe es ihrer Aufhebung nur insoweit bedurft, als sie auch eine Feststellung über die nach Ablauf der Zurückstellungsfrist bestehende Verfügbarkeit enthalten. Der Verpflichtungsantrag des Klägers habe aus denselben Gründen erfolglos bleiben müssen.
Mit der Revision beantragt die Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in ihm zu ihren Lasten erkannt ist, und die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht und führt aus, die Verfahrensregelungen des Wehrpflichtrechts stünden einer von der Einberufung getrennten Entscheidung über die Verfügbarkeit gedienter Wehrpflichtiger nicht entgegen. Da die Einberufungsbehörde ermächtigt sei, im Rahmen des Einberufungsverfahrens über die Verfügbarkeit incidenter zu entscheiden, sei sie auch berechtigt, eine entsprechende Feststellung gesondert zu treffen.
Der Kläger beantragt,
die Revision aus den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage im vollen Umfang.
Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur insoweit, als es die vom Kläger angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Soweit es den Antrag des Klägers abgewiesen hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn zu Wehrübungen nur in bestimmten Zeiträumen heranzuziehen, ist es rechtskräftig geworden, da der Kläger keine Revision eingelegt hat.
Das wehrbehördliche Verwaltungsverfahren zur Heranziehung gedienter Wehrpflichtiger regelt § 23 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG - in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Nach Satz 1 dieser Bestimmung werden Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Diese Regelung ist im Unterschied zu derjenigen über die Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen dadurch gekennzeichnet, daß sie im Interesse der Vereinfachung auf eine Trennung des Heranziehungsverfahrens in zwei gesonderte Abschnitte verzichtet: Das der Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger vorausgehende, besonderen Ausschüssen und Kammern übertragene selbständige Musterungsverfahren zur Feststellung der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen entfällt. Nicht dagegen entfällt die Verfügbarkeitsprüfung selbst. Sie ist Teil des Einberufungsverfahrens und obliegt den für die Einberufung zuständigen Wehrersatzbehörden. Dementsprechend kennt das Wehrpflichtrecht für gediente Wehrpflichtige keinen ausdrücklich als solchen bezeichneten, mit dem Musterungsbescheid vergleichbaren "Verfügbarkeitsbescheid". Es geht für den Regelfall davon aus, daß bei Bejahung der Verfügbarkeit der Einberufungsbescheid unmittelbar erlassen, bei Verneinung der Verfügbarkeit von seinem Erlaß abgesehen wird, ohne daß sich das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung in einem eigenen Bescheid niederzuschlagen braucht.
Das angefochtene Urteil begegnet keinen Bedenken, soweit ihm diese Auffassung zugrunde liegt. Seiner aus ihr hergeleiteten Folgerung, ein vom Einberufungsbescheid unabhängiger Bescheid über die Verfügbarkeit eines gedienten Wehrpflichtigen sei verfahrensrechtlich überhaupt ausgeschlossen, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das Wehrpflichtgesetz und die Musterungsverordnung - MustVO - in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) zwingen weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn zu der Auslegung, die Verfügbarkeitsprüfung gedienter Wehrpflichtiger sei nur im Rahmen der Einberufung zulässig und ihr Ergebnis dürfe seinen Ausdruck nur in dem Erlaß oder Nichterlaß des Einberufungsbescheides finden.
Die Verfahrensvorschriften des Wehrpflichtrechtes dienen dem Ziel, die im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht grundsätzlich jeden Wehrpflichtigen treffende staatsbürgerliche Dienstpflicht durch seine Heranziehung zu verwirklichen. Das Wehrpflichtgesetz verlangt die Dienstpflicht jedoch nicht ausnahmslos. Dem im Einzelfall möglichen Widerstreit zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erfüllung der Dienstpflicht und anerkennenswerten Belangen des Wehrpflichtigen tragen die Tatbestände über die Berücksichtigung von Wehrdienstausnahmen Rechnung. Im Sinne des Wehrpflichtrechtes liegt es nicht, einen Wehrpflichtigen zu einem Dienst - auch nur vorläufig - heranzuziehen, den er im Hinblick auf gesetzliche Ausnahmetatbestände nicht oder doch jedenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten braucht. Daraus folgt die Pflicht der Wehrbehörden, die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen in jedem Abschnitt des Einberufungsverfahrens zu prüfen, sowie andererseits das Recht des Wehrpflichtigen, mit Anspruch auf sachliche Bescheidung Ausnahmetatbestände jederzeit - gegebenenfalls unter Einhaltung von Ausschlußfristen (§§ 11 Abs. 2, 20 Abs. 2 WehrPflG) - geltend zu machen.
Verfahrensrechtlich ist die Berufung des Wehrpflichtigen auf eine seiner Einberufung entgegenstehende Wehrdienstausnahme regelmäßig unter einem zweifachen Gesichtspunkt zu würdigen, wie der Senat im Urteil vom 29. Juni 1967 - BVerwG VIII C 33.67 - entschieden hat. Gegenüber dem bereits erlassenen Einberufungsbescheid, der seinem Wesen nach Eingriffsakt ist, wird das Begehren auf Berücksichtigung von Wehrdienstausnahmen verteidigungsweise eingesetzt. Es ist auf die Abwehr des Einberufungsbescheides beschränkt und seinem Ziel nach auf dessen Aufhebung gerichtet. Ist ein Einberufungsbescheid noch nicht erlassen, so leitet das Begehren des Wehrpflichtigen ein eigenes Verfahren ein, mit dem die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition durch den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nämlich einer die Wehrdienstausnahme feststellenden oder (im Wege der Ermessensausübung) begründenden Entscheidung der zuständigen Wehrbehörde erstrebt wird. Wird dem Begehren stattgegeben, so folgt aus dem Bescheid der Wehrbehörde, auf Grund welchen Tatbestandes und für welche Dauer der Einberufung ein rechtliches Hindernis entgegensteht, ein Einberufungsbescheid mithin nicht erlassen werden darf. Wird das Begehren abgelehnt, so ist dem Wehrpflichtigen der Weg eröffnet, seinen Anspruch mit Rechtsbehelfen weiter zu verfolgen.
Diesen aus dem Wehrpflichtrecht allgemein herzuleitenden Verfahrensgrundsätzen steht für das Verfahren bei der Heranziehung gedienter Wehrpflichtiger § 23 WehrPflG nicht entgegen. Indem er der Wehrersatzbehörde neben der Entscheidung über die Einberufung zugleich auch die Entscheidung über die Verfügbarkeit überträgt, trifft er vornehmlich eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit. Abschließende Bestimmungen über die Förmlichkeiten des von der Wehrersatzbehörde anzuwendenden Verfahrens enthält er dagegen nicht. Die Ausklammerung der der Einberufung vorausgehenden Verfügbarkeitsprüfung aus einem besonderen Behörden übertragenen Musterungsverfahren und ihre Eingliederung in ein einheitliches Einberufungsverfahren hat deshalb nicht die Bedeutung, daß die Wehrbehörden die ihnen im Einberufungsverfahren obliegenden Entscheidungen notwendig in einem einheitlichen Verwaltungsakt treffen müßten. Auch im Verfahren zur Heranziehung gedienter Wehrpflichtiger bleiben die Verfügbarkeitsprüfung und die Entscheidung über die Einberufung begrifflich und sachlich getrennt. Die Zulässigkeit einer einheitlichen Entscheidung schließt eine jeweils eigene Entscheidung nicht aus.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Musterungsverordnung, die u.a. auf der in § 23 Abs. 1 Satz 6 WehrPflG enthaltenen Ermächtigung beruht. Sie sieht in ihrem § 18 für die Berücksichtigung von Wehrdienstausnahmen, die nach der im Einberufungsverfahren des § 23 WehrPflG vorgenommenen Verfügbarkeitsprüfung entstehen, ein selbständiges, mit einer eigenen Entscheidung abzuschließendes Verfahren vielmehr ausdrücklich vor. Damit entspricht § 18 MustVO der von ihm in Bezug genommenen Regelung des § 15 MustVO über die verfahrensrechtliche Behandlung der bei ungedienten Wehrpflichtigen nach der Musterung eintretenden Wehrdienstausnahmen. Auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits sind die Vorschriften der §§ 15, 18 MustVO unmittelbar allerdings nicht anwendbar. Nach ihrem Tatbestand erfassen sie nicht die hier in Betracht zu ziehenden Wehrdienstausnahmen, die nach Beendigung eines vom Wehrpflichtigen bereits geleisteten Wehrdienstes, aber vor Abschluß einer erneuten Verfügbarkeitsprüfung entstehen oder von ihm geltend gemacht werden. Das Fehlen einer eigenen Verfahrensregelung für diese Fälle rechtfertigt indessen nicht etwa den Schluß, die Wehrbehörden seien insoweit anders als nach den Bestimmungen der §§ 15, 18 MustVO daran gehindert, eine von der Einberufung gesonderte Entscheidung zu treffen. Die jeweils gleiche Interessenlage gebietet vielmehr im Hinblick insbesondere auf den allen Wehrpflichtigen gleichmäßig zu gewährenden Rechtsschutz gerade umgekehrt eine mit den Regelungen der §§ 15, 18 MustVO übereinstimmende Verfahrensbehandlung, die den aus dem Wehrpflichtrecht allgemein zu entnehmenden Verfahrensgrundsätzen Rechnung trägt und darin ihre rechtliche Begründung findet.
Danach sind die angefochtenen Bescheide verfahrensfehlerfrei ergangen. Sie geben auch in materiellrechtlicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken. Anhaltspunkte, die gegen die von der Beklagten festgestellte Verfügbarkeit des Klägers sprechen könnten, sind nicht ersichtlich geworden, zumal da der Kläger sein Zurückstellungsbegehren mit der Revision nicht weiter verfolgt hat. Unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils war die Klage demnach in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher