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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1966, Az.: BVerwG III B 107.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch des Kindes eines unmittelbar Geschädigten auf Schadensfeststellung; Verfassungsmäßigkeit des § 1936 Abs. 1 BGB; Nichtvernehmung von Zeugen als Verfahrensmangel; Notwendigkeit einer Verfahrensaussetzung bei einer Untätigkeitsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG III B 107.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 18.05.1965 - AZ: 3 K 205/64

Fundstellen

  • DVBl 1966, 611 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 426 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1043 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1966, 182

Amtlicher Leitsatz

Ergibt sich bei einer Untätigkeitsklage, daß kein Anspruch auf die begehrte Schadensfeststellung besteht, so kann die Klage abgewiesen werden, ohne daß es einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO bedarf.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.570 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin ist zwar die Tochter des unmittelbar Geschädigten aus dessen erster Ehe. Daraus kann sie aber im anhängigen Verfahren keine Rechte herleiten, da sie weder seine Erbin noch seine Erbeserbin geworden ist. Erbin des unmittelbar Geschädigten ist kraft Testamentes dessen zweite Ehefrau geworden, und diese ist ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, gestorben. Da keine Personen ermittelt sind, die als gesetzliche Erben der zweiten Ehefrau in Betracht kommen, greift § 1936 Abs. 1 BGB ein, nachdem der Fiskus als Erbe berufen ist. Der Ansicht der Klägerin, aus der Eigentums- und Erbrechtsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 GG) folge, daß § 1936 Abs. 1 BGB verfassungswidrig sei, kann nicht beigetreten werden. Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit steht jedem das Recht zu, abweichend von der gesetzlichen Erbfolge andere Erben einzusetzen. Daß die Klägerin die letztwillige Verfügung des unmittelbar Geschädigten mit Erfolg angefochten hat, hat sie nicht vorgetragen. In welchem Umfang ihr Pflichtteilsansprüche zustehen, kann dahingestellt bleiben, da dies unerheblich für die Frage ist, ob die Klägerin Erbin oder Erbeserbin eines unmittelbar Geschädigten geworden ist. Auf Grund des nach dem Eintritt der Kriegssachschäden eingetretenen Todes ihres Vaters kann die Klägerin auch nicht als Pflichtteilsberechtigte aus eigenem Recht die Schadensfeststellung begehren.

3

Eine Zulassung der Revision aus dem Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Klägerin Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, von denen das angefochtene Urteil abweicht, nicht bezeichnet hat (§ 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

4

Schließlich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht und deshalb die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte.

5

In der Nicht Vernehmung der Zeuginnen ... und ... liegt kein Verfahrensmangel, weil es auf das in das Wissen dieser Zeuginnen Gestellte nicht ankam: Die Klägerin hatte die Zeuginnen dafür benannt, daß ihre Stiefmutter (die zweite Ehefrau ihres Vaters) zu Lebzeiten der Meinung gewesen sei, nach ihrem Tode "erbe die ... (gemeint ist die Klägerin)" in ... alles, auch das Geld aus dem Lastenausgleich. Nach Auffassung der Zeuginnen sei das Ehepaar ... der Ansicht gewesen, die Klägerin würde selbstverständlich als die Tochter ihres Vaters nach dem Tode ihrer Stiefmutter sowieso alles erben und die Zeuginnen hätten nach dem Tode des Vaters viele Gespräche mit der Stiefmutter gehabt.

6

Die Beschwerde meint, durch die Erklärungen der Stiefmutter an die beiden Zeuginnen habe sie der Klägerin den Antrag auf Abschluß eines Abtretungsvertrages über die Hauptentschädigungsforderung gegen das Ausgleichsamt gemacht. Von diesem Antrage habe die Klägerin nach dem Tode ihrer Stiefmutter durch die beiden Zeuginnen erfahren und den Antrag angenommen. Mit diesen Ausführungen muß die Beschwerde scheitern. Die Erklärungen der Stiefmutter der Klägerin und ihres Ehemannes, die die beiden Zeuginnen bekunden sollten, konnten nach dem Vortrage der Klägerin nämlich nur dahin verstanden werden, daß die Stiefmutter und ihr Ehemann Ansichten über die Erbfolge geäußert haben, die rechtlich unrichtig waren. Daß die Stiefmutter den Willen hatte, ihren Anspruch auf Hauptentschädigung schon zu Lebzeiten an die Klägerin abzutreten, ist nicht ersichtlich und im übrigen würde ein solcher Wille rechtlich unerheblich sein, weil es an einer vor dem Todesfall vollzogenen Abtretung fehlt (§ 2301 Abs. 2 BGB). Sollte die Stiefmutter hingegen den Willen gehabt haben, ihren Anspruch auf die Hauptentschädigung für den Fall ihres Todes an die Klägerin abzutreten und diesen Willen durch mündliche Erklärungen zum Ausdruck gebracht haben, so würde es sich um eine wegen Fehlens des Formerfordernisses (§§ 2231 ff, BGB) rechtsunwirksame Verfügung der Stiefmutter für den Todesfall gehandelt haben (§ 2301 Abs. 1 BGB).

7

Unrichtig ist auch die Ansicht der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des § 75 Satz 3 VwGO Verfahrens fehlerhaft gehandelt, weil es das Verfahren nicht ausgesetzt habe. Denn wenn die Prüfung der Untätigkeitsklage ergibt, daß sie in jedem Falle im Ergebnis erfolglos bleiben muß, weil kein Anspruch auf die begehrte Schadensfeststellung besteht, dann ist eine Aussetzung überflüssig und zwecklos. Sie würde - worauf im Schrifttum mit Recht hingewiesen wird - der Behörde nur unnütze Arbeit machen und bei dem Kläger falsche Hoffnungen erwecken (Bettermann, NJW 1960, 1081 [1086]). Im Ergebnis bestehen deshalb keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme, daß eine Untätigkeitsklage, bei der ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann, abgewiesen werden darf, ohne daß es einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO bedarf.

8

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.570 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff