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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1997, Az.: BVerwG 2 WD 40.96

Entwürdigende Behandlung Untergebener durch einen Soldaten; Vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen und zur Fürsorge; Verstoß gegen das Gebot der Erteilung von sachgerechten Befehlen; Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich; Bemessungsmaßstab von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Voraussetzungen von in der Tat liegenden Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 40.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 23640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 04.06.1996 - AZ: 12 VL 2/96

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Gebote aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG genießen im militärischen Bereich und seiner strengen hierarchischen Gliederung besondere Bedeutung, so dass eine unwürdige und/oder ehrverletzende Behandlung Untergebener für einen Soldaten ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten darstellt.

  2. 2.

    In Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen ist regelmäßig, auch aus generalpräventiven Gründen, die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis unabweisbar.

  3. 3.

    Von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, insbesondere einem Offizier, muss gerade in Belastungssituationen erwartet werden, dass er die Grenzen des rechtlich zulässigen Verhaltens gegenüber Kameraden erkennt und beachtet.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. April 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Oberst Roser, Oberleutnant Krämer als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 28 Jahre alte Soldat besuchte nach der Grundschule zunächst fünf Jahre das Gymnasium und wechselte anschließend auf die Realschule, die er 1985 mit der mittleren Reife verließ. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife für Wirtschaft am Fachgymnasium - Wirtschaftlicher Zweig - am 15. Juni 1987 legte er am 17. Dezember 1990 die Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf des Verwaltungsfachangestellten mit der Note "befriedigend" ab.

2

Am 4. Juli 1988 wurde er als Wehrpflichtiger zur Heeresfliegerausbildungsstaffel ... nach R. einberufen und nach der Grundausbildung zur St. des Heeresfliegerregiments ... versetzt. Auf Grund seiner Verpflichtungserklärung vom 12. Dezember 1988 erfolgte mit Wirkung vom 17. Januar 1989 seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier Jahre und zwei Monate, sodann auf fünf Jahre und zwei Monate und schließlich auf 13 Jahre und zwei Monate festgesetzt. Sie endet demnach regulär mit Ablauf des 31. August 2002.

3

Vom 3. Juli bis 11. August 1989 wurde der Soldat zur Teilnahme am Unteroffizierlehrgang Teil 1 - MFT - zur St. des Heeresfliegerregiments ... in C. kommandiert. Den Unteroffizierlehrgang Teil 2 - Funk -, den er vom 3. Oktober bis 19. Dezember 1989 an der Fernmeldeschule und Fachschule des Heeres für Elektrotechnik in St. absolvierte, bestand er am 19. Dezember 1989 mit der Note "befriedigend". Am 16. August 1991 wurde er als Offizierschüler zur ... Feldjägerbataillon ... in H. versetzt. Vom 1. Oktober 1991 bis 28. Februar 1992 wurde er zur Teilnahme am Offizierlehrgang zur Offizierschule des Heeres, Lehrgruppe ... in H. kommandiert, den er am 28. Februar 1992 mit der Note "ausreichend" abschloß. Am 20. März 1992 wurde er zur Inspektion der Heeresfliegerwaffenschule in B. versetzt.

4

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat am 31. März 1992 zum Fähnrich, am 22. Dezember 1992 zum Oberfähnrich und schließlich am 1. Juli 1993 zum Leutnant befördert.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Unteroffizier erhielt der Soldat am 24. Januar 1991 in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", zwölfmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4" zuerkannt. In der freien Beschreibung wurde ausgeführt: "Uffz R. übernimmt bereitwillig Verantwortung, einsatzfreudiger Soldat. Er geht auf Untergebene zu und gewinnt rasch deren Vertrauen. Verfügt über Autorität. Als Führer eines Schreibfunktrupps hat er die Fähigkeit zu selbständigem Handeln sowie geschicktem Einsatz von Kräften und Mitteln unter Beweis gestellt. Ausgeprägter Sinn für Gerechtigkeit. Reagiert bisweilen noch zu spontan. Im Kameradenkreis anerkannt und beliebt. Hohes Bildungsniveau." In einem Beurteilungsvermerk vom 20. Februar 1992 als Anlage zum Lehrgangszeugnis vom 24. Februar 1992 hieß es: "Stabsunteroffizier (OA) ... ist ein offener, gradliniger, lebendiger Offizieranwärter, der sich anbietet, kontaktbereit ist und Willen zur Leistung zeigt. Darüber hinaus ist er verantwortungsfreudig, gewissenhaft und pflichtbewußt. Im geistigen Bereich tut er sich oftmals schwer. Beim Auffassen schwieriger Sachverhalte schleichen sich bei ihm Mißverständnisse ein, so daß er gezwungen ist, zum besseren Verständnis nachzufragen. In Meinungsbildung und Urteilsfindung gründlich abwägend, bisweilen zögerlich, muß er sich bemühen, vor allem bei schriftlichen Arbeiten rascher zum Kern des Problems vorzudringen." In der aus Anlaß des Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erstellten Laufbahnbeurteilung des Soldaten vom 20. Oktober 1993 wurde ausgeführt: "Leutnant ... ist ein überaus einsatzfreudiger Soldat, der gern Verantwortung übernimmt und trägt. Er verfügt über Autorität, militärisch korrektes und beispielhaftes Auftreten und ein hohes Bildungsniveau. Physisch und psychisch voll belastbar. Junger Offizier mit guter Veranlagung, der sich im Truppenalltag jedoch als Offizier erst noch bewähren muß. Von Haltung und bisherigem Leistungsbild zum Berufsoffizier geeignet."

6

Über den Antrag des Soldaten auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde nicht mehr entschieden.

7

Der Soldat ist berechtigt, seit 11. März 1991 die Schützenschnur in Silber und seit 19. Juli 1991 das Leistungsabzeichen im Truppendienst in Gold zur tragen.

8

Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen außer der teilweise sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen über Strafen bzw. disziplinare Maßregelungen auf.

9

Durch Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 17. Dezember 1993 wurde dem Soldaten wegen des den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwurfs gemäß § 22 SG bis auf weiteres die Ausübung des Dienstes verboten.

10

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und belaufen sich monatlich auf 3.468,04 DM brutto, 2.780,51 DM netto. Nach der mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 25. Januar 1994 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Drittels seiner Dienstbezüge erhält der Soldat monatlich etwa 2.000 DM netto. Der Soldat geht keiner bezahlten Nebentätigkeit nach. Einen Kredit in Höhe von derzeit noch etwa 2.000 DM tilgt er monatlich mit 400 DM, die im sachgleichen Strafverfahren verhängte Geldstrafe in Raten von monatlich 200 DM. Insgesamt ist die finanzielle Situation des Soldaten angespannt.

11

II

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im Dezember 1993 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dessen Verlauf ihn das Amtsgericht B. durch Urteil vom 28. September 1994 - 55 Ds 3 Js 7094/93 - wegen entwürdigender Behandlung Untergebener zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 55 DM verurteilte. Die Berufung des Soldaten wurde durch Urteil des Landgerichts B. vom 15. März 1996 - Ns 55 Ds 3 Js 7094/93 -, das seit 26. März 1996 rechtskräftig ist, mit der Maßgabe verworfen, daß er zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt wurde.

12

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Heeresamtes vom 25. Januar 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 4. Mai 1994 und der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 8. November 1994 dem Soldaten folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:

  1. I.

    Am 1. Dezember 1993 bemerkte der Soldat auf dem Standortübungsplatz Rö. daß die Flieger R., D. und Rö. nicht wie befohlen, das Tarnnetz auf den Stahlhelm aufgezogen hatten.

    1. 1.

      Der Soldat hat daraufhin dem Flieger R. befohlen, seine persönliche Ausrüstung abzulegen, sich hinzuknien und die Hände im Nacken zu verschränken. Dann ist der Soldat hinter den Flieger R. getreten und hat mit seiner Pistole, welche mit Manövermunition geladen war, in Richtung auf den Nacken des Fliegers R. geschossen. Dazu hat der Soldat gesagt:

      "Hiermit habe ich Sie erschossen."

    2. 2.

      Den gleichen Vorgang hat der Soldat gegen den Flieger D. wiederholt, wobei er jedoch nicht mit einer Pistole geschossen, sondern einen Feuerstoß aus einer Maschinenpistole abgegeben hat.

    3. 3.

      Im Übungsdorf des Truppenübungsplatzes Rö. hat der Soldat dem Flieger Rö. befohlen, ihm in den Keller des Gebäudes zu folgen. Dort angekommen hat der Soldat dem Flieger Rö. befohlen, sich niederzuknien, was dieser jedoch nicht getan hat. Daraufhin hat der Soldat dem Flieger Rö. gesagt, er könne ihn auch im Stehen erschießen und er solle sich umdrehen, was der Flieger Rö. dann auch getan hat. Daraufhin hat der Soldat erneut mit seiner Pistole geschossen. Danach hat der Soldat den Keller verlassen und gegenüber den anderen Soldaten seines Zuges geäußert, sie könnten anfangen zu beten.

  2. II.

    Am Abend des 8. November 1993 auf dem Standortübungsplatz L. hat der Soldat den damaligen Flieger R., der befehlswidrig keinen Stahlhelm getragen hat, gefragt, ob er gleich erschossen werden wolle oder um eine harte und gerechte Strafe bitte. Als der damalige Flieger R. geantwortet hat, er bitte um eine harte und gerechte Strafe, hat der Soldat geantwortet, Erschießen sei das gleiche wie eine harte oder gerechte Strafe. Daraufhin hat der Soldat dem damaligen Flieger R. eine Pistole P 1 an den Kopf gesetzt und gesagt:

    "Hiermit sind Sie erschossen."

13

Die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord entfernte den Soldaten durch Urteil vom 12. Dezember 1994 - N 11 VL 4/94 - wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis und gewährte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Versorgungsbezüge für die Dauer von sechs Monaten. Den in der Nachtragsanschuldigungsschrift gegen ihn erhobenen Vorwurf sah die Kammer als nicht erwiesen an.

14

Auf die Berufung des Soldaten hob der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 14.95 - das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO wegen eines schweren Verfahrensmangels auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 12. Kammer dieses Gerichts zurück.

15

In der erneuten Verhandlung stellte die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten von dem in der Nachtragsanschuldigung (II.) gegen ihn erhobenen Vorwurf mangels Beweises frei, hielt aber ansonsten den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der bindenden Feststellungen in den strafgerichtlichen Urteilen für erwiesen und verurteilte den Soldaten am 4. Juni 1996 wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Gleichzeitig bewilligte sie ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert der erdienten Versorgungsbezüge für die Dauer von sechs Monaten.

16

Sie würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

17

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

18

Die entwürdigende Behandlung eines Untergebenen sei nicht nur eine schwerwiegende Wehrstraftat, sondern auch ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen, das nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte regelmäßig mit einer reinigenden disziplinargerichtlichen Maßnahme zu ahnden sei; denn ein derartiges Verhalten verstoße sowohl gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland als auch gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG sei die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen sei Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dies gelte auch und besonders für die Bundeswehr und ihre Vorgesetzten. Eine Ausbildung, die auf Kosten einer Verletzung der Würde oder der Ehre eines Untergebenen betrieben werde, sei wertlos. Sie sei zudem geeignet, die Autorität des Vorgesetzten, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu zerstören. Maßnahmeerschwerend habe sich im vorliegenden Fall ausgewirkt, daß der Soldat insgesamt drei Untergebene entwürdigend behandelt habe, was durch die besonderen Umstände der Scheinexekution zusätzliches Gewicht erhalte. Dadurch, daß er den Untergebenen vor der Scheinexekution den dienstwidrigen Befehl erteilt habe, sich hinzuknien und die Hände über dem Nacken zu verschränken bzw. auf ein Holzgestell zu legen, habe er nicht nur in eklatanter Weise seine Befehlsbefugnis mißbraucht, sondern die Rekruten auch noch in Gegenwart von anderen Kameraden gedemütigt. Wie das Landgericht Bückeburg in seinem Urteil zutreffend festgestellt habe, habe sich der Soldat damit als Richter über Leben und Tod der ihm anvertrauten jungen Rekruten aufgeschwungen und damit eine Menschenverachtung zum Ausdruck gebracht, die ihresgleichen suche. Auch wenn es für den Soldaten nur ein Spiel gewesen sein sollte und den Untergebenen bewußt gewesen sei, daß er mit seiner Exekution nicht ernst machen würde, ändere dies nichts daran, daß der Soldat durch seine Bestrafungsaktion seine Untergebenen auf das schwerste erniedrigt und gezwungen habe, sich ihm gnadenlos auszuliefern. Zugunsten des Soldaten sei zu berücksichtigen gewesen, daß er kein ausgebildeter Zugführer gewesen sei, nur wenig praktische und theoretische Erfahrung in der Grundausbildung von Rekruten gehabt und noch nicht über die menschliche Reife verfügt habe, die bei einem Ausbilder und Erzieher von jungen Soldaten vorausgesetzt werden müsse. Ferner habe für den Soldaten gesprochen, daß er bisher weder disziplinar noch strafgerichtlich in Erscheinung getreten und auch vorher noch nicht im Umgang mit Untergebenen negativ aufgefallen sei. Auch wenn kaum zu erwarten sei, daß der Soldat noch einmal in gleicher oder ähnlicher Weise seine Dienstpflichten verletzen werde, sei er wegen der objektiven Schwere und der Einmaligkeit seines Dienstvergehens für die Bundeswehr nicht mehr tragbar. Allerdings habe ihm ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 105 WDO gewährt werden können, da er auf Grund seines gesamten Verhaltens während seiner bisherigen Dienstzeit einer solchen Unterstützung beim Aufbau einer zivilen Existenz nicht unwürdig und ihrer auch bedürftig sei.

19

Gegen dieses dem Soldaten am 12. Juli 1996 zugestellte Urteil hat seine frühere Verteidigerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 1996, der am 1. August 1996 beim Truppendienstgericht Nord eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf eine mildere einfache Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

20

Zur Begründung hat sie vorgetragen:

21

In dem angefochtenen Urteil seien sowohl die tatsächlichen Feststellungen als auch die rechtliche Begründung fehlerhaft. Das Gericht habe seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der die Einlassung des Soldaten völlig unberücksichtigt lasse, er habe den Rekruten mit seinem Verhalten nur den Unterschied zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Befehlen demonstrieren wollen. Statt dessen sei die Kammer von einer Strafaktion ausgegangen, mit der der Soldat den Rekruten eine Lektion habe erteilen wollen, die sie nicht so schnell vergessen sollten. Nach der Einlassung des Soldaten habe es sich dagegen nicht um eine Scheinexekution gehandelt. Daß er nach Abschluß der Übung hierüber nicht mehr mit den Soldaten gesprochen habe, finde seine Erklärung darin, daß er zum Zeitpunkt der Vorfälle bereits mehr als 30 Stunden ununterbrochen auf den Beinen und damit für eine Erörterung zu müde gewesen sei.

22

Die Kammer habe das Verhalten des Soldaten aber auch rechtlich fehlerhaft gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts könne nicht von einer vorsätzlich begangenen schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden, da der Soldat nicht bewußt pflichtwidrig gehandelt habe. Im Rahmen der Maßnahmebemessung habe das Gericht die Persönlichkeit des Soldaten, seine Beweggründe und sein bisheriges Verhalten nicht ausreichend berücksichtigt. Eine Scheinexekution sei dem Soldaten nicht nachzuweisen. Auch dessen Vorgesetzteneigenschaft habe die Kammer zu Unrecht als maßnahmeverschärfend gewertet. Der Soldat sei kein ausgebildeter Zugführer und habe sich bei seiner Handlungsweise allein von dem Bestreben leiten lassen, die ihm und seinem Zug gestellten Aufgaben optimal zu erfüllen. Er habe niemanden erniedrigen oder dazu zwingen wollen, sich ihm gnadenlos auszuliefern. Das Gericht habe sich auch nicht ausreichend mit den Beweggründen des Soldaten auseinandergesetzt, sondern ihn von vornherein als untragbar für die Bundeswehr abgestempelt. Bei zutreffender Würdigung der Einlassung des Soldaten hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nur eine einfache Disziplinarmaßnahme hätte verhängt werden dürfen.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

24

2.

Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden, denn der Soldat greift sowohl die tatsächlichen Feststellungen als auch die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungs- und der Nachtragsanschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

25

3.

Die Berufung des Soldaten ist unbegründet.

26

a)

Der Senat hat in bezug auf die Anschuldigungspunkte 1 bis 3 der Hauptanschuldigung unter Zugrundelegung der bindenden Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Urteils des Landgerichts B. vom 15. März 1996, auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte und der gemäß § 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenen Aussage des am 16. April 1997 kommissarisch vernommenen Zeugen Stabsunteroffizier R. folgenden Sachverhalt festgestellt:

27

Die bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils lauten:

"Am 01.12.1993 fand auf dem Standortübungsplatz in Rö. im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung der Rekruten eine Übung statt, bei der der Angeklagte als Zugführer eingesetzt war, obwohl er noch nicht über eine diesbzüglich abgeschlossene Ausbildung verfügte. Bei der Übung wurde u.a. Überlebenstraining, Umgehen von Ortschaften, Tarnung etc. geprobt. Während der Übung war den Rekruten befohlen worden, ein Tarnnetz über dem Stahlhelm zu tragen. Nachdem dem Angeklagten aufgefallen war, daß der Zeuge R. diesen Befehl nicht befolgt hatte, befahl er ihm, seine Ausrüstung abzulegen, sich sodann hinzuknien und die Hände im Nacken zu verschränken, was der Zeuge auch tat. Daraufhin erschoß der Angeklagte mit einer Pistole den Zeugen symbolisch, wobei er die Waffe auf den Boden neben den Rekruten richtete. Kurze Zeit später entdeckte der Angeklagte den Zeugen D., der ebenfalls kein Tarnnetz trug. Der Angeklagte ließ auch diesen Rekruten niederknien und erschoß ihn symbolisch mit einer Maschinenpistole, wobei er die Waffe in die Luft hielt. Schließlich fiel dem Angeklagten einige Zeit später auch beim Zeugen Rö. auf, daß er kein Tarnnetz über dem Helm trug. Er befahl dem Zeugen, mit ihm in den Keller zu gehen. Dieser Anordnung kam der Zeuge nach. Er weigerte sich jedoch, zu seiner 'Exekution' niederzuknien. Daraufhin 'erschoß' der Angeklagte den stehenden Zeugen mit einer Pistole, mit der er jedoch nicht auf den Zeugen, sondern in den Flur des Kellers zielte. Nachdem der Angeklagte den Keller wieder verlassen hatte, erklärte er gegenüber anderen Rekruten, die die Scheinexekution mitangesehen hatte, sinngemäß, sie könnten jetzt anfangen zu beten. Die vom Angeklagten bei den symbolischen Hinrichtungen benutzten Waffen waren stets mit Manövermunition geladen.

Der Angeklagte hat das Geschehen, so wie" vorstehend "festgestellt, geschildert. Seine Darstellung wurde bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen R., D. und Rö.. Daß der Angeklagte - so wie es ihm in der Anklage vorgeworfen wird - die Waffen auf die genannten Zeugen gerichtet hat, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, da der Angeklagte dies bestreitet und auch die Zeugen keine Angaben dazu machen konnten, in welche Richtung der Angeklagte gezielt hatte.

...

Nach den Schüssen im Keller (Fall 3) hatte als erster der Angeklagte den Keller verlassen. Zu den außerhalb des Kellers wartenden Soldaten sagte er, sie könnten schon mal anfangen mit Beten. Unmittelbar darauf rief er jedoch: 'Rö., Sie können herauskommen!'

Überhaupt haben die Kameraden der Soldaten R. D. und Rö. die einzelnen Vorfälle mit angesehen (Fall 1 und 2) bzw. mit angehört (Fall 3 - Rö.). Dabei handelte es sich indessen um verschiedene Gruppen, so daß nicht jeder der Soldaten alle drei Vorfälle gleichzeitig wahrnehmen konnte."

28

Diese Feststellungen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindend. Eine nochmalige Prüfung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Feststellungen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO kam im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der Soldat den ihm zur Last gelegten Geschehensablauf eingeräumt hat.

29

Der in der Nachtragsanschuldigungsschrift gegen ihn erhobene Vorwurf war nicht Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens; bindende tatsächliche Feststellungen liegen mithin insoweit nicht vor, so daß der Senat, ausgehend von der Nachtragsanschuldigungsschrift eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen hatte. Danach steht auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussage des kommissarisch vernommenen Zeugen R. und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen des Zeugen Br. zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:

30

Der Soldat hat am Abend des 8. November 1993 auf dem Standortübungsplatz L. den Zeugen R., der befehlswidrig keinen Stahlhelm trug, gefragt, ob er gleich erschossen werden wolle oder um eine gerechte und harte Strafe bitte. Als der Zeuge R. daraufhin antwortete, daß er um eine harte und gerechte Strafe bitte, erklärte der Soldat, daß Erschießen das gleiche sei wie eine harte und gerechte Strafe. Diesen Geschehensablauf hat der Soldat eingeräumt; er bestreitet aber, den Zeugen mit einer Waffe bedroht zu haben, da er während dieser Übung krankgeschrieben gewesen sei und bei seinen privaten Besuchen auf dem Übungsplatz keine Waffe getragen habe. Insoweit wird der Soldat jedoch durch die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen Br. und R. widerlegt, die beide übereinstimmend erklärt haben, daß der Soldat eine Waffe, wenngleich nicht unbedingt eine Pistole P 1 auf den Zeugen R. gerichtet hat. Keiner der Zeugen konnte allerdings bestätigen, daß der Soldat dem Zeugen R. die Pistole - wie in der Nachtragsanschuldigung angegeben - an den Kopf gesetzt hat. Von diesem Vorwurf mußte der Soldat daher vom erkennenden Senat freigestellt werden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 WDO).

31

b)

Der Soldat hat mit seinem Verhalten auf dem Standortübungsplatz Rö. am 1. Dezember 1993 gegenüber den ehemaligen Fliegern R., D. und Rö. und mit seinem Verhalten auf dem Standortübungsplatz L. vom 8. November 1993 gegenüber dem damaligen Flieger R., soweit ihm dies nachgewiesen werden konnte, vorsätzlich seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG), die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen; er hat damit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SG begangen.

32

c)

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

33

Hieran gemessen wiegt das Dienstvergehen des Soldaten außerordentlich schwer. Eine unwürdige und/oder ehrverletzende Behandlung Untergebener stellt für einen Soldaten ein sehr ernstzunehmendes Fehlverhalten dar. Es verstößt sowohl gegen die Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland als auch gegen die Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen und nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG seine körperliche Unversehrtheit unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bedarf im militärischen Bereich und seiner strengen hierarchischen Gliederung sogar besonderer Beachtung (vgl. Urteil vom 11. November 1993 - BVerwG 2 WD 17.93 -). Denn nach der eindeutigen Regelung des § 6 SG hat der Soldat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger; seine Rechte werden lediglich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Schutz Untergebener beimißt, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung Untergebener sogar mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG). Auch wenn das Strafgericht gegen den Soldaten nur auf eine Geldstrafe erkannt hat, ändert das nichts an der außerordentlichen Schwere seines Dienstvergehens. Jeder noch so in die Augen springende vermeintliche militärische oder technische Ausbildungserfolg ist bedeutungslos, wenn er auf Kosten einer Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit eines Kameraden beruht. Eine unwürdige und ehrverletzende Behandlung eines Kameraden hat auch mit militärisch notwendiger Härte nichts zu tun. Ein solches Verhalten zerstört vielmehr das Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter im besonderen bedarf. Pflichtverletzungen der vorliegenden Art sind daher dem militärischen Zusammenthalt und der Einsatzbereitschaft der Truppe in hohem Maße abträglich. Auch die Öffentlichkeit nimmt solche Vorfälle, sofern sie davon erfährt, mit größtem Befremden zur Kenntnis. Ein Offizier, der einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder entwürdigend behandelt, disqualifiziert sich selbst dann in seiner Vorgesetztenstellung, wenn sein Opfer durch sein Einwirken keinen Gesundheitsschaden erleidet. Der erkennende Senat hat deshalb in gefestigter Rechtsprechung in Fällen von Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - stets eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen gemacht (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [ff.]>, vom 26. Februar 1988 - BVerwG 2 WD 37.87 - <BVerwGE 83, 384 [391 f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89] [f.]>, vom 12. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 53, 54.90 - <BVerwGE 93, 108 [112 f.]>, vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [f.]> und vom 11. November 1993 - BVerwG 2 WD 17.93 -). Angesichts der Schwere des vom Soldaten begangenen Dienstvergehens ist dessen Entfernung aus dem Dienstverhältnis unabweisbar.

34

Milderungsgründe in bezug auf die Tat liegen nicht vor. Die von dem Soldaten mehrfach durchgeführten "Scheinexekutionen" lassen sich weder durch den Übungszweck noch durch den angestrebten militärischen Ausbildungserfolg erklären oder gar rechtfertigen, sondern stellen eine bewußte und gewollte Herabwürdigung der damaligen Flieger R., D. und Rö. zu bloßen Objekten militärischen Handelns und damit eine "Demonstration" der Überlegenheit und Eigenmacht des Soldaten dar. Die darin liegende eklatante Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrechte auf Wahrung der Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie auf Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit machen den Soldaten für die Bundeswehr untragbar. Seine Behauptung, er habe damit den Wehrpflichtigen den Unterschied zwischen lebensbewahrenden und lebensvernichtenden Befehlen verdeutlichen wollen, hält der Senat - wie schon das Strafgericht - für den mißglückten Versuch einer nachträglichen Rechtfertigung.

35

Mit diesem Fehlverhalten hat der Soldat seine charakterliche Zuverlässigkeit, sein Verantwortungsbewußtsein und seine moralische Integrität nachhaltig in Frage gestellt. Soweit er sich zu seiner Entlastung auf eine physische und psychische Überbeanspruchung nach voraufgegangenem Nachtdienst berufen hat, kann darin kein rechtlich erheblicher Milderungsgrund gesehen werden. Denn von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, insbesondere einem Offizier, muß gerade in Belastungssituationen erwartet werden, daß er die Grenzen des rechtlich zulässigen Verhaltens gegenüber Kameraden erkennt und beachtet. Der Soldat hat jedoch durch sein Fehlverhalten die Grundregeln der Menschenführung in der Bundeswehr in so schwerwiegender Weise verletzt und sich damit als Vorgesetzter, insbesondere als Offizier, disqualifiziert (Urteil vom 20. März 1991 - BVerwG 2 WD 52.90 - <BVerwGE 93, 56 [59]>), daß er der Bundeswehr als Offizier nicht länger zugemutet werden kann.

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Von der disziplinaren Höchstmaßnahme konnte auch nicht aus Gründen, die in der Person des Soldaten liegen, abgesehen werden. Er hat zwar bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung durchwegs ordentliche dienstliche Leistungen erbracht und ist bis zu diesem Zeitpunkt auch weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Dies fällt jedoch auf Grund der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens nicht derart ins Gewicht, daß der Senat von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme hätte absehen können.

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Dem Soldaten konnte jedoch - entgegen dem Antrag des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung - der Unterhaltsbeitrag in dem ihm vom Truppendienstgericht bewilligten Umfang belassen werden. Der Senat sieht den Soldaten trotz der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens und seiner relativ kurzen Dienstzeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO ungeachtet gewisser Bedenken noch nicht als unwürdig an. Angesichts seiner wirtschaftlichen Lage und der Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ist er eines Unterhaltsbeitrages für eine Übergangszeit auch bedürftig.

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4.

Nachdem die Berufung des Soldaten erfolglos geblieben ist, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO) bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101 (f.)>).

Roth
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier
Roser
Krämer