Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1995, Az.: BVerwG 2 WD 14.95
Voraussetzungen für die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 14.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Truppendienstgericht Nord - 12.12.1994 - AZ: 11 VL 4/94
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO
- § 106 Abs. 1 WDO
Fundstelle
- DokBer B 1996, 121-122
Prozessführer
Leutnant ..., geboren am ...
Rechtsanwalt ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 14. Dezember 1995
beschlossen:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Dezember 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Soldat leistet im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit Wehrdienst. Seine auf 13 Jahre und zwei Monate festgesetzte Dienstzeit endet am 31. August 2002.
In dem vom Amtschef des Heeresamtes mit Verfügung vom 25. Januar 1994 eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte die 11. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am 12. Dezember 1994 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis und bewilligte ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. der erdienten Versorgungsbezüge. Das am 12. Dezember 1994 ordnungsgemäß verkündete Urteil wurde gemäß Verfügung des Vorsitzenden Richters der Truppendienstkammer vom 16. Januar 1995 am selben Tag von der Geschäftsstelle an die ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Oldenburg und Oberleutnant Menke zur Unterschriftsleistung versandt. Am 20. Januar 1995 wurde das von den ehrenamtlichen Richtern unterschriebene Urteil zu den Akten genommen und in Ausfertigung am 30. Januar 1995 dem Wehrdisziplinaranwalt und am 1. Februar 1995 dem Soldaten zugestellt.
Der Soldat hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. Februar 1995 gegen das Urteil zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt, diese aber mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1995 auf die Maßnahmebemessung beschränkt.
II
Die Berufung des Soldaten ist zulässig und begründet. Sie führt gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.
Dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Soldaten haftet ein schwerer Mangel im Sinne dieser Vorschrift an. Gemäß § 106 Abs. 1 WDO ist das mit Gründen versehene Urteil von sämtlichen Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, also auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Mit ihrer Unterschrift bezeugen die Mitglieder des Gerichts, daß die schriftlichen Urteilsgründe die Ergebnisse der Hauptverhandlung vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben. Die Unterzeichnung des mit Gründen versehenen Urteils ist demnach Teil der Urteilsfällung und damit ein Akt richterlicher Gewalt. Die Urteilsgründe kann deshalb wirksam nur derjenige unterschreiben, der im Zeitpunkt der Unterzeichnung Richter ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 WDO werden die nach § 65 Abs. 2 WDO bei den Truppendienstgerichten mitwirkenden ehrenamtlicher Richter für ein Kalenderjahr berufen und üben während dieser Zeit ihre richterliche Tätigkeit in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit aus. Nach Ablauf Ihrer Amtszeit scheiden die ehrenamtlichen Richter aus ihrem Richteramt aus und können demzufolge keine richterlichen Funktionen mehr ausüben (Beschlüsse vom 8. Mai 1991 - BVerwG 2 WD 18.91 - <BVerwGE 93, 90 [ff.] = NJW 1991, 2657 = NZWehrr 1991, 213> und vom 13. April 1993 - BVerwG 2 WD 16.93 -). Die an der Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 12. Dezember 1994 beteiligten ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Oldenburg und Oberleutnant Menke hatten mithin im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung ihre Eigenschaft als unabhängige und nur dem Gesetz unterworfene Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) verloren und waren daher im Januar 1995 nicht mehr berechtigt, das mit Gründen versehene Urteil wirksam zu unterschreiben. Da sie es dennoch getan haben, ist das - zwar ordnungsgemäß verkündete - Urteil verfahrensrechtlich unvollständig und verfassungsrechtlich unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) zustandegekommen.
Bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung ist der Wehrdienstsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer sowie an deren rechtliche Würdigung des Verhaltens des Soldaten als Dienstvergehen gebunden. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, weil die angefochtene Entscheidung im Rechtssinne einem Urteil ohne Gründe gleichzusetzen ist, ist eine Grundlage für die Rechtsfindung des Senats nicht gegeben.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hatte Gelegenheit zur Äußerung (§ 115 Abs. 2 WDO). Er hat mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 beantragt, das Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 12. Dezember 1994 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 133 Abs. 1 und 2 WDO).
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier