Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1993, Az.: BVerwG 2 WD 16.93

Erfordernis der Unterschriften ehrenamtlicher Richter unter einer Entscheidung des Truppendienstgerichts; Unabhängigkeit ehrenamtlicher Richter während der Dauer der Mitwirkung bei einem Truppendienstgericht; Richterliche Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters nach seinem Ausscheiden aus dem Richteramt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 16.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 01.12.1992 - AZ: 9 VL 8/92

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 251-252

Prozessgegner

Oberfeldwebel ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 13. April 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Dezember 1992 aufgehoben.

Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückverwiesen.

Gründe

1

I

Der Soldat leistet Wehrdienst im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit; seine auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird mit Ablauf des 31. März 1994 enden.

2

In dem am 6. März 1992 rechtswirksam eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilte ihn die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Süd am 1. Dezember 1992 wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren und einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel für ein Jahr. Das ordnungsgemäß verkündete Urteil wurde laut Verfügung der Geschäftsstelle der Truppendienstkammer am 16. Dezember 1992 an die ehrenamtlichen Richter Major Berger und Ober Stabsfeldwebel König, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten, zur Billigung des Inhalts der Urteilsgründe und zur Unterschrift versandt. Laut dienstlicher Erklärung vom 19. März 1993 hat der ehrenamtliche Richter Oberstabsfeldwebel König das Urteil am 8. Januar 1993 unterzeichnt. Versehen mit Gründen und den Unterschriften des Vorsitzenden sowie beider ehrenamtlicher Richter wurde es am 11. Januar 1993 zu den Akten gebracht und in Ausfertigung am 18. Januar 1993 dem Wehrdisziplinaranwalt, am 22. Januar 1993 dem Soldaten zugestellt. Der Wehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 28. Januar 1993 am 29. Januar 1993 zuungunsten des Soldaten eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

3

II

1.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO) führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer Mangel des Verfahrens vorliegt (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO).

4

Gemäß § 106 Abs. 1 WDO ist das mit Gründen versehene Urteil von den Mitgliedern des Truppendienstgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, mithin auch von den ehrenamtlichen Richtern, zu unterschreiben. Mit der Unterschrift bezeugen die Mitglieder des Gerichts, daß die schriftlichen Urteilsgründe die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiedergeben. Ist die schriftliche Fassung des Urteils Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten, müssen die auftauchenden Fragen von den zur Unterschrift berufenen Mitgliedern des Gerichts in einer Beratung geklärt und durch Abstimmung mehrheitlich entschieden werden (BGHSt 26, 92). Die Unterzeichnung des mit Gründen versehenen Urteils ist demnach der letzte Akt der Urteilsfällung und damit ein richterlicher Akt. Die Urteilsgründe kann deshalb wirksam nur unterschreiben, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung Richter ist (BayObLG NJW 1967, 1578).

5

Gemäß § 68 Abs. 1 WDO werden die nach § 65 Abs. 2 WDO bei den Truppendienstgerichten mitwirkenden ehrenamtlichen Richter für ein Kalenderjahr berufen und üben während dieser Zeit ihre richterliche Tätigkeit in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit aus (vgl. Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - und vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 2 WD 11.92 -). Der an der Entscheidung vom 1. Dezember 1992 beteiligte ehrenamtliche Richter Oberstabsfeldwebel König hatte mithin im Januar 1993 seine Eigenschaft als unabhängiger und nur dem Gesetz unterworfener Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) verloren und war daher rechtlich nicht mehr in der Lage, das mit Gründen versehene Urteil zu unterschreiben (Urteil vom 26. November 1981 - BVerwG 2 WD 67.80 -). Da er es dennoch getan hat, ist das - zwar ordnungsgemäß verkündete - Urteil verfahrensrechtlich nicht vollständig und verfassungsrechtlich unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) zustande gekommen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Richteramt ist der frühere ehrenamtliche Richter als Soldat ausschließlich Angehöriger der vollziehenden Gewalt und kann als solcher keine richterliche Tätigkeit mehr ausüben. Der Senat hält darum entgegen der Auffassung von Lingens (NZWehrr 1991, 214) an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Beschluß vom 8. Mai 1991 - BVerwG 2 WD 18.91 - <BVerwGE 93, 90 = NJW 1991, 2657 = NZWehrr 1991, 213>).

6

Bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung, wie sie hier vorliegt, ist der Wehrdienstsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer sowie an deren rechtliche Würdigung des Verhaltens des Soldaten als Dienstvergehen gebunden. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, weil die angefochtene Entscheidung im Rechtssinne einem Urteil ohne Gründe gleichsteht, so ist eine Grundlage für die Rechtsfindung des Senats nicht vorhanden.

7

2.

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt und der Soldat hatten nach § 115 Abs. 2 WDO Gelegenheit zur Äußerung.

8

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 31. März 1993 beantragt,

das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Dezember 1992 aufzuheben und die Sache an eine andere Truppendienstkammer zurückzuverweisen.

9

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen ist der Endentscheidung vorzubehalten (§ 133 Abs. 1 und 2 WDO).

Hacker
Roth
Dr. Widmaier