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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1997, Az.: BVerwG 8 C 42/95

Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Erstattung des über die endgültige Beitragsschuld hinausgehenden Teils einer Vorausleistung; Gläubiger des Erstattungsanspruchs; Eigentumswechsel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1997
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 42/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Frankfurt 03.12.1992 - VG I/3 E 92/92
VGH Hessen - 14.09.1995 - AZ: 5 UE 260/93
II. VGH Kassel 14.09.1995 - VGH 5 UE 260/93

Fundstellen

  • DVBl 1997, 1060-1061 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1998, 212 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1998, 1968 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 431

Amtlicher Leitsatz

Gläubiger eines Anspruchs auf Erstattung des Teils einer erbrachten Vorausleistung, der die (sachliche) endgültige Erschließungsbeitragsschuld übersteigt, ist auch dann der Vorausleistende, wenn zwischen der Vorausleistung und dem Entstehen der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht ein Wechsel im Eigentum an dem dieser Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge, die er für die voraussichtlichen Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße "In den Weingärten" erbracht hat.

2

Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke "In den Weingärten 82" und "In den Weingärten 84", für die er aufgrund der Bescheide vom 17. Januar 1983 und vom 18. September 1985 Vorausleistungen in Höhe von 17 669,12 DM und 29 737,76 DM zahlte. Den Vorausleistungsbescheiden lag ein prognostizierter Erschließungsbeitrag von 78,88 DM je qm zulässiger Geschoßfläche zugrunde. Im Jahre 1989 verkaufte der Kläger beide Grundstücke und übereignete sie sodann. Durch Bescheid vom 15. Juli 1991 zog die Beklagte den Kläger für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße "In den Weingärten" mit Blick auf ein in seinem Eigentum verbliebenes Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag heran. Diese Heranziehung stellt auf einen Erschließungsbeitrag von 61,16 DM pro qm zulässiger Geschoßfläche ab.

3

Das Begehren des Klägers, zu seinen Gunsten den bei den Vorausleistungen für die Grundstücke "In den Weingärten 82 und 84" überzahlten Betrag im Rahmen der Heranziehung für das in seinem Eigentum verbliebene Grundstück anzurechnen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1990 ab. Im Zusammenhang mit seinem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 15. Juli 1991 wandte sich der Kläger auch dagegen, daß die Beklagte ihm die Abrechnung der erbrachten Vorausleistungen und die Anrechnung des überzahlten Betrags verweigert hatte. Mit Bescheid vom 28. November 1991 bestätigte die Beklagte ihre Weigerung und führte zur Begründung aus, in den Fällen der Grundstücke "In den Weingärten 82 und 84" sei die Abrechnung der Erschließungsbeiträge mit dem im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vorgenommen worden. Aus diesem Grunde sei sie, die Beklagte, daran gehindert, dem Rückzahlungsbegehren zu entsprechen.

4

Durch Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 1992 hat das Verwaltungsgericht der vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14. September 1995 zurückgewiesen. Die nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Verpflichtungsklage sei in Höhe eines Betrags von 10 649,72 DM begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erlaß eines Erstattungsbescheids in Höhe der von ihm für die Grundstücke "In den Weingärten 82 und 84" gezahlten Vorausleistungen, soweit diese die endgültig entstandenen Erschließungsbeiträge überstiegen. Denn insoweit bestehe kein rechtlicher Grund mehr für ihre Zahlung.

5

§ 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB gebe nichts für die abweichende Ansicht der Beklagten her. Diese - im bis zum Inkrafttreten des Baugesetzbuchs geltenden Bundesbaugesetz nicht enthaltene - Bestimmung schreibe vor, daß die auf einen Erschließungsbeitrag geleistete Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen sei, und zwar selbst dann, wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig sei. Mit diesem Inhalt erfasse sie jedoch nicht den hier zu beurteilenden Fall.

6

Nach § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB solle eine "Verrechnung" der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld vorgenommen werden. Der Begriff der "Verrechnung" unterscheide sich von dem ansonsten üblichen Begriff der "Aufrechnung" dadurch, daß die bei dieser gebotene Gegenseitigkeit der Forderungen nicht erforderlich sei, so daß die Verrechnung auch in einem Dreiecksverhältnis, wie hier zwischen früherem und derzeitigem Eigentümer und der Gemeinde, möglich sei. Dabei stünden sich die Beitragsforderung der Gemeinde gegen den "Neueigentümer" und der Erstattungsanspruch des "Alteigentümers" und Vorausleistenden gegen die Gemeinde gegenüber. Folge der Verrechnung sei, daß die Beitragsforderung und der Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Vorausleistung, soweit sie sich deckten - also bis zur Höhe der niedrigeren Forderung -, untergingen. Darüber, was in den Fällen geschehen solle, in denen die Vorausleistung - und damit der Erstattungsanspruch - den endgültigen Beitragsanspruch übersteige oder in denen die Vorausleistung hinter dem endgültigen Beitragsanspruch zurückbleibe, treffe § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB keine Regelung. Die Rechtsfolgen für diese Fälle müßten aus den sonstigen Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts entnommen werden. Das bedeute dann, wenn die Beitragsforderung überwiege, daß der überschießende Teil des Erschließungsbeitragsanspruchs der Gemeinde gemäß §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzung bestehengeblieben und nicht erloschen sei. Für den hier gegebenen Fall einer überschießenden Vorausleistung bedeute das, daß es bei dem Erstattungsanspruch bleibe, soweit er nicht durch die Verrechnung mit der Beitragsforderung erloschen sei. Dieser Anspruch stehe weiterhin seinem (ursprünglichen) Inhaber, also dem Vorausleistenden, zu. Denn dafür, daß die gesamte Vorausleistung - unabhängig von ihrer Höhe - nunmehr dem Beitragspflichtigen zugerechnet werden solle, lasse sich aus dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nichts herleiten.

7

Der Höhe nach sei der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit seien von der Beklagten Bedenken auch nicht erhoben worden.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht rügt und darum bittet, unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

11

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darüber, ob der Kläger oder - wie die Beklagte meint - derjenige, der nach Erbringung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag durch den Kläger vor Entstehen der endgültigen Erschließungsbeitragspflichten dessen beide Grundstücke im Jahre 1989 erworben hat. Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung des Betrags ist, um den die Vorausleistungen die auf diese Grundstücke entfallenden endgültigen Erschließungsbeiträge übersteigt. Denn die Höhe dieses Betrags ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig.

12

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte sei ungeachtet der eingetretenen Bestandskraft der beiden Vorausleistungsbescheide vom 17. Januar 1983 und 18. September 1985 nicht berechtigt, diesen vom materiellen Erschließungsbeitragsrecht nicht gedeckten (Differenz-)Betrag zu behalten, sie sei vielmehr verpflichtet, ihn auszukehren. Der entsprechende Erstattungsanspruch - so führt das Berufungsgericht aus - sei im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weil § 4 Abs. 1 Nr. 5 a Hessisches Gesetz über Kommunalabgaben (KAG) in Verbindung mit § 218 Abs. 2 AO die Zahlung eines Erstattungsbetrags vom Erlaß eines Erstattungsbescheids abhängig mache. Das ist bundesrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

13

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Erstattungsanspruch stehe dem Kläger unabhängig davon zu, daß er das Eigentum an den betreffenden Grundstücken nach Erbringung der Vorausleistungen, aber vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten verloren habe. Auch das ist richtig.

14

Auf der Grundlage noch des Bundesbaugesetzes, das sich mit Blick auf Vorausleistungen darauf beschränkt hat, in § 133 Abs. 3 Satz 1 zu erlauben, "für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird", hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 50 S. 51 (52) und vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 55 S. 15 (19)) erkannt, bei der Vorausleistung handele es sich ihrem Wesen nach um eine vorläufige Leistung auf den Erschließungsbeitrag, die mit dem später entstehenden Beitrag zu "verrechnen" sei. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Baugesetzbuchs in § 133 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB ausdrücklich angeordnet, "die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen". Diese Verrechnung erfolgt kraft Gesetzes "ipso facto", d.h. ohne daß es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf, und sie erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der endgültige Erschließungsbeitrag oder genauer: die Erschließungsbeitragsforderung der Gemeinde als solche, also schon vor ihrer Geltendmachung durch einen Beitragsbescheid, entsteht. In diesem Zeitpunkt nämlich ist diese Beitragsforderung derart voll als Anspruch ausgestaltet, daß sie geeignet ist, durch die Vorausleistung in deren Umfang getilgt zu werden, so daß damit die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigene und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung vollkommen eintritt; diese Erfüllungswirkung war solange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung die Vorausleistung von Anfang an dienen sollte (vgl. Urteile vom 5. September 1975 - BVerwG IV CB 75.73 - a.a.O., S. 20, und vom 26. Januar 1996 - BVerwG 8 C 14.94 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 125 S. 12 (17)). Stellt sich im Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Erschließungsbeitragsforderung heraus, daß sie durch die zuvor erbrachte Vorausleistung nur zum Teil getilgt worden ist, ist die Gemeinde gehalten, den Differenzbetrag durch einen Beitragsbescheid vom Beitragspflichtigen zu erheben. Ergibt sich hingegen, daß die Vorausleistung die endgültige Beitragsforderung übersteigt, die Vorausleistung also nur zum Teil durch Tilgung dieser Beitragsforderung erloschen ist, ist der überschießende Betrag zu erstatten, und zwar demjenigen, der die Vorausleistung erbracht hat. Er allein ist Gläubiger des entsprechenden Erstattungsanspruchs.

15

Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn zwischen der Erbringung einer Vorausleistung und dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht ein Wechsel im Eigentum an dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück stattgefunden hat. Auch dann ist der Teil der Vorausleistung, der deshalb nicht durch die Verrechnung mit der endgültigen Beitragsforderung erloschen ist, weil er diese der Höhe nach übersteigt und aus diesem Grunde durch die Verrechnung unberührt geblieben ist, demjenigen zu erstatten, der die Vorausleistung erbracht hat. Aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht fehlt es an jeglicher Rechtfertigung für die Annahme, Gläubiger dieses überschießenden Betrags sei nicht der Vorausleistende, sondern der Grundstückserwerber, und damit eine Person, zu der die Gemeinde mit Blick auf diesen Differenzbetrag in keinerlei rechtlicher Beziehung steht. Das schließt zwar nicht aus, daß der Vorausleistende seinen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde an den Grundstückserwerber abtritt, so daß dieser gegen den Erschließungsbeitragsanspruch der Gemeinde aufrechnen kann. Doch geht es auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht um eine derartige Konstellation.

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Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB habe keinen Einfluß auf die hier zu beantwortende Präge. Richtig ist, daß - wie bereits gesagt - diese Vorschrift eine Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsforderung anordnet. Jedoch beschränkt sich diese Verrechnungsanordnung der Sache nach auf den Teil der erbrachten Vorausleistung, der durch die Verrechnung mit der endgültigen Beitragsforderung sozusagen verbraucht wird, den Teil also, der den Beitragsanspruch durch Erfüllung tilgt. Sie erfaßt hingegen nicht auch den überschießenden Teil, d.h. den Differenzbetrag, der durch die Verrechnung unberührt bleibt und deshalb von der Gemeinde zu erstatten ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB sowie dem mit ihm verfolgten Zweck und wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien.

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Vorausleistungen sind - und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nach dem Baugesetzbuch nicht von der nach dem Bundesbaugesetz - demjenigen, der sie erbracht hat, zu erstatten, wenn der weitere Geschehensablauf dazu geführt hat, daß für das Grundstück des Vorausleistenden eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. u.a. Urteile vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 8.90 - Buchholz 306.11 § 133 BauGB Nr. 115 S. 35 (36) und vom 13. August 1993 - BVerwG 8 C 36.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 67 S. 86 (89)). Unter Geltung des Bundesbaugesetzes entstand einem Vorausleistenden ein Anspruch auf Erstattung einer erbrachten Vorausleistung überdies, wenn beispielsweise - wie hier - aufgrund eines Kaufvertrags das Eigentum am Grundstück vor Entstehen der endgültigen (sachlichen) Erschließungsbeitragspflicht gewechselt hatte, mithin für denjenigen, der vorausgeleistet hatte, keine endgültige Beitragspflicht mehr entstehen konnte, die durch die Vorausleistung hätte getilgt werden sollen. Das Bundesbaugesetz gab - so hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1.81 u. 2.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 76 S. 1 (8)) entschieden - keine Handhabe, die es der Gemeinde ermöglichte, die vom Veräußerer erbrachte Vorausleistung zu behalten und später mit der Beitragspflicht des Erwerbers zu verrechnen. Diese Handhabe gibt nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, und zwar selbst für Vorausleistungen, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Baugesetzbuchs erbracht worden sind. Denn er ordnet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht nur eine Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsforderung der Gemeinde an, sondern gebietet dies auch für den Fall, daß - etwa infolge eines nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs, aber vor Entstehen der gemeindlichen Erschließungsbeitragsforderung eintretenden Eigentumswechsels - "der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist". Gegenstand dieser Regelung sowohl ihrem Wortlaut nach als auch nach dem mit ihr verfolgten Zweck ist damit einzig die zur Verrechnung mit der endgültigen Erschließungsbeitragsforderung der Gemeinde stehende Vorausleistung; zugunsten der Gemeinde soll ihre Erstattung (seit Inkrafttreten des Baugesetzbuchs) ausgeschlossen werden, wenn ein Eigentumswechsel nach Erbringung der Vorausleistung und vor Entstehen des endgültigen Beitragsanspruchs stattgefunden hat. Dementsprechend heißt es in der Amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über das Baugesetzbuch, durch die neue Regelung solle für die Zukunft "sichergestellt werden, daß auch bei Eigentumswechsel die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, d.h. auch dann, wenn der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig" werden kann (BTDrucks 10/4630, S. 116, re.Sp.).

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dr. Kleinvogel

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Prof. Dr. Driehaus

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Dr. Silberkuhl

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Sailer

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Krauß