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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.11.1996, Az.: BVerwG 1 WB 67.96

Zurückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere wegen Nichteignung auf Grund eines Täuschungsversuchs bei einer Klausur der Laufbahnprüfung; Mangelnde Eignung zum Offizier; Beurteilungsspielraum bezüglich der Eignung zum Offizier; Fachliche Qualifikation des Soldaten sowie seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften als Eignungsmaßstab für einen Offizier; Rechtfertigung der Nichteignung zum Offizier auf Grund charakterlicher Mängel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 67.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Major Horst,
Hauptfeldwebel Bonsack als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist auf 15 Jahre festgesetzt und wird voraussichtlich am 30. September 2003 enden.

2

Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller als Feldwebel mit Personalverfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) Nr. 0016/93 vom 17. August 1993 mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 22703 - Flugeinsatz/Flugsicherheitspersonal - zugelassen. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Offizier wurde er mit Verfügung vom 7. Juli 1995 für die Zeit vom 10. Oktober 1995 bis zum 8. März 1996 zur Teilnahme am Offizierlehrgang MilFD an die O. in H. kommandiert.

3

Im Verlauf des Offizierlehrganges war für den 11. Januar 1996 eine Klausur "Führung im Gefecht" angesetzt. Am Abend des 10. Januar 1996 versammelte sich der Hörsaal des Antragstellers bis auf einen oder zwei Lehrgangsteilnehmer im Unterrichtsraum, um in Eigeninitiative Fragen der Klausur des folgenden Tages zu rekapitulieren. Im Laufe des Abends drang der Antragsteller zusammen mit einem anderen Lehrgangsteilnehmer mittels eines flach geschliffenen Schlüssels, den der Antragsteller dem Lehrgangskameraden übergeben hatte, und der schon Tage vorher auf seine Paßfähigkeit überprüft worden war, in das neben dem Unterrichtsraum liegende Dienstzimmer des Hörsaalleiters ein. Sie nahmen ein dort bereitliegendes Konzept für die am nächsten Tage zu fertigende Klausur nebst Lösungshinweisen an sich und kehrten in den Unterrichtsraum zurück. Dort zeichnete ein weiterer Lehrgangsteilnehmer die Unterlagen mit einer Videokamera auf. Anschließend wurden die Unterlagen wieder in das Dienstzimmer des Hörsaalleiters zurückgelegt. Mit Hilfe eines vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Fernsehgeräts wurden die Unterlagen ausgewertet, das Ergebnis in komprimierter Form zu Papier gebracht und an 18 der 19 Prüfungsteilnehmer verteilt.

4

Nachdem der Hörsaalleiter bei der Korrektur der Klausurarbeiten auffällige Übereinstimmungen der Bearbeitungen mit den Lösungshinweisen festgestellt hatte, räumte der Antragsteller bei seiner Vernehmung am 25. Januar 1995 und ergänzenden Anhörungen in den folgenden Tagen seinen Tatbeitrag ein.

5

Auf Antrag des Inspektionschef VIII ... der O. vom 12. Februar 1996, der vom Kommandeur der Lehrgruppe und dem Kommandeur OSH mit Nachdruck befürwortet wurde, wurde der Antragsteller mit Verfügung des PSABw vom 26. Februar 1996 wegen Nichteignung zum OffzMilFD in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt. Zur Begründung ist angegeben, daß der Antragsteller sich im Zusammenhang mit einer Täuschungshandlung bei einer entscheidenden Klausur der Laufbahnprüfung eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe, dessen Art und Schwere sich mit den Anforderungen an einen Offizier nicht vereinbaren ließen.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 1996 Beschwerde ein, in der er im wesentlichen vortrug, daß insbesondere der Tatsache, aus freien Stücken zur schnelleren Klärung des Sachverhalts den gesamten Tatablauf aufgezeigt zu haben, nicht genügend Beachtung zu seinen Gunsten geschenkt worden sei. Durch die Art und Weise der Vernehmungen der Lehrgangsteilnehmer sei den anderen Beteiligten eine "goldene Brücke" gebaut worden, sie hätten sich mehr und mehr hinter den Hauptbeteiligten verstecken können mit der Folge, daß diese in der Laufbahn der OffzMilFD verbleiben dürften. Die Mittäter- und Mitwisserschaft müßten seiner Meinung nach tiefgreifender berücksichtigt werden.

7

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 14. Juni 1996, dem Antragsteller ausgehändigt am 24. Juni 1996, als unbegründet zurück.

8

Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 1996, das beim BMVg am 25. Juni 1996 einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 26. Juli 1996 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, er rüge, daß die Entscheidung über seine fachliche Qualifikation für die Laufbahn der OffzMilFD als ein Akt wertender Erkenntnis mit einem daraus gefolgerten Beurteilungsspielraum angesehen werde und nicht als eine reine Subsumtion des Tatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift. Ferner beanstande er, daß im konkreten Fall die beschriebenen vermeintlichen charakterlichen Mängel als ausreichend angesehen würden, seine Eignung für die Offizierlaufbahn zu verneinen. Die im gegebenen Fall vorliegende Gruppendynamik, die letztlich zu dem Vorfall am 10. Januar 1996 geführt habe, sei nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, daß er gegenüber anderen Lehrgangskameraden "ein erhebliches Maß an krimineller Energie und Eigensucht offengelegt und sich vom Gros der Mitläufer deutlich abgehoben" habe. Der Stand des disziplinargerichtlichen Ermittlungsverfahrens lasse durchaus andere für ihn günstigere Rückschlüsse zu.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor, das PSABw sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß es dem Antragsteller an der Eignung zum Offizier mangele. Der Ablauf der Vorkommnisse am 10. Januar 1996 sowie der eigene Anteil werde vom Antragsteller zugestanden. Er habe in den Vernehmungen Ende Januar 1996 die Tatanteile und die Vorbereitungshandlungen der Beteiligten ausführlich dargelegt. Das Zurverfügungstellen des selbst gefertigten, auf die Funktionsweise überprüften Nachschlüssels und das unbefugte Eindringen in das Dienstzimmer des Hörsalleiters, um sich die Lösungskonzepte zu verschaffen, stellten einen herausgehobenen Tatbeitrag dar und qualifizierten ihn zu einem Haupttäter. Der Antragsteller habe nicht einem Gruppenzwang oder einer Gruppendynamik unterlegen, mit seinem Tatanteil habe er überhaupt erst die Täuschungshandlung ermöglicht. Die Offenbarung des Hörsaals in einem sogegannten Bekennerschreiben am 25. Januar 1996 sei erst erfolgt, nachdem der Täuschungsversuch durch den Hörsaalleiter erkannt worden sei. Dieses Schreiben stelle lediglich den Versuch dar, in der Anonymität eines Kollektivgeständnisses den eigenen Tatanteil zu verschleiern. Der im Antrag auf gerichtliche Entscheidung angeführte Stand der Ermittlungen im disziplinargerichtlichen Verfahren könne dahinstehen, da der der Rückführung zugrundeliegende Sachverhalt vom Antragsteller zweifelsfrei zugestanden worden sei und die Verfahren im übrigen unabhängig voneinander seien.

12

Der Kommandeur der T. hat mit Verfügung vom 2. Mai 1996 gegen den Antragsteller wegen dessen Verhaltens am 10. Januar 1996 ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet.

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 421/96 - lag dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Der Antrag ist zulässig.

15

Mit ihm wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des PSABw vom 26. Februar 1996 über seine Zurückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere und gegen den diesen bestätigenden Beschwerdebescheid des BMVg vom 14. Juni 1996. Dafür ist die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte - hier des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegeben (Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239> und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 -). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.

16

Er ist jedoch nicht begründet.

17

Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich dabei infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88-, vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 61.92 - <DokBer B 1993, 239>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92-, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95-, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 95.95 - und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 73.95 - <DokBer B 1996, 239>).

18

Die nur in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere ergibt keinen Rechtsfehler.

19

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als OffzMilFD eignet, hängt davon ab, ob er die dafür zu stellenden Anforderungen erfüllt. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften maßgebend. Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die hohe Verantwortung zu berücksichtigen, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat (vgl. zu alldem Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 86.92 - und vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 60.95 -).

20

Die angefochtenen Bescheide gehen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, daß die Verhaltensweisen des Antragstellers am 10. Januar 1996 auf erhebliche charakterliche Mängel schließen lassen, die den Schluß auf die Nichteignung zum Offizier rechtfertigen.

21

Der Antragsteller räumt den Tatvorgang am 10. Januar 1996 und auch seinen Tatbeitrag ein. Er muß sich vorhalten lassen, daß seine Tatbeteiligung erheblich war, denn das Zurverfügungstellen des zurechtgefeilten Schlüssels und das gemeinsame Eindringen in das Dienstzimmer des Hörsaalleiters mit der Mitnahme der Klausurunterlagen ermöglichten erst das weitere Geschehen und den Täuschungsversuch bei der Klausur durch nahezu den gesamten Hörsaal. Dies hebt seinen Tatbeitrag gegenüber der Tatbeteiligung der Lehrgangsteilnehmer, die lediglich den Lösungsvorschlag annahmen und bei der Klausur mit sich führten und benutzten, erheblich heraus. Es überschreitet daher den gegebenen Beurteilungsrahmen, in dem sich das PSABw frei bewegen konnte, nicht, wenn der Antragsteller als einer der drei Hauptbeteiligten angesehen und anders behandelt wurde als die übrigen Lehrgangsteilnehmer. Auf einen Offizieranwärter, der sich so verhält wie der Antragsteller, ist kein Verlaß, zumal es sich nicht lediglich um ein unüberlegtes situationsbedingtes Fehlverhalten gehandelt hat. Es ist daher die Auffassung vertretbar, daß der Anwärter in einem solchen Fall den Anforderungen an die hohe Veranwortung, die er als Offizier zu tragen hätte, nicht mehr gerecht werden kann.

22

Besondere tatsächliche Gegebenheiten, die eine günstigere Betrachtungsweise rechtfertigen oder nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Geständnis, das der Antragsteller zunächst mit allen anderen beteiligten Hörsaalkameraden im Schreiben vom 25. Januar 1996 und später bei seinen Vernehmungen in bezug auf seinen Tatbeitrag ablegte, kann ihn nicht entlasten. Diese Geständnisse wurden erst abgelegt, als die Tat entdeckt war. Ob die "Haupttäter" durch Beteiligung an dem kollektiven Geständnis den erhöhten Grad ihres Fehlverhaltens tarnen wollten, wie der BMVg meint, kann dahinstehen.

23

Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das PSABw den Antragsteller wegen Nichteignung zum Offizier gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt hat. Dafür, daß den verfahrensmäßigen Anforderungen der Nr. 416 i.V.m. Nr. 1063 ZDv 20/7 nicht Rechnung getragen worden sei, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ihm ist die Absicht der Rückführung eröffnet und Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu und zu den Gründen zu äußern; Eröffnung und Anhörung sind auch aktenkundig gemacht worden.

24

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

25

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Horst
Bonsack