Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1996, Az.: BVerwG 1 WB 18.96
Auswahlentscheidung des Vorgesetzten bei der Beförderung und Versetzung eines Soldaten; Versetzung auch bei Mangel eines dienstlichen Bedürfnisses; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung; Ermessen des Vorgesetzten bei der Besetzung eines Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 18.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 SG
- Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- § 114 VwGO
Ermessen des Vorgesetzten bei der Besetzung einer Dienststelle
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 4. September 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberstleutnant Graf, Oberstabsfeldwebel Steinbrink als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2010. Bis zum 30. September 1989 hatte er einen Oberfeldwebel-XFeldwebel-Dienstposten (OFw-/Fw-DP) Elektronikprüfgerätemechanikermeister (EloPrüfGerMechMstr) bei der Elektronikstaffel/Jagdbombergeschwader (EloStff/JaboG) ... in S. inne. Seit 1. Oktober 1989 wird er auf einem Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten (StFw-/HptFw-DP) als EloPrüfGerMechMstr beim mobilen Kalibriertrupp Elektronik (KalTrpElo) .../Luftwaffenwerft (LwWertt)..., in S. verwendet. Seine Ernennung zum Hauptfeldwebel erfolgte am 1. April 1990.
Anläßlich eines am 22. August 1989 geführten Personalgesprächs wurde dem Antragsteller eröffnet, daß beim JaboG 38 für ihn vor dem Jahr 1997 keine Förderungsmöglichkeit zum HptFw bestehe. Mit seinem Einverständnis wurde er daraufhin ab 1. Oktober 1989 auf seinen jetzigen Dienstposten versetzt. Des weiteren wurde er davon in Kenntnis gesetzt, daß beabsichtigt sei, ihn nach dieser Verwendung auf einen StFw-/HptFw-DP beim JaboG 38 zu versetzen. Für den Fall, daß dort zu einem früheren Zeitpunkt ein entsprechender Dienstposten freiwerde, sei auch eine frühere Versetzung dorthin möglich.
Mit Fernschreiben vom 20. April 1994 wies die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antragsteller unter Bezugnahme auf das im Jahr 1989 mit ihm geführte Personalgespräch darauf hin, daß bei der Luftwaffe zwischenzeitlich erhebliche organisatorische Änderungen eingetreten seien. Dabei wurde ihm die Möglichkeit einer Verwendung auf einem "stationären" Dienstposten seiner Fachtätigkeit bei der LwWertt ... in M. angeboten. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, daß die Verwendungsentscheidung über die Nachbesetzung des voraussichtlich zum 1. Oktober 1997 freiwerdenden StFw-/HptFw-DP EloPrüfGerMechMstr, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 240/003, beim JaboG ... erst Ende 1996 getroffen werde. Insgesamt seien bei der EloStff/JaboG ... zwei StFw-/HptFw-DP EloPrüfGerMechMstr (TE/ZE 240/003 bzw. TE/ZE 240/002) eingerichtet.
Am 26. April 1994 erklärte der Antragsteller, an einer Verwendung im stationären Bereich der LwWertt ... in M. ab 1. Oktober 1994 nicht interessiert zu sein. Vielmehr strebe er weiterhin den StFw-/HptFw-DP beim JaboG ... in S. an. Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 bat er die SDL zu prüfen, ob er für die nach seiner Kenntnis zum 1. Oktober 1994 erfolgende Nachbesetzung des Dienstpostens EloPrüfGerMechMstr, TE/ZE 240/003, beim JaboG ... in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 20. August 1994 teilte ihm die SDL mit, daß nach Abwägung aller Erkenntnisse - unter Einbeziehung der sozialen Aspekte der für die Besetzung dieses Dienstpostens in Frage kommenden Kandidaten - ein anderer Soldat ausgewählt worden sei. Entgegen dieser Mitteilung wurde jedoch dieser Dienstposten zum 1. Oktober 1994 nicht nachbesetzt, da die vorgesehene Wegversetzung des seinerzeitigen Dienstposteninhabers aus persönlichen Gründen nicht erfolgen konnte.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1995 beantragte der Antragsteller daraufhin bei der SDL, ihn zum 1. Januar 1996 auf den StFw-/HptFw-DP, TE/ZE 240/002, bei der EloStff/JaboG ... in S. zu versetzen.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 lehnte die SDL den Versetzungsantrag mit dem Hinweis ab, daß für diesen Dienstposten ein anderer Soldat ausgewählt worden sei.
Mit Schreiben vom 8. August 1995 legten die Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde ein mit der Begründung, daß die Auwahlentscheidung zugunsten eines anderen Soldaten nur dann mit § 3 SG vereinbar sei, wenn dadurch nicht ein leistungsschwächerer einem leistungsstärkeren Soldaten vorgezogen werde.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde des Antragstellers zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, daß für die Besetzung des betreffenden Dienstpostens die potentiellen Anwärter aus den Personengruppen "StFw/HptFw mit Versetzungswünschen in den örtlichen Bereich" und "die Berufssoldaten (BS) im Dienstgrad Oberfeldwebel (OFw) nach Eignungsreihenfolge" betrachtet worden seien. In beiden Gruppen seien jeweils zwei Soldaten vorhanden gewesen, die für die Besetzung des Dienstpostens geeignet gewesen seien. In der Gruppe der StFw/HptFw habe der Antragsteller gegenüber seinem Konkurrenten gewichtigere persönliche Gründe vorweisen können. Letztendlich sei jedoch ein Soldat aus der Gruppe der OFw (BS) ausgewählt worden, für den gesprochen habe, daß er bereits einmal für einen StFw-/HptFw-DP in diesem Bereich ausgewählt worden sei und der geplanten Versetzung zugestimmt habe. Diese Personalmaßnahme habe jedoch seinerzeit nicht realisiert werden können. Im übrigen habe dieser Soldat auf Grund der gesundheitlichen Situation seiner Angehörigen am Standort Wittmund verbleiben müssen. Dagegen habe an der Wegversetzung des Antragstellers kein dienstliches Interesse bestanden. Darüber hinaus hätten weder das wiederholte Bemühen des Antragstellers an einer "stationären" Verwendung in Ostfriesland noch die von ihm angeführten persönlichen Gründe das Ermessen des BMVg derart eingeschränkt, daß nur noch eine Versetzung auf den begehrten Dienstposten in Betracht gekommen wäre. Die Entscheidung der SDL sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. März 1996 dem Senat vorgelegt.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers tragen zur Begründung des Antrags vor:
Die von der SDL für die von ihr getroffene Auswahlentscheidung angeführten Gründe seien mit den Grundsätzen des § 3 SG nicht vereinbar. Wenn, wovon die SDL ausgehe, der Antragsteller und der ausgewählte Soldat als leistungsmäßig gleich anzusehen seien, müßten die sonstigen Kriterien, die für bzw. gegen die eine oder die andere Entscheidung sprächen, auf das genaueste gegeneinander abgewogen werden. Das sei hier nicht in ausreichendem Maße geschehen. Auch zugunsten des Antragstellers seien persönliche Gründe zu berücksichtigen. Seine Tochter befinde sich vor allem deshalb in psychiatrischer Behandlung, weil er seit nunmehr sechs Jahren auf Grund dienstlicher Notwendigkeiten gezwungen sei, häufig auch über Nacht ortsabwesend zu sein. Aus der Bescheinigung des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. Jung gehe hervor, daß sich die Tochter des Antragstellers in ambulanter Behandlung befinde und eine tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie durchführe. Dabei sei die stärkere Einbindung des Vaters in die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben der Tochter ein therapeutisches Ziel. Eine Versetzung des Antragstellers an einen wohnortfernen Einsatzort würde diese therapeutische Zielsetzung erheblich gefährden. Darüber hinaus trage der Antragsteller die weit über das normale Maß hinausgehenden dienstlichen Belastungen nunmehr bereits seit Oktober 1989, während der Konkurrent in dieser Zeit stationär in Wittmund eingesetzt gewesen sei. Schließlich müsse auch der Inhalt des mit dem Antragsteller 1989 geführten Personalgesprächs berücksichtigt werden. Auch wenn den ihm dabei erteilten Auskünften nicht die Rechtsqualität einer Zusicherung zukäme, fühle er sich durch die allein mit persönlichen Belangen eines anderen Soldaten begründete erneute Ablehnung seines Versetzungsgesuchs auf den ihm bereits vor sechs Jahren in Aussicht gestellten Dienstposten getäuscht.
Er beantragt,
den BMVg zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids der SDL vom 26. Juni 1995 und des Beschwerdebescheids des BMVg - P II 7 - vom 5. Dezember 1995 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor:
Zwar habe die personalbearbeitende Stelle bei ihrer Auswahlentscheidung grundsätzlich zu beachten, daß gemäß § 3 SG Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind. Der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten beim JaboG ... sei aber mit seinem gegenwärtigen Dienstposten bei der LwWerft ... gleichwertig. Das habe zur Folge, daß eine Konkurrenzsituation rechtlich nicht bestehe. Sein Versetzungsantrag sei deshalb nicht nach § 3 SG, sondern nach den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) zu beurteilen. Danach könne einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis bestehe, stattgegeben werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorlägen und vorrangige dienstliche Gründe nicht entgegenstünden. Der Antragsteller habe keine solchen Gründe vorgetragen. Die fachärztliche Langzeittherapie seiner Tochter und die über das Normalmaß weit hinausgehende Belastung seines Dienstpostens seien nicht so gewichtig, daß die SDL ihnen hätte Rechnung tragen müssen. Auch auf das Personalgespräch vom 22. August 1989 könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da es keine Zusicherung dahingehend beinhaltet habe, ihn auf den von ihm begehrten Dienstposten zu versetzen. Er werde jedoch, wie in dem Personalgespräch dargelegt, bei der Nachbesetzung des voraussichtlich zum 1. Oktober 1997 freiwerdenden StFw-/HptFw-DP. EloPrüfGerMechMstr, TE/ZE 240/003, JaboG ... in S. mitbetrachtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 827/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B, C, D und E, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach pflichtgemäßem Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Gerichtlich ist daher nur überprüfbar, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung einer begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO entsprechend; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -). Das ist hier nicht der Fall.
Bei der Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens EloPrüfGerMechMstr, TE/ZE 240/002, beim JaboG ... kam es auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen ihm und dem für diesen Dienstposten ausgewählten und zwischenzeitlich beförderten HptFw nicht an, da insoweit keine einer "Konkurrentenklage" vergleichbare rechtliche Situation bestand. Ein Leistungsvergleich im Sinne des § 3 SG ist nur dann anzustellen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206 = DokBer B 1993, 159 [f.]> m.w.N., vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 45.95 - und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 113.94 -). Diese Voraussetzung lag hier nicht vor, da der vom Antragsteller begehrte Dienstposten ebenso wie der von ihm bekleidete nach A 9/A 8 Z bewertet sind.
Das Versetzungsbegehren des Antragstellers stellt sich danach rechtlich als ein normaler Antrag dar, auf einen bestimmten Dienstposten versetzt zu werden. Einem solchen Antrag kann nach Nr. 6 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) entsprochen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein schwerwiegender persönlicher Grund kann hiernach im Gesundheitszustand eines mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen liegen. Derartige schwerwiegende persönliche Gründe für eine Versetzung hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit er sich auf den Gesundheitszustand seiner Tochter und deren tiefenpsychologische Behandlung beruft, ergibt sich aus der Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. J. vom 13. Dezember 1995, daß eine Versetzung des Antragstellers an einen wohnortfernen Dienstort den Erfolg der Therapie gefährden könnte. Eine solche Versetzung ist jedoch nach der Mitteilung des BMVg vom 8. März 1996 in absehbarer Zeit nicht geplant. Andere schwerwiegende persönliche Gründe für sein Versetzungsbegehren hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Der Antragsteller kann schließlich auch aus dem mit ihm im August 1989 geführten Personalgespräch keine Rechte herleiten. Die ihm anläßlich dieses Gesprächs eröffneten Planungsabsichten stellen - wovon der Antragsteller selbst zutreffend ausgeht - keine rechtsverbindliche Zusicherung, auf einen bestimmten Dienstposten versetzt zu werden, dar.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Maiwald
Dr. Bosch
Graf
Steinbrink