Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1996, Az.: BVerwG 1 B 85.96
Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionszulassungsgründe und Begründungsanforderungen; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts; Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erhebung von Abweichungsrüge und Verfahrensrüge; Ausweisungstatbestände im Ausländergesetz; Anforderungen an ein verwaltungsgerichtliches Urteil und die Urteilsfindung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 85.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.03.1996 - AZ: 11 S 3497/95
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist das Berufungsurteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
- 2.
Die Berufung auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach Paragraph 132 Absatz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
- 3.
Die Berufung des Revisionsführers auf den Verfahrensmangel fehlender oder ungenügender Sachaufklärung erfordert substantiierte Angaben dahingehend, ob und inwieweit von ihm in der Vorinstanz Beweise angetreten und vom Gericht nicht beachtet worden sind bzw. inwiefern sich dem Gericht der Vorinstanz eine (weitere) Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. März 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1.
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen können nach den dargelegten Grundsätzen nicht zur Zulassung der Revision führen.
a)
Soweit im Schriftsatz der früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 20. April 1996 ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt wird, genügt das nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil damit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgezeigt wird, sondern lediglich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als fehlerhaft kritisiert wird. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,
"ob der Kläger, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, und somit nur formal Ausländer ist, überhaupt abgeschoben werden kann",
führt auf Einzelheiten des vorliegenden Falles, aber nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Auch die weitere Frage,
"ob es zulässig ist, einen einmalig straffällig gewordenen Ausländer, der hier geboren und aufgewachsen ist und keinen Bezug zu seinem Heimatland hat, in gleicher Weise auszuweisen, wie einen Ausländer, der erst kurze Zeit hier weilt",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie berücksichtigt nämlich nicht, daß das Ausländergesetz in § 45 ff. eine differenzierte Regelung der Ausweisungstatbestände enthält, die u.a. auch die Dauer des Aufenthalts und das Gewicht bestimmter Straftaten berücksichtigt. Eine die gesetzliche Ausformung von Ausweisungstatbeständen und Ausweisungsschutz unberücksichtigt lassende Fragestellung kann in einem Revisionsverfahren nicht behandelt werden, weil sie sich nach der Rechtslage nicht stellen kann.
b)
Die Beschwerdebegründung der jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 20. Mai 1996 wirft die Frage auf,
"ob eine generalpräventiv begründete Ausweisung der Ehegatten Deutscher, wenn die Eheleute noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelebt haben, zulässig ist".
Abgesehen davon, daß der beschließende Senat zur generalpräventiv begründeten Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Ausländers, der den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und tateinheitlich damit unerlaubt Handel getrieben hat, wiederholt Stellung genommen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 4 = NVwZ 1995, 1129 m.w.N.), kann diese Frage schon deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil das angefochtene Urteil selbständig damit begründet worden ist, daß auch spezialpräventive Gründe die angefochtene ausländerrechtliche Verfügung rechtfertigen. In bezug auf diese Begründung liegen keine Revisionszulassungsgründe vor, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben. Ist das Berufungsurteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 = NVwZ-RR 1990, 658).
aa)
Hinsichtlich der "spezialpräventiven Begründung" der Ausweisung rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Berücksichtigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung (§ 108 VwGO) verletzt habe, indem es eine "zentrale Feststellung im Strafurteil" nicht berücksichtigt habe, nämlich die "bei ihm als Erstverbüßer gegebene erhöhte Strafempfindlichkeit". Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; in dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, den Prozeßstoff vollständig zur Kenntnis zu nehmen und im Urteil zu den zentralen Fragen des Rechtsstreits Stellung zu nehmen. Das Urteil braucht sich aber nicht zu jedem einzelnen Punkt, der im Verfahren eine Rolle gespielt hat oder nachträglich aufgegriffen werden könnte, zu äußern. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß das Gericht den Streitstoff vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. So liegt es auch hier. Für den Vorwurf, das Berufungsgericht habe die angeführte "zentrale Feststellung im Strafurteil" nicht berücksichtigt, besteht kein Anhaltspunkt. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils geht hervor, daß das Berufungsgericht die Strafakten beigezogen und auf sie verwiesen hat. Das darin (und in den Verwaltungsvorgängen) enthaltene Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen enthält die von der Beschwerde aufgeführte Wendung. Nichts spricht dafür, daß der Verwaltungsgerichtshof den Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit eines Erstverbüßers nicht zur Kenntnis genommen haben könnte, während es den auf derselben Seite des strafgerichtlichen Urteils erwähnten Gesichtspunkt, daß der entscheidende Anstoß für die Durchführung des Heroingeschäfts von einem verdeckten Ermittler kam, berücksichtigte. Zudem wird auf den Druck der Strafvollstreckung (UA S. 9) sowie die Wirkung der Strafe auf den Kläger (UA S. 10) eingegangen. Daraus folgt, daß sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Auswirkungen der Strafe auf den Kläger befaßt hat. Eines ausdrücklichen Eingehens auf die herausgegriffene Wendung des Urteils der Großen Strafkammer zur Strafempfindlichkeit bedurfte es nicht, zumal der Verwaltungsgerichtshof an die Strafzumessungsgründe nicht gebunden war (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1996 - BVerwG 1 B 194.95 - m.w.N.).
bb)
Die in demselben Zusammenhang erhobene Rüge der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gerechtfertigt. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Rechtsprechungsorgane aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat.
Der Kläger vermißt in den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Beurteilung, inwieweit der Strafvollzug den Kläger als Ersttäter tatsächlich ausreichend beeindruckt hat. Darin sieht er eine Abweichung von dem Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102 = NJW 1984, 1315). Mit einem solchen Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung kann eine Divergenz nicht dargelegt werden. Das angefochtene Urteil enthält keinen Rechtssatz, der zu einem in dem angeführten Beschluß des Senats aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch steht. Der beschließende Senat hat seinerzeit ausgeführt, daß es für das Ausweisungsermessen nach § 10 AuslG 1965 u.a. auf den Resozialisierungseffekt einer Strafverbüßung ankommen kann. In diesem Zusammenhang findet sich die Erwägung, daß für das Maß der Wiederholungsgefahr u.a. bedeutsam sein kann, daß der Ausländer erstmals eine - zudem längere - Freiheitsstrafe verbüßt. Es heißt dann weiter, es müsse in Rechnung gestellt werden, daß eine solche Maßnahme, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern könne. Mit diesen Ausführungen hat der beschließende Senat keinen abstrakten Rechtssatz in dem oben dargestellten Sinne aufgestellt, sondern auf einen von mehreren im Rahmen der Ermessensentscheidung zu würdigenden Gesichtspunkt hingewiesen, der im wesentlichen auf die jeweilige tatsächliche Situation abhebt. Das Berufungsgericht hat zudem diesem Aspekt auch Gewicht beigemessen. Denn es hat (UA S. 10) festgestellt, daß Anhaltspunkte einer entscheidenden Veränderung in der Persönlichkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, also nach Strafverbüßung, nicht ersichtlich seien. Die Rüge des Klägers betrifft sonach in Wahrheit keine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse seines Einzelfalles.
Werden sonach in bezug auf die "spezialpräventive Begründung" Revisionszulassungsgründe nicht aufgezeigt, kann hinsichtlich der "generalpräventiven Begründung" aus dem dargelegten Grunde die Revision nicht zugelassen werden.
c)
Der Kläger spricht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, welches Gewicht es für die Zumutbarkeit der Ausweisung deutsch verheirateter Ausländer hat, wenn ihre deutschen Familienangehörigen über keine Kenntnisse der Sprache des Heimatlandes des Ausländers verfügen und derartige Kenntnisse möglicherweise nicht erlangen können. Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sie greift einen Aspekt heraus, der als einer von mehreren für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung von Bedeutung sein kann und zielt auf eine fallunabhängige Gewichtung eines Momentes, das nur je nach seinem fallbezogenen Gewicht in die Erwägungen einfließen kann. Damit führt die Frage auf eine Einzelfallproblematik, die der Annahme der Rechtsgrundsätzlichkeit entgegensteht.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß im Falle des Klägers eine "Regelausweisung" nach § 47 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 AuslG in Betracht kam. Es hat offengelassen, ob ein "atypischer" Sachverhalt mit der Folge einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung vorlag, da eine solche Entscheidung getroffen wurde und diese nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß das Ausländergesetz bereits mit seiner Unterscheidung von "Ist-Ausweisung", "Regelausweisung" und "Kann-Ausweisung" dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 185.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3 = NVwZ 1994, 584 <585>[BVerwG 30.12.1993 - 1 B 185/93]). Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit fordert im übrigen, daß bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, der der Annahme eines Regelfalles i.S. des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG entgegensteht, wie ihn das Berufungsgericht hier für möglich erachtet hat, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles in die dann zu treffende Ermessensentscheidung (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5 und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 238.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 8) einzubeziehen und abzuwägen sind. Dies schließt es grundsätzlich aus, bestimmten Umständen eines Einzelfalles durch gerichtliche Entscheidung ein feststehendes Gewicht beizumessen.
Diese Erwägungen schließen es ebenfalls aus, der Frage grundsätzliche Bedeutung beizumessen,
"inwieweit bei Ausweisungen zu berücksichtigen ist, daß die deutschen Ehegatten straffällig gewordener Ausländer der zweiten Generation ihnen nicht in ihr Heimatland nachfolgen können, weil sie dort keine Lebensgrundlage finden",
zumal das Berufungsgericht den Gesichtspunkt, daß es der Ehefrau nur schwer möglich sein dürfte, in ... eine Lebensgrundlage zu finden, in seine Erwägungen einbezogen, aber gegenüber dem von ihm angenommenen öffentlichen Interesse an der "Entfernung" des Klägers Nachrang gegeben hat. Das betrifft die Besonderheiten des Einzelfalles, ohne auf eine grundsätzliche Problematik zu führen.
2.
Die weitere Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger vertritt in der Beschwerdebegründung seiner früheren Prozeßbevollmächtigten die Auffassung, das Berufungsgericht sei von "Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts" abgewichen, indem "die Ausweisung entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 6 verfügt" worden sei. Damit wird eine Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
3.
Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a)
Der Verfahrensmangel fehlender oder ungenügender Sachaufklärung ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. "Bezeichnet" i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist dieser Verfahrensmangel nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine (weitere) Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Mittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.
In der Beschwerdebegründung vom 20. April 1996 wird lediglich der "Vorwurf mangelnder Sachaufklärung" erhoben, das Gericht habe es versäumt, das Wohlverhalten des Klägers zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers nach Strafverbüßung in seine Erwägungen einbezogen hat (UA S. 9), werden mit diesem Vorbringen schon nicht in der erforderlichen Weise Notwendigkeit und Art einer für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung dargetan.
Der in dem Schriftsatz vom 20. April 1996 weiter erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, im Berufungsurteil über Beweisanträge zu entscheiden, kann ebenfalls nicht zu einer Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde macht insoweit geltend, es sei im Berufungsverfahren beantragt worden, die verdeckten Ermittler als Zeugen zu vernehmen, wobei vorgetragen worden sei, daß einer dieser Ermittler den entscheidenden Anstoß zum Rauschgiftdelikt gegeben habe. Damit wird unter den gegebenen Umständen eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung nicht dargelegt. Denn dem Berufungsgericht lag das Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen vom 15./18. November 1991 vor. Darin ist auf den Seiten 7 ff. und 10 im einzelnen festgestellt, wie sich die Beziehungen des Klägers zu den verdeckten Ermittlern "Mike" und "Franco" entwickelt und wie der Tathergang sich dargestellt hatte. Angesichts dessen mußte das Berufungsgericht den auf Vernehmung der verdeckten Ermittler gerichteten schriftlichen Beweisanträgen des Klägers allenfalls dann nachgehen, wenn der Kläger substantiiert von den Feststellungen des Strafgerichts abweichende oder ergänzende Tatsachen unter Beweis gestellt hätte. Derartiges trägt der Kläger mit seinem Vorbringen, die verdeckten Ermittler hätten Genaueres dazu sagen können, daß sie "den entscheidenden Anstoß zum Rauschgiftgeschäft" gegeben hätten, nicht vor. Das Berufungsgericht ist überdies (UA S. 8) in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers davon ausgegangen, daß "der entscheidende Anstoß für die Durchführung des Heroingeschäfts von dem verdeckten Ermittler ('Mike') kam". Auf dem Umstand, daß das Berufungsgericht nicht aus-drücklich im Urteil begründet hat, warum es die schriftsätzlich beantragten Beweise nicht erhoben hat, kann die angefochtene Entscheidung nicht beruhen.
b)
Im Zusammenhang mit der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Problematik fehlender Sprachkenntnisse erhebt der Kläger den Vorwurf, für das Berufungsgericht sei es ersichtlich unerheblich gewesen, daß seine Ehefrau die ... Sprache nicht beherrsche, und macht geltend, das Gericht habe insoweit gegen § 108 VwGO verstoßen. Indessen spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht angenommen haben könnte, die Ehefrau des Klägers beherrsche die ... Sprache. Es hat sich mit den Sprachkenntnissen des Klägers selbst befaßt (UA S. 13); da der Ehemann selbst in Deutschland aufgewachsen war, die Ehe in Deutschland geführt wird und der Kläger sowie seine Ehefrau in Deutschland berufstätig sind, wäre es allenfalls zu erwarten, daß etwa bestehende Kenntnisse der ... Sprache hervorgehoben worden wären, nicht aber, daß solche fehlen. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Klägers die ... Sprache nicht beherrscht. Es hat den Umstand der Verheiratung des Klägers mit einer Deutschen und die Lebensführung in Deutschland ebenso in seine Erwägungen einbezogen wie die persönliche Situation der Ehefrau (UA S. 12). Dabei hat es auf die Schwierigkeiten für die Ehefrau hingewiesen, in ... eine Lebensgrundlage zu finden, dies "nicht zuletzt" durch ihre Schwangerschaft. Dies schließt es ein, daß auch andere Gesichtspunkte, die zu Schwierigkeiten für die Ehefrau des Klägers in ... führen könnten, für das Berufungsgericht erheblich waren. Sonach kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem gegebenen Zusammenhang wesentliche Verhältnisse unberücksichtigt gelassen hätte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Mallmann
Hahn