Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1996, Az.: BVerwG 1 D 61.95
Öffnen eines Fangbriefes und Entwendung des Briefinhalts durch einen Postzustellbeamten; Eigentumsdelikt eines Beamten als Dienstvergehen; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts im Disziplinarverfahren; Milderungsgrund der Geringwertigkeit im Disziplinarrecht beim Zugriff auf den Inhalt von Briefsendungen; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen eines Beamten; Verhältnis von Disziplinarrecht und Strafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 61.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 06.06.1995 - AZ: VII VL 6/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 11 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 S. 2 BDO
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Posthauptschaffnerin ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Postamtmann Michael Dahlem, Postbetriebsinspektorin Siegrid Gerigk als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Posthauptschaffnerin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 6. Juni 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie
am 28. Februar 1992 in ihrer Eigenschaft als Briefzustellerin eine Prüfbriefsendung dem Postverkehr entzogen und geöffnet sowie das darin enthaltene Bargeld entnommen und für sich verbraucht hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Beamtin mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 11. März 1993 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden. Die hiergegen von der Beamtin eingelegte Berufung hat das Landgericht H. durch Urteil vom 6. Mai 1994 - 707 Ns 84/93 - mit der Maßgabe verworfen, daß die Beamtin wegen versuchter Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses verurteilt wird.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 6. Juni 1995 entschieden, daß die Beamtin aus dem Dienst entfernt und ihr auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird.
3.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung hat die Beamtin beantragt, sie freizusprechen. Sie hat den Vorwurf zurückgewiesen, einen Postprüfbrief aus dem Postverkehr entzogen und geöffnet sowie das darin enthaltene Geld entwendet zu haben. Der abgeleuchtete und mit Leuchtstoffspuren versehene Dienstparka sei tatsächlich nicht ihr Parka gewesen. Sie gehe weiterhin von einer Vertauschung aus. Zudem sei für sie bis heute nicht erklärbar, warum an der Unterjacke keine Leuchtspuren zu erkennen gewesen seien, wenn an der Innentasche des Parkas Leuchtspuren festgestellt worden seien. Außerdem sei bis heute nicht belegt, daß ihr Schlüsselbund in der Jacke des beschlagnahmten Parkas durch den Betriebssicherungsbeamten, Herrn P., gefunden und per Eilboten ins Postamt ... geschickt worden sei. Die Beamtin hat ferner darauf hingewiesen, daß sie in den 16 Jahren Dienstzeit, in der sie bis zur Posthauptschaffnerin befördert worden sei, ihren Dienst stets ordnungsgemäß und ohne Beanstandung verrichtet habe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Die Beamtin hat bestritten, den Brief geöffnet und daraus Geld entwendet zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts H. vom 6. Mai 1994 - 707 Ns 84/93 - enthält folgende tatsächliche Feststellungen:
"Im Jahre 1991 häuften sich im Bereich des Postamts H. zu dem mehrere Ämter wie das Amt H. und H. gehören. Meldungen über interne Verluste in der Briefpost. Ermittlungen führten zu dem Verdacht, daß die Verluste im Bereich des Postamtes ... entstanden, wo die Angeklagte (das ist die Beamtin, erg.) als Zustellerin tätig war. Durch Abgleich von Verlustmeldungen und Fehlzeiten der Mitarbeiter entstand bei dem Betriebssicherungsbeamten für den Bereich des Postamtes ..., dem Zeugen P. der Verdacht, daß ... die Angeklagte als Täterin in Betracht kam ...
P. beschloß, zwei Fangbriefe herzustellen ... Er richtete sie an nicht in dem Zustellbereich ... der Angeklagten befindliche Adressen; P. wußte nämlich, daß nur Briefe unterschlagen worden waren, die außerhalb des eigenen Zustellbereichs des jeweiligen Zustellers lagen. Einer der Briefe trug die Anschrift O. Straße, die im Zustellbereich ... lag. P. verfaßte kurze Mitteilungen, die er in die Briefe legte. Mit der Adressatin wurde die Aktion abgesprochen. Der Zeuge legte jeweils 30 DM in zwei Scheinen in die Umschläge ...
Zwischen die Scheine streute der Zeuge P. jeweils Leuchtstoffpulver. Dieses Pulver war von der Post bereitgestellt und nicht im Handel erhältlich ... Da das Gemisch nicht im Handel erhältlich war, konnte eine andere Berührung mit dem Pulver als in der Funktion als Fangmittel nicht stattfinden ...
Die Angeklagte fand zumindest einen der Briefe. Sie vermutete, daß er Geld enthielt, und bemerkte, daß er eine Anschrift außerhalb ihres Zustellbereichs trug. Sie entschloß sich, den Brief an sich zu nehmen und nicht abzuliefern, sondern zu öffnen und das Geld zu entnehmen. Sie war sich darüber klar, daß sie damit gegen das Verbot verstieß, der Post anvertraute Sendungen zu öffnen und zu unterdrücken und fremdes Eigentum zu unterschlagen. In Ausführung dieses Entschlusses lieferte die Angeklagte diesen Brief nicht ab, sondern brachte ihn an sich. Noch im Postamt oder während oder nach der Zustelltour öffnete sie den Brief, entnahm das Geld und steckte es in die Taschen ihres Parkas, um es zu behalten ... Ihre Hände kamen mit dem Fangpulver in Berührung. Das Pulver übertrug sich auf die Jacke, als sie das Geld einsteckte. Sie brachte das Geld in Sicherheit und entledigte sich des Umschlags und der einliegenden Mitteilung. P. stellte durch Rücksprache mit der Adressatin fest, daß dieser Brief, anders als der andere Fangbrief, nicht angekommen war.
An ihren Arbeitstisch zurückgekehrt, hängte die Angeklagte ihren Dienstparka und eine Unterjacke auf einen Haken an einem Ständer neben ihrem Tisch ... Da die Angeklagte an dem Tage ein Tages-Pflegekind zu betreuen hatte, war sie in Eile. Auf dem Tisch fand die Angeklagte eine schriftliche Mitteilung vor, nach der sie sich im Büro im oberen Stockwerk einfinden sollte. Dort kam es zu einer Vernehmung durch P. Gegenwart der Zeugin H. und des Zeugen O.. P. äußerte den Verdacht. Die Angeklagte stritt den Vorwurf ab. Der Zeuge P. schickte die Zeugin H. nach dem Parka der Angeklagten; diese hatte den Ständer beschrieben. Die Zeugin H. erschien mit dem Parka und der Unterjacke. In der Unterjacke fand die Angeklagte Empfangsbelege, die sie selbst vorausgefüllt hatte; sie stellte daran fest, daß es sich um ihre Unterjacke handelte. Die Angeklagte erkannte den Parka auf Frage als ihren an. Der Zeuge B. leuchtete die Kleidung und die Hände der Angeklagten mit einer ultraviolettes Licht abgebenden Quarzlampe ab. An zwei Stellen der Jacke und am Fingeransatz der einen Hand stellte er unter UV-Licht leuchtende Farbspuren fest. Die Angeklagte hatte hierfür auf Befragen keine Erklärung. P. faßte nicht in die Seitentasche des Parkas. Der Parka wurde sichergestellt und eingeschlossen ... P. verpackte den Parka für seine kriminaltechnische Untersuchung in eine Plastiktüte und nahm ihn mit in sein Büro im Postamt ..., das sich in einem anderen Stadtteil befindet.
Am folgenden Tag, einem Samstag, meldete die Angeklagte sich krank. Ihr Vertreter vermißte ihre Schlüssel, mit denen sich die Zusteller Zutritt zu bestimmten Haustüren im jeweiligen Zustellbereich verschafften. Nach den Schlüsseln wurde ohne Erfolg am Arbeitstisch der Angeklagten gesucht. Am folgenden Montag ließ der Betriebsleiter des Postamts ... bei dem Zeugen P. im Postamt ... anfragen, ob die Schlüssel in der Jacke seien. P. durchsuchte die Taschen des Parkas der Angeklagten und fand dort die Schlüssel. Er schickte sie per Eilboten an das Postamt ....
Die kriminaltechnische Untersuchung des Parka unter Verwendung eines geeigneten Mikroskops und unter UV-Licht ergab Ablagerungsstellen des Leuchtstoffpulvers in mittlerer Dichte mit fingerabdruckförmigen Bereichen starker Dichte im Klappenbereich und an der Innenfläche der linken äußeren Brusttasche und im Klappenbereich der rechten Außentasche. Stellen mittlerer und geringer Ablagerungsdichte fanden sich zwischen der linken Brusttasche und der Außentasche, in beiden Außentaschen sowie am Eingriff der rechten Innentasche. Die Ablagerung des vorgefundenen Pulvers stimmte in der Kombination und kristallinen Struktur der Teilchen und im Nachleuchteffekt der grünen Teilchen mit dem Fangstoff der Post überein ...
Die Angeklagte hat den Tatvorwurf zurückgewiesen und sich wie folgt eingelassen: Sie erinnere sich an den Brief ... Sie habe diesen Brief nicht geöffnet und kein Geld entnommen, sondern ihn in eines der Sammelfächer für fehlgeleitete Post gelegt. Diese würden von verschiedenen Personen, auch von ihr selbst, geleert.
Dann habe sie sich auf ihre Zustelltour, den Zustellbereich ..., begeben ... Gegen 10.30 Uhr sei sie von ihrer Zustelltour zurückgekommen. Sie habe ihre kurze Jacke, eine Sommerdienstjacke, in der sich die von ihr vorausgefüllten Empfangsbelege befanden, auf einen Haken eines Kleiderständers an ihrem Arbeitsplatz gehängt, darüber den Parka. Der Garderobenständer habe acht Haken gehabt; auch andere Zusteller hätten dort ihre Jacken - auf andere Haken - aufgehängt. Der Parka sei an nichts als der Kleidergröße (38) zu identifizieren gewesen. Die Schlüssel habe sie nicht in dem Parka gelassen, sondern in ihre Schublade gelegt; sie habe nämlich wegen zerebraler Krampfanfälle oft gefehlt, und die Schlüssel hätten daher für ihre Vertreter greifbar sein müssen ... Der Parka könne nicht ihre Jacke gewesen sein ...
Die Angeklagte ist aber durch die Beweisaufnahme überführt, den Brief an sich genommen, geöffnet und das Geld eingesteckt zu haben ...
Die Beweisaufnahme belegt ... zunächst, daß der mit dem Leuchtstoffgemisch präparierte Fangbrief verschwunden ist, nachdem er der Angeklagten zugespielt worden war und diese ihn, wie sie zugibt, erhalten hatte ... Daß der für den Zustellbezirk ... zuständige Zusteller den Brief unterschlagen hat, ist äußerst unwahrscheinlich, weil der Zeuge Ö. dessen Platz bis kurz vor dessen Aufbruch zur Zustellung kontrolliert hat.
Es steht auch fest, daß das von dem Zeugen P. verwendete Leuchtstoffgemisch sich an den Taschen der überprüften Dienstjacke und an den Innenflächen der Tasche gefunden hat ... Daß das Geld und der Umschlag sich bei der Überprüfung in den Taschen nicht mehr befanden, ist nach Ansicht der Kammer nicht aussagekräftig, weil das Geld weggelegt oder ausgegeben und der Umschlag weggeworfen worden sein kann.
Diese Jacke war die Dienstjacke der Angeklagten.
Zwar war die Beschreibung der Angeklagten dazu, wo die Jacke hing, anläßlich ihrer Vernehmung durch den Zeugen P. relativ ungenau. Das folgt auch aus der Aussage der Zeugin H., die die Jacke nach der Beschreibung geholt hat. Auch wies die kontaminierte Jacke keine individuellen Zuordnungsmerkmale auf; zumindest wußte keine der Personen, die die Jacke untersucht haben, von solchen Merkmalen.
Die Angeklagte hat aber nach ihrer eigenen Aussage im Verlauf der Vernehmung durch P. mehrfach bestätigt, daß es sich um ihre Jacke handelte. Wäre dies unzutreffend gewesen, hätte, weil sie nach ihrer Aussage nicht mit dem Mittel in Kontakt gekommen war, nichts nähergelegen, als dies sofort zu bestreiten, nachdem sich an der Jacke unerklärliche Spuren des Leuchtstoffgemisches gezeigt hatten. Das hat die Angeklagte aber nicht getan, der Einwand, es handele sich nicht um ihre Jacke, ist erst mit Schriftsatz ihrer früheren Verteidigerin vom 15.06.1992, also etwa vier Monate nach der Vernehmung erhoben worden. Auch in der nachfolgenden Hauptverhandlung vom 08.03.1993 vor dem Amtsgericht hat die Angeklagte diesen Einwand nicht erhoben, wie sie auf Vorhalt bestätigt hat. Diese Tatsache legt den Schluß nahe, daß dieser Einwand auf eine nachträgliche Überlegung zurückgeht.
Die Annahme, daß die kontaminierte Jacke diejenige der Angeklagten war, beruht darüber hinaus aber auf der Tatsache, daß die Zeugin H. die Jacke von einem Kleiderhaken genommen hat, auf dem auch die zweite Jacke der Angeklagten gehangen hatte. Darüber, daß letztere Jacke der Angeklagten gehörte, gibt es keine Zweifel. Dies hat die Angeklagte selbst anerkannt und tut es noch heute; in der Tasche der unteren Jacke waren nämlich nach Aussage der Angeklagten die von ihr selbst mit den Straßennamen ihres Zustellbezirks vorweg ausgefüllten Einlieferungsscheine. Die Angeklagte hatte nach ihrer Aussage ihren Dienstparka über die untere Jacke auf denselben Haken gehängt. Das läßt darauf schließen, daß der Parka, den die Zeugin H. von dem Haken genommen hat, derjenige war, den die Angeklagte selbst dahin gehängt hatte, also ihr Dienstparka. Dafür, daß die kontaminierte Jacke durch einen Unbekannten auf diesen Kleiderhaken gehängt worden ist, spricht nichts. Da nicht zwei Parkas auf dem Haken hingen, hätte eine unbekannte Person dann den Parka der Angeklagten entfernt haben müssen. Dies käme einem Komplott gleich. Eine solche Aktion hätte vorausgesetzt, daß eine Person in den Betriebsräumen, also im Stockwerk unter dem Vernehmungsraum, Kenntnis von dem Verdacht gegen die Angeklagte gehabt hätte. Das war aber gerade noch nicht der Fall, weil der Zeuge P. den Verdacht bewußt geheimgehalten hatte.
Letzte Zweifel daran, daß dieser Parka die Jacke der Angeklagten war, werden durch die Tatsache beseitigt, daß in dieser Jacke die Schlüssel der Angeklagten waren. Das Gericht glaubt der Angeklagten nicht, daß sie diese Schlüssel, wie sonst auch, in die Schublade ihres Tisches gelegt hatte. Das wäre auch nicht zwingend gewesen; sie kann dies vergessen haben, weil sie nach eigener Auskunft in Eile und durch den Zettel auf ihrem Tisch überrascht worden war. Der Zeuge P. hat gesagt, er habe nicht in die Parkatasche gefaßt. Diese Darstellung ist glaubhaft. Zweck der Untersuchung mit der Quarzlampe war nämlich die Feststellung von Leuchtstoffspuren an und in der Jacke. Das Problem der fehlenden Schlüssel trat erst am Tag danach zutage. Unter diesen Umständen kann P. vergessen haben, nach den Schlüsseln zu suchen. P. hat die Schlüssel nach seiner Aussage auf Antrage des Betriebsleiters an den folgenden Tagen, als sie vermißt und vergeblich auch am Arbeitsplatz der Angeklagten gesucht worden waren, in der Seitentasche gefunden. Der Zeuge Ö. hat dies eindrucksvoll bestätigt und ausgesagt, er habe am folgenden Montag erfahren, daß die Schlüssel schon am Tag nach dem Vorfall, einem Samstag, gesucht und nicht gefunden worden waren; der Betriebsleiter sei jetzt auf die Idee gekommen, bei P. nachzufragen, ob die Schlüssel vielleicht in der Jacke seien. Dieser habe die in einem Plastikbeutel verpackte Jacke durchsucht und die Schlüssel gefunden und eigens per Eilboten vom Postamt ... übersandt.
Daß die Angeklagte den Brief geöffnet und das Geld entnommen hat, wird auch dadurch bestätigt, daß sich eine Leuchtstoffspur auch an ihrer Hand gefunden hat.
Dem widerspricht nicht, daß sich nur eine sehr geringe Spur des Leuchtstoffpulvers an der Hand befand. Dabei ist zunächst auszuschließen, daß dieser Stoff nicht aus anderer Ursache stammte, etwa aus Spuren fluoreszierenden Briefmarkenpapiers. Da nämlich schon P. diese Spur festgestellt hatte, kann die Spur, weil sie ohne Mikroskop erkennbar war, nicht von sehr geringer Dichte gewesen sein. Daß dieser Fleck vergleichsweise klein war, ist nicht aussagekräftig, weil er zwischen der Kontamination und dem Erkennen durch P. verschiedenen Einflüssen unterlegen haben kann. So kann die Angeklagte Pulver von ihren Händen abgewaschen haben. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist das Pulver auf diese Weise ohne weiteres entfernbar. Der Grund für eine Waschung kann darin gelegen haben, daß die Angeklagte gemerkt hatte, daß der Brief markiert war. Die Angeklagte kann ihre Hände aber auch aus irgendeinem anderen Anlaß gewaschen haben, ohne auf diese Tatsache aufmerksam geworden zu sein. Nach der Rückkehr von der Zustelltour lag ein Waschen der Hände sogar nahe. Selbst wenn die Angeklagte sich die Hände nicht gewaschen hat, konnten nur noch schwache Spuren des Pulvers sichtbar sein. Das Pulver haftet nämlich nicht fest auf der Haut, wie der Sachverständige ausgeführt hat, und kann sich aus anderer Ursache von dort teilweise verflüchtigt haben, so daß nur noch ein kleiner Rest sichtbar war ...
Die Tatsache, daß der Brief bei der Angeklagten verschwunden ist und daß sich das Fangpulver an und in den Taschen ihrer Jacke und ihrer Hand befand, läßt bei unbefangener Betrachtungsweise nur den Schluß zu, daß sie den Brief geöffnet, das Geld entnommen und in ihre Taschen gesteckt hat ...
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte der versuchten Unterschlagung schuldig gemacht (§§ 22, 246 StGB). Sie hat versucht, eine fremde bewegliche Sache, die sie in Besitz oder Gewahrsam hatte, sich rechtswidrig zuzueignen.
... Die Tat stellt lediglich den Versuch einer Unterschlagung dar, weil die Zueignung des Briefes und des Geldes nicht, wie § 246 StGB es erfordert, rechtswidrig, sondern objektiv durch Einwilligung gerechtfertigt war ... Tateinheitlich hiermit hat sich die Angeklagte der Verletzung des Postgeheimnisses schuldig gemacht, § 354 StGB ..."
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist auch der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts H. vom 6. Mai 1994 gebunden. Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung aber die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind deshalb auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde.
Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis demnach auf Fälle beschränkt, in denen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nicht aus (z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 161> m.w.N.).
Solche durchgreifenden Bedenken sind hier nicht gegeben. Das Vorbringen der Beamtin, es habe sich tatsächlich nicht um ihre Jacke gehandelt, ist bereits Gegenstand der Beweiswürdigung des Strafgerichts gewesen. Das Landgericht Hamburg hat insbesondere aus der Aussage der Zeugin H., daß sie den Parka von einem Kleiderhaken geholt habe, auf dem auch die zweite Jacke der Beamtin gehangen habe, die sie als ihre Jacke anerkannt hat, und der Aussage des Zeugen P. daß er am nächsten Tag in einer Tasche der Jacke die Schlüssel gefunden habe, die zu dem Zustellbezirk der Beamtin gehörten, den Schluß gezogen, daß es sich tatsächlich um den Parka der Beamtin gehandelt hat. Soweit die Beamtin geltend gemacht hat, sie sei sicher, am Tag ihrer ersten Vernehmung ihr dienstliches Schlüsselbund aus ihrer Parkatasche entnommen und - wie immer - in ihre Schublade gelegt zu haben, ist dem das Landgericht H. in seiner Beweis Würdigung nicht gefolgt. Es hat sich insoweit auf die Aussage des Zeugen P. gestützt und darauf hingewiesen, daß die Beamtin wegen besonderer Umstände an diesem Tag vergessen haben kann, den Schlüssel in die Schublade ihres Tisches zu legen.
Auch ihre weitere Einlassung, daß es weder Zeugen noch Nachweise einer Eilbotensendung mit dem Dienstschlüsselbund gebe, begründet keine erheblichen Zweifel an der strafgerichtlichen Feststellung. Das Landgericht hat sich insoweit nicht nur auf die Aussage des Zeugen P. gestützt, der dies so bekundet hat, sondern auch auf die Angaben des Zeugen Ö., der, wie sich aus der im Strafurteil wiedergegebenen Aussage ergibt, bestätigt hat, den Zeugen P. wegen der Möglichkeit, daß die Dienstschlüssel sich in der Dienstjacke der Beamtin befinden, angerufen zu haben.
Auch aus der Einlassung der Beamtin, ihr sei nicht erklärbar, warum an der Unterjacke keine Leuchtspuren zu erkennen gewesen seien, wenn an der Innentasche des Parkas Leuchtspuren festgestellt worden seien, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Feststellungen des Landgerichts H.. Nach dem Urteil des Landgerichts H. wurden bei der kriminaltechnischen Untersuchung des Parkas Ablagerungen "im Klappenbereich und an der Innenfläche der linken äußeren Brusttasche und im Klappenbereich der rechten Außentasche" festgestellt. Wie es in dem Urteil weiter heißt, fanden sich "Stellen mittlerer und geringerer Ablagerungsdichte ... zwischen (der) linken Brusttasche und der Außentasche, in beiden Außentaschen sowie am Eingriff der rechten Innentasche". Daraus ergibt sich, daß sich Leuchtspuren nicht "an" der Innentasche ihres Parkas, sondern an der "Innenfläche" der Brusttasche sowie am "Eingriff der rechten Innentasche" befunden haben. Davon abgesehen kann es davon abhängen, wie sich der Parka und die weitere Jacke der Beamtin am Kleiderständer befunden haben, ob es zu einer Übertragung hätte kommen müssen. Jedenfalls könnte der Umstand, daß auf der zweiten Jacke der Beamtin, die sich an demselben Kleiderhaken befunden hat, keine Leuchtstoffspuren gefunden wurden, nicht den Schluß auf durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung begründen.
Aufgrund der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts H. vom 6. Mai 1994 steht damit fest, daß die Beamtin den Fangbrief geöffnet und sich das darin befindliche Geld, nämlich einen 20-DM- und einen 10-DM-Schein, zugeeignet hat.
2.
Durch das festgestellte Verhalten hat die Beamtin vorsätzlich gegen ihre Dienstpflichten verstoßen, ihr Amt uneigennützig zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordert (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG). Das innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst erforderlich.
a)
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich zugängliche Briefsendungen - dazu gehören auch sog. Prüf- bzw. Fangbriefe (Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 1 D 23.80 - <BVerwG DokBer B 1981, 247>; Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -) - öffnet und daraus Geld entwendet, zerstört regelmäßig das dem Beamtenverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut in hohem Maße angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell-eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauenswürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 1996 - BVerwG 1 D 24.95 -).
Mit dem Öffnen des Briefes und der Ansichnahme des Geldes aus dem Brief hat die Beamtin zusätzlich das Postgeheimnis verletzt (vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. <1995>, § 354 Rn. 12 zur Verletzung des Postgeheimnisses bei sog. Fangbriefen). Die vertrauliche Behandlung der Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebs. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch die Beamtin liegt deshalb eine Pflichtverletzung, die für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses zu zerstören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, z.B. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 6.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 177 = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 2>).
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt bei einem Zugriff auf Beförderungsgut nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein derartiger Milderungsgrund gegeben.
Dies gilt auch für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine mildere Bewertung des Dienstvergehens gerechtfertigt, wenn der Unrechtsgehalt des Fehlverhaltens des Beamten infolge der geringen Höhe des unterschlagenen Betrags und mangels erschwerender Umstände gemindert ist. Der Senat nimmt den geringen Wert zur Zeit mit 50 DM an, ohne damit allerdings eine starre Grenze festzusetzen, wie es auch den Grundsätzen zu § 248 a StGB entspricht (Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - <BVerwGE 93, 314 = BVerwG DokBer B 1993, 119 = NJW 1994, 210 = JÖD 1993, 115>; Urteil vom 13. März 1996, a.a.O.). Zwar ist die Geringwertigkeitsgrenze im vorliegenden Fall nicht überschritten, da der Brief, den die Beamtin widerrechtlich geöffnet hat, lediglich einen 20-DM- und einen 10-DM-Schein enthielt. Für eine mildere Beurteilung des Fehl Verhaltens ist aber nur dann Raum, wenn der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet wird. Der Milderungsgrund scheidet deshalb aus, wenn - wie hier - der Beamte zur Erlangung eines geringen Geldbetrages eine anvertraute Briefsendung öffnet und sich damit nicht nur über das Interesse der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit des Postverkehrs, sondern auch über die Sicherung der Vertraulichkeit des Inhalts von Postsendungen hinwegsetzt (Urteil vom 24. November 1992, a.a.O.).
Auch andere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. So sind die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt an einer besonderen Versuchungssituation. Der Umgang mit Briefsendungen war für die Beamtin als Zustellerin eine gewohnte, alltägliche Tätigkeit. Dies gilt auch für Briefsendungen, die zu einem anderen Bezirk gehörten und von ihr pflichtgemäß weiterzuleiten waren. Für ein von außen auf die Willensbildung der Beamtin einwirkendes Ereignis (vgl. Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, können bei Zugriffsdelikten wie im vorliegenden Fall dienstlich gute Leistungen und eine lange beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer bei der Post nicht dazu führen, von der Höchstmaßnahme abzusehen (vgl. z.B. Urteil vom 20. September 1995 - BVerwG 1 D 6.95 - m.w.N.; Urteil vom 5. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 23.94 -).
3.
Dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts (§ 80 Abs. 4 BDO), den vom Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag zum Nachteil der Beamtin abzuändern, hat der Senat nicht Rechnung getragen. Aufgrund des Fragebogens, den die Beamtin ausgefüllt hat, war eine ausreichende Grundlage zur Prüfung der Bedürftigkeit gegeben. Die schwerbehinderte Beamtin, die als Alleinstehende ihr Kind zu versorgen hat, ist auch einer finanziellen Unterstützung in der zuerkannten Höhe bedürftig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unter-Unterschrift beizufügen. Gödel