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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1996, Az.: BVerwG 1 B 194.95

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Revisionszulassungsgrund; Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die in einem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen; Notwendigkeit einer klärungsbedürftigen Frage für ein Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 194.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 19.09.1995 - AZ: 7 A 11560/94

Fundstelle

  • InfAuslR 1996, 303 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. September 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.

4

Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob einem bestandskräftig ausgewiesenen Ausländer, der nach Bestandskraft der Ausweisungsverfügung mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und bei dem die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, die nachträgliche Befristung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG verweigert werden kann".

5

Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie würde sich nämlich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer bislang abgelehnt, die Vollstreckung des Restes der gegen den Kläger verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Demgegenüber macht die Beschwerde geltend, die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe sei mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer Dietz vom 17. Oktober 1995 zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger aus der Strafhaft entlassen worden. Auch danach stellte sich dem Berufungsgericht die aufgeworfene Frage nicht, denn der genannte Beschluß ist erst nach Zustellung des - ohne mündliche Verhandlung erlassenen - Berufungsurteils ergangen. Eine Rechtsfrage, die sich dem Berufungsgericht nicht stellte, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; eine Rechts- oder Sachverhaltsänderung nach Erlaß des Berufungsurteils muß daher gegebenenfalls mit einem neuen Antrag an die Behörde geltend gemacht werden (Beschluß vom 8. Februar 1995 - BVerwG 1 B 6.94 - Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 18 S. 7).

6

Auch wenn man hiervon absieht, führt das Beschwerdevorbringen nicht auf eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Frage. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG genügt in der Regel eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. auch Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 1 B 90.94 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5). Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsfehler im Hinblick auf die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung der mit Ausweisung verfolgten general- und spezialpräventiven Zwecke bejaht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß Art. 6 Abs. 1 GG den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Ausweisung schützt (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>; BVerwGE 42, 133 <137 f.>[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72];  59, 104 <111>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]und 112 <116>; 81, 155 <162 f.>) und auch nicht generell eine Befristung der Ausweisung gebietet. Heiratet ein Ausländer nach seiner Ausweisung einen deutschen Staatsangehörigen, so darf eine Befristung der Wirkung der Ausweisung wegen des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 GG nicht versagt werden, wenn von dem aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesenen Ausländer eine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut nicht mehr ausgeht und demgemäß die mit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht so gewichtig ist, daß sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2 m.w.N.). Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine solche des Einzelfalls, die sich nicht verallgemeinernd beantworten läßt und deswegen keine fallübergreifende Bedeutung hat.

7

Unabhängig hiervon verleiht die Frage, welche Bedeutung der Prognose einer Strafvollstreckungskammer in der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung zukommt, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie läßt sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend beantworten. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß - insbesondere im Rahmen von Entscheidungen über die Aussetzung einer Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung getroffene - prognostische Beurteilungen des Strafrichters über das künftige Verhalten des Verurteilten für die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung, ob mit neuen Verfehlungen des Ausländers gerechnet werden darf und ihnen durch seine Ausweisung vorgebeugt werden soll, zwar von tatsächlichem Gewicht sind, eine rechtliche Bindung insoweit aber nicht auslösen; die Ausländerbehörde hat ein eigenständiges Prüfungsrecht (vgl. zum Beispiel BVerwGE 57, 61 <66 f.>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschlüsse vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - und vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 45 bzw. Nr. 104). Ob für die Ausländerbehörde Anlaß besteht, von einer (dem Ausländer günstigen) Prognose inhaltlich abzuweichen, ist im wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art. die sie nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt (vgl. auch Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Meyer
Mallmann
Groepper