Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1996, Az.: BVerwG 1 B 54/96
Grundsätzliche Bedeutung einer zur Klärung aufgeworfenen Rechtsfrage; Widerruf einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen persönlicher Unzuverlässigkeit auf eine strafrechtliche Verurteilung; Kriterien für die Annahme einer Unzuverlässigkeit; Ableiten einer Gefährdung von Vermögensinteressen auf Grund objektiv festgestellter Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 54/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.1995 - AZ: 4 A 557/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG
- § 14 Abs. 1 1. AVO RBerG
- § 6 1. AVO RBerG
Prozessführer
Herr ...
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1995 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Daran fehlt es hier.
a)
Der Kläger hält die sinngemäß aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig, ob der Widerruf einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen persönlicher Unzuverlässigkeit auch dann auf eine strafrechtliche Verurteilung gestützt werden darf, wenn die dem Strafurteil zugrundeliegenden Taten im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre zurücklagen. Abgesehen davon, daß diese Frage einer verallgemeinernden Beurteilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1987 - BVerwG 1 B 93.86 - Buchholz 355 RBerG Nr. 41 S. 3) und daß außerdem das Bundesverwaltungsgericht zu ihr bereits in anderem Zusammenhang Stellung genommen hat (Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 57 = DVBl 1990, 1043; Beschluß vom 9. Juli 1993 - BVerwG 1 B 105.93 - Buchholz 451.20 § 34 c GewO Nr. 6 = NVwZ-RR 1994, 19), rechtfertigt die Frage die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil die Berufungsentscheidung nicht von dieser Frage abhängt.
Das Berufungsgericht hat die persönliche Unzuverlässigkeit des Klägers in erster Linie und selbständig tragend daraus abgeleitet, daß er sich im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides "schon seit längerer Zeit derart in Vermögensverfall befand, daß ein ordnungsgemäßes wirtschaftliches Verhalten nicht mehr möglich war" (UA S. 13). Es hat dabei auf die 1987 und 1990 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen des Klägers und auf seine Verbindlichkeiten in Höhe von über 900.000 DM hingewiesen, denen ein - zum großen Teil abgetretenes - monatliches Nettoeinkommen von lediglich 3.565,51 DM gegenüberstand. Erst in zweiter Linie hat das Berufungsgericht auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers abgestellt und aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten den Schluß auf die Unzuverlässigkeit gezogen sowie ausgeführt, daß die in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestehende schlechte finanzielle Situation des Klägers unter diesen Umtänden erst recht die Befürchtung nahelegte, der Kläger könnte zu deren Beendigung oder Abmilderung Handlungen zum Nachteil der Rechtsuchenden vornehmen. Für das Berufungsgericht begründeten somit bereits die objektiven Vermögenverhältnisse des Klägers zum maßgebenden Beurteilungszeitpunkt ohne Rücksicht auf die abgeurteilten Straftaten dessen Unzuverlässigkeit. Ist wie hier ein Berufungsurteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassunsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Diese Voraussetzung ist, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben, nicht erfüllt.
b)
Weiterhin hält der Kläger für klärungsbedürftig, "ob eine Gefahr für die Belange der Rechtsuchenden nicht konkreter an möglichem Fehlverhalten orientiert werden muß"; diese Frage stelle sich vor dem Hintergrund, daß dem Kläger "im Kernbereich der Ausübung seiner Tätigkeit" keinerlei Vorwürfe zu machen seien und daß er keine der ihm unterstellten Gefährdungen realisiert habe. Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Die Beschwerdebegründung macht nicht ersichtlich, daß für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles ein über die bisherige Rechtsprechung hinausgehender Klärungsbedarf besteht.
Nach § 14 Abs. 1 der 1. AVO RBerG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Nach Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Nach § 6 1. AVO RBerG ist die Frage, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Nachsuchenden gegeben ist, unter Berücksichtigung seines Vorlebens, insbesondere etwaiger Strafverfahren, zu prüfen. Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Nachsuchenden und die Art seiner Wirtschaftsführung die Belange der Rechtsuchenden gefährdet würden. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Rechtsbeistandes neben etwaigen strafrechtlichen Verfehlungen auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse heranzuziehen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß geklärt, daß Unzuverlässigkeit auch dann gegeben sein kann, wenn schlechte wirtschaftliche Verhältnisse nicht auf ein vorwerfbares oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten des Rechtsbeistandes zurückzuführen sind. Sie begründen zwar nicht - ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles - in jedem Falle, aber doch regelmäßig für sich einen objektiven Versagungsgrund, weil der Gesetzgeber der Gefahr begegnen will, daß ein Rechtsbeistand in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Versuchung erliegen könnte, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mandanten im eigenen Interesse zu schädigen. Diese Gefahr kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch darin bestehen, daß der Rechtsbeistand Mandate akzeptiert, die nach Zahl oder Schwierigkeitsgrad seine Leistungsfähigkeit übersteigen (Urteil vom 3. Mai 1977 - BVerwG 1 C 43.74 - Buchholz 355 RBerG Nr. 32). Ob sich diese Gefahr "realisiert" hat oder nicht, ist nicht entscheidend. Die fortdauernde Gefährdung ist zu bejahen, wenn sie nicht so fernliegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann (Urteil vom 3. Mai 1977, a.a.O.); sie läßt sich jedenfalls grundsätzlich nicht mit dem Hinweis darauf widerlegen, daß die Berufsausübung des Klägers in ihrem "Kernbereich" bisher nicht zu Beanstandungen geführt habe. Im übrigen ist geklärt, daß die Beurteilung, ob ein Rechtsbeistand als unzuverlässig anzusehen ist, eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles erfordert (Urteil vom 3. Mai 1977, a.a.O. sowie Beschluß vom 16. Juni 1987 - BVerwG 1 B 93.83 - Buchholz 355 RBerG Nr. 41). Daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu weitergehenden Erkenntnissen führen könnte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf. Die Frage, ob die Würdigung des Berufungsgerichts den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles gerecht wird, hat keine fallübergreifende Bedeutung und rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
c)
Der Kläger möchte schließlich geklärt wissen, ob es bei der bisherigen Beurteilung verbleiben könne, die Verhaltensweise und den Vermögensverfall lediglich "unter dem Gesichtspunkt" des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu würdigen. Vielmehr müsse, so meint die Beschwerde, auch das spätere Verhalten berücksichtigt werden, weshalb auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei.
Auch diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie unterstellt, daß eine Gefährdung der Rechtsuchenden, der durch den Widerruf begegnet werden soll, bereits dann auszuschließen ist, wenn sich die Gefährdung in keinem Falle "realisiert" und sich damit "erwiesen" habe, daß die angenommenen Befürchtungen zu keiner Zeit begründet gewesen seien. Aus den bereits dargestellten Gründen trifft dieser rechtliche Ausgangspunkt nicht zu. Eine aus objektiv festgestellten Tatsachen abzuleitende Gefährdung der Vermögensinteressen Rechtsuchender läßt sich nicht mit dem Argument verneinen, sie habe sich bisher nicht realisiert. Die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats anerkannte Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. z.B. Urteil vom 3. Mai 1977, a.a.O.) begegnet im übrigen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtliehen Bedenken (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 14. März 1995 - 1 BvR 1639/91 - NVwZ 1995, 1096 = GewArch 1995, 242).
2.
Auch die einleitende Bezugnahme der Beschwerde "auf den gesamten bisherigen Vortrag des Klägers" führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen läßt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlaß der Berufungsentscheidung beurteilen, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 1 B 91.91 -). Zum anderen dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist aber bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (Beschlüsse vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 146.95 -).
3.
Das gleiche gilt für den Hinweis auf die beigefügte Verfassungsbeschwerdeschrift. Der Kläger begründet darin, weshalb er den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis zur Rechtsberatung für unverhältnismäßig und grundrechtswidrig hält; seine Darlegungen führen aber nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts.
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Hahn
Groepper