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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1995, Az.: BVerwG 1 B 146.95

Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Geltendmachung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Notwendigkeit der Beachtung des Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision; Zulässigkeit einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 146.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1995 - AZ: 23 A 1473/94

Prozessführer

...

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1995 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.

2

Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

4

Die Beschwerde macht u.a. geltend, daß Herr Franz K. über die erforderliche Qualifikation als Betriebsleiter verfüge. Insoweit könne nicht nur "rein formalistisch" auf den Befähigungsnachweis durch Ablegung einer Meisterprüfung abgestellt werden. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungsurteil, daß die Anforderungen an die Eintragung in die Handwerksrolle verfassungsrechtlich nicht bedenklich seien, könne nicht geteilt werden. Die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei immerhin schon 34 Jahre alt. Gerade im vorliegenden Fall würden zudem unverhältnismäßige, über die Maßen formalistische Anforderungen an die Klägerin gestellt. Das Berufungsurteil verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei auch mit Art. 12 GG nicht vereinbar.

5

Damit wird nicht in einer dem oben bezeichneten Darlegungserfordernis entsprechenden Weise eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage dargetan. Die Klägerin wendet sich gegen die rechtliche Würdigung ihres konkreten Falles durch das Berufungsgericht. Dabei berücksichtigt sie nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision. Mit Angriffen gegen die rechtliche Würdigung kann nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden.

6

Auch die einleitend in der Beschwerdeschrift erfolgte Bezugnahme auf das Vorbringen in den Vorinstanzen führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen läßt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlaß der Berufungsentscheidung beurteilen, so daß früheres Parteivorbringen in der Regel nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. Beschluß vom 6. August 1991 - BVerwG 1 B 91.91 -). Zum anderen dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung ist aber bei einer pauschalen Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (Beschluß vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Gielen
Mallmann