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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1996, Az.: BVerwG 8 C 47.95

Voraussetzungen für die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 47.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 30.06.1995 - AZ: 1 S 95.866

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 1995 (Au 1 S 95.866), mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Augsburg vom 25. April 1995 angeordnet worden ist, wird aufgehoben.

Der Anordnungsantrag des Klägers wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützte Antrag der Beklagten, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Augsburg aufzuheben, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes ... angeordnet hat, ist sachlich gerechtfertigt.

2

Die dem Bundesverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache obliegende Entscheidung über den Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, wie sie auch für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (vgl. etwa Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 47 S. 1 m.w.N.). Danach ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid kein Raum, wenn das - nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WPflG in der Regel ohnehin vorrangige (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 8 C 68.78 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 17 S. 3 <4>) - öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Wehrpflichtigen, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen, überwiegt (vgl. allgemein Beschluß vom 22. Januar 1988, a.a.O., S. 1 m.w.N.). Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt namentlich dann, wenn sich der angefochtene Einberufungsbescheid - bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO gebotenen lediglich summarischen Prüfung - als offenbar rechtmäßig erweist, so daß die Rechtsverfolgung des Wehrpflichtigen in der Hauptsache am Ende ohne Erfolg bleiben wird (vgl. etwa Beschluß vom 30. November 1976 - BVerwG VII C 45.76 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 29 S. 4 <7>). So verhält es sich hier.

3

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides vom 25. April 1995 ist ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angeordneten Vollzugsaussetzung nach der im festgesetzten Gestellungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 31.87 - Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7 S. 1 <2> m.w.N.). Dem Kläger stand im Gestellungszeitpunkt (3. Juli 1995) ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht zur Seite. Die vom Kläger begonnene Qualifizierungsmaßnahme als Flugzeugbauer mit internationaler Verwendungsfähigkeit ist keine "einmalige berufliche Chance" im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72 und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 und vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 2.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 172 S. 6 <8>). Die für die Zurückstellung vorausgesetzte Ausnahmesituation wird hinsichtlich der dem Wehrpflichtigen eröffneten Berufschance durch deren Einmaligkeit und die wehrdienstbedingte Endgültigkeit ihres Verlusts gekennzeichnet. Es darf schlechterdings nicht möglich sein, die gegebene Chance - sei es auch auf anderem Wege - zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 29. Januar 1993 - BVerwG 8 C 32.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182 S. 25 <27> m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Der Kläger strebt nicht ein auf keinem anderen Wege erreichbares Berufsbild, sondern eine besondere berufliche Qualifizierung mit dem Ziel einer festen Anstellung im Flugzeugbau an. Dies ist keine "einmalige berufliche Chance" im Sinne der obengenannten Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu auch Urteil vom 29. Januar 1993, a.a.O. S. 27 für den Fall eines Küchenchefs in einem internationalen Hotel). Dem Kläger ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts "nicht schlechterdings unmöglich", den angestrebten Beruf als Flugzeugmechaniker mit internationaler Verwendungsfähigkeit auch auf anderem Wege, etwa nach Ableistung seines Grundwehrdienstes, zu ergreifen. Eine etwaige zeitliche Verzögerung bei der angestrebten Weiterbildung rechtfertigt eine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht. Eine bloße Gefahr im Sinne der nicht auszuschließenden Möglichkeit des Eintritts eines beruflichen Nachteils reicht noch nicht aus, um eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu rechtfertigen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker