Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1993, Az.: BVerwG 8 C 32.92
Wehrpflicht; Zurückstellung vom Wehrdienst; Berufschance
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 32.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 05.03.1992 - AZ: 2 A 6206/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1993, 865 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1993, 637 (amtl. Leitsatz)
- NZ Wehrr 1993, 252-253
Verfahrensgegenstand
Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung der Hauptsache in der Vorinstanz
Amtlicher Leitsatz
Eine dem Wehrpflichtigen eröffnete Berufschance rechtfertigt die Zurückstellung vom Wehrdienst nur dann, wenn sie wegen ihrer Einmaligkeit durch die Heranziehung zum Wehrdienst endgültig verlorenginge.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. März 1992 mit Ausnahme der darin hinsichtlich des Einberufungsbescheides vom 18. November 1991 ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
Der am ... geborene Kläger wurde mit Bescheid vom 9. Februar 1988 als wehrdienstfähig gemustert und wegen seiner Ausbildung als Koch bis zum 14. Juli 1989 zurückgestellt. Auf seine Bitte, ihn zum Zweck beruflicher Weiterbildung weiterhin zurückzustellen, sah die Beklagte bis zum 30. September 1990 von seiner Einberufung ab. Im Anschluß an die Mitteilung der Beklagten, daß seine Einberufung zum 2. Januar 1992 beabsichtigt sei, beantragte der Kläger seine weitere Zurückstellung mit der Begründung, er sei aufgrund besonderer Leistungen in einem Mövenpick-Restaurant in Hannover zum Demi Chef de Partie befördert worden; für seine berufliche Qualifikation sei es wichtig, Erfahrungen im Ausland zu sammeln; er habe die Zusage erhalten, in einem Mövenpick-Restaurant in Toronto von April 1992 an für ein Jahr als Demi Chef de Partie zu arbeiten; es handele sich um eine einmalige, für seine weitere Karriere besonders wichtige Chance. Die Beklagte lehnte den Zurückstellungsantrag mit Bescheid vom 18. November 1991 ab und berief den Kläger mit Bescheid vom selben Tag zum 2. Januar 1992 zum Grundwehrdienst ein. Der Kläger erhob Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, es werde ihm über Jahre hinweg nicht möglich sein, die ihm jetzt eröffnete berufliche Weiterbildungsmöglichkeit erneut zu erhalten, wenn er die ihm angebotene Stelle nicht antrete. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 zurück.
Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide vom 18. November 1991 und der Verpflichtung der Beklagten erhoben, ihn für die Dauer seiner Tätigkeit im Mövenpick-Restaurant Toronto/Kanada vom Wehrdienst zurückzustellen. Nachdem die Beklagte den Einberufungsbescheid wegen eines Nachmusterungsantrags des Klägers aufgehoben hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. März 1992 das Verfahren hinsichtlich des Einberufungsbescheides eingestellt, der weitergehenden Klage stattgegeben und die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Es hat zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger habe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG einen Anspruch auf die beantragte Zurückstellung, weil er erhebliche Nachteile für seine weitere berufliche Karriere in Kauf nehmen müßte, wenn er die ihm im März 1992 gebotene Chance nicht wahrnehme. Es komme nicht darauf an, ob ihm durch den Wehrdienst endgültig die Möglichkeit genommen werde, ein der jetzt angebotenen Weiterbildung vergleichbares Trainee-Programm durchzuführen. Eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte sei dann gegeben, wenn die Nachteile, die dem Wehrpflichtigen durch die Heranziehung zum Wehrdienst entstünden, erheblich über die Belastungen hinausgingen, die jeder Wehrpflichtige - auch in beruflicher Hinsicht - bei der Ableistung des Wehrdienstes hinzunehmen habe. So liege es hier. Dem Kläger biete sich im Rahmen seiner Fortbildung als Koch eine berufliche Chance, die er im Fall seiner Heranziehung zum Wehrdienst nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, die die Dauer des Grundwehrdienstes voraussichtlich um Monate oder Jahre übersteige, wiedererhalten werde. Die Verfahrenskosten seien der Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen, weil der (erledigten) Einberufung der dargelegte Zurückstellungsgrund entgegengestanden habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist unbegründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger kann sich nicht auf eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte wegen Unterbrechung der Ausbildung gern. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG berufen. "Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift wird durch das überwiegen des Ausbildungszwecks der in Rede stehenden Tätigkeit geprägt (vgl. etwa Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 8 C 90.80 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 143 S. 6 <7 f.> m.weit.Nachw.). Sie vermittelt eine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung (vgl. etwa Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 57.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 38 <39>) und unterscheidet sich dadurch von der durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht begünstigten Fortbildung, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll (vgl. Urteile vom 13. Mai 1966 - BVerwG VII C 31.65 - BVerwGE 24, 123 <124> und vom 12. November 1975, a.a.O.). Die dem Kläger in Toronto in Aussicht gestellte Berufstätigkeit dient der Fortbildung. Der als Demi Chef de Partie in einem Restaurant in Hannover tätige Kläger strebt eine Tätigkeit in gleicher Position in Toronto an, um im Interesse seiner beruflichen Qualifikation Erfahrungen im Ausland zu sammeln. Eine derartige Tätigkeit genießt nicht den Schutz des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG.
Zu Unrecht bejaht das angefochtene Urteil einen Zurückstellungsanspruch mit der Begründung, die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst bedeute deswegen eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, weil der Kläger dadurch eine einmalige, für sein berufliches Fortkommen wichtige Chance verliere. Damit werden die Voraussetzungen verkannt, unter denen der Verlust einer Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Wehrpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, ausnahmsweise zur Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG führt. Die für die Zurückstellung vorausgesetzte Ausnahmesituation wird hinsichtlich der dem Wehrpflichtigen eröffneten Berufschance durch deren Einmaligkeit und die wehrdienstbedingte Endgültigkeit ihres Verlustes gekennzeichnet. Es darf "schlechterdings nicht möglich" sein, die gegebene Chance, sei es auch auf anderem Wege, zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 72. und 73.82 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 157 S. 39 <42> m.weit.Nachw.). Daran fehlt es hier. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Kläger die von ihm angestrebte berufliche Qualifikation auch auf andere Weise als durch einen Auslandsaufenthalt erreichen kann. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) wird dem Kläger durch die Heranziehung zum Wehrdienst eine vergleichbare berufliche Möglichkeit der Fortbildung im Ausland nicht endgültig genommen. Das entspricht dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren. Die mit der Wehrdienstleistung verbundene zeitliche Verzögerung der angestrebten Weiterbildung rechtfertigt als solche die Zurückstellung vom Wehrdienst nicht.
Dem Kläger sind auch die Kosten des in der Vorinstanz erledigten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil die allein mit dem Hinweis auf das vermeintliche Vorliegen eines Zurückstellungsanspruchs begründete (Anfechtungs-)Klage gegen den Einberufungsbescheid aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Zwar ist nach § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Im vorliegenden Fall ist aber wegen der Hauptsache, nämlich wegen der Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst, Revision eingelegt worden. § 158 Abs. 1 VwGO bestimmt nicht, daß eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur zulässig sei, soweit die Entscheidung in der Hauptsache angegriffen wird (vgl. Urteil vom 6. Februar 1963 - BVerwG V C 24.61 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 1 Satz 1).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer