Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1996, Az.: BVerwG 1 B 3.96
Grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Zeitpunkt bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung zugrunde zu legen ist; Unbilligkeit der Ausweisung bei Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft an im Ausland lebende Familienangehörige des Ausgewiesenen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 3.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.11.1995 - AZ: 11 S 2092/94
Rechtsgrundlagen
- § 10 AuslG
- § 8 Abs. 2 S. 4 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1996, 137-138 (Volltext mit red. LS)
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch dann zugrunde zu legen ist, wenn nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände - wie hier die vom Kläger geltend gemachte Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft an in Deutschland lebende Familienangehörige, insbesondere an seine Ehefrau, sowie eine Stabilisierung seiner sozialen und beschäftigungsmäßigen Lage - die Ausweisung als unbillig erscheinen lassen. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
In der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfGE 51, 386 <400 f.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 2 BvR 1207/83) - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß eine angefochtene Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides bestand (vgl. z.B. Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 420.24 § 10 AuslG Nr. 119). Der Senat hat dies mit der Erkenntnis begründet, daß das bis 1991 geltende Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem auf eine erneute Gestattung des Aufenthalts gerichteten Verfahren deutlich trennt. Hieran hat der Senat auch für das jetzt geltende Ausländergesetz festgehalten (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 B 60.91 - Buchholz 420.24 § 10 AuslG Nr. 128, vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 420.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 und vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 224.94 - Buchholz 420.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 1). Diese Rechtsprechung führt nicht grundsätzlich zu unbilligen Härten. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind die Wirkungen der Ausweisung auf Antrag in der Regel zu befristen. Diese Bestimmung eröffnet der Behörde die Möglichkeit, nachträglich eingetretene Umstände und damit auch die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Allerdings setzt die Befristung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Auch darin liegt grundsätzlich keine unverhältnismäßige Härte. Die Beschwerde zeigt keine Umstände dafür auf, daß eine kurzfristige Ausreise und die Beschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung für den Kläger nicht zumutbar seien. Ob die Regelung wegen des Ausreiseerfordernisses in seltenen Ausnahmefällen überhaupt eine unverhältnismäßige Härte zur Folge haben könnte, bedarf keiner Erörterung. Der für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung maßgebende Zeitpunkt würde dadurch nicht in Frage gestellt, übrigens auch nicht die Gültigkeit des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG. Einer solchen Härte wäre auf andere Weise Rechnung zu tragen, etwa durch eine Duldung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Kemper
Groepper