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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.01.1996, Az.: BVerwG 1 D 47.95

Zugriff auf Nachnahmeanweisungsbeträge und Zahlungsanweisungsbeträge durch einen Zustellbeamten der Post; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Angemessenheit der Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Pflicht eines Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen; Pflicht eines Beamten, sein Amt uneigennützig zu verwalten; Pflicht eines Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst; Pflicht eines Beamten, dienstliche Anordnungen zu befolgen; Dienstvergehen eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.01.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 47.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.03.1995 - AZ: IV VL 31/94

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Januar 1996
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, als Vorsitzender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ferner
Postoberinspektorin Maria Lücke, Postbetriebsassistent Alfred Bieber als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 22. März 1995 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1)

    im Juni bzw. August 1993 als Briefzusteller in insgesamt fünf Fällen von Postkunden eingezogene Nachnahmebeträge in einer Gesamthöhe von 867,52 DM nicht an die Zustellkasse abgeführt, sondern für sich behalten hat,

  2. 2)

    im Mai bzw. Juni 1993 als Briefzusteller in zwei Fällen Postanweisungen in einer Gesamthöhe von 2.234,17 DM nicht an die Empfänger ausgezahlt, sondern die Beträge für sich behalten hat,

  3. 3)

    am 19. August 1993 seinen Zustellgang eigenmächtig für ca. 40 Minuten unterbrochen und während dieser Zeit größere Mengen von Alkohol zu sich genommen hat,

  4. 4)

    am 6. Februar 1993 seine dienstliche Geldbörse, die er nicht ordnungsgemäß in der Innentasche seiner Jacke aufbewahrt hatte, samt Bargeldinhalt (1.900 DM) verloren hat.

2

Aufgrund des den Anschuldigungspunkten 1 und 2 zugrundeliegenden Sachverhalts ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 22. April 1994 - 6 Cs 170 Js 40240/93 - wegen Untreue, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. März 1995 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

  1. Anschuldigungspunkt 1

    Am 12. oder 13. Juni 1993 stellte der Beamte eine Nachnahmebriefsendung an einen Empfänger in R. zu, kassierte den Nachnahmebetrag in Höhe von 337,77 DM und behielt ihn für sich. Ebenso verfuhr der Beamte am 22., 24. und 25. Juni 1993 sowie am 17. August 1993 und behielt kassierte Nachnahmebeträge in Höhe von 260 DM, 151,01 DM, 40 DM und 78,74 DM wiederum für sich.

  2. Anschuldigungspunkt 2

    Am 9. Mai 1993 hatte der Beamte eine Auslandspostanweisung in Höhe von 1.114,17 DM an eine Empfängerin auszuzahlen. Er nahm den angewiesenen Geldbetrag aus seinem Dienstgeldbeutel, um ihn für sich zu behalten. Zur Verschleierung der Auszahlung unterschrieb er die Empfangsbescheinigung mit dem ihm bekannten Namen des Freundes der Empfängerin mit dem Zusatz "Postbevollmächtigter". Der Beamte verfuhr ebenso am 6. Juli 1993 mit einer Inlandspostanweisung in Höhe von 1.120 DM. Er zahlte den Geldbetrag nicht an die Empfängerin aus, sondern behielt ihn für sich und unterzeichnete den Empfangsbeleg mit dem Zusatz "i.A. K.".

4

Zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 hat sich der Beamte vor dem Bundesdiszplinargericht wie folgt eingelassen:

5

Bedingt durch seine zerrüttete Ehe und anschließende Scheidung im Januar 1991 sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Zum Kauf von Hausrat habe er Kredite aufgenommen, die allein auf seinen Namen abgeschlossen worden seien. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, diese Kredite termingerecht zurückzuzahlen. Sein Gehalt sei bis zum Existenzminimum gepfändet worden. Mit diesem ihm dann noch verbleibenden Gehalt habe er nicht leben können. Daher habe er sich Mitte 1990 bei einem Bekannten 3.000 DM geliehen. Es sei keine bestimmte Rückzahlungsmodalität vereinbart worden. Mitte Mai 1993 sei dieser Bekannte plötzlich an ihn herangetreten und habe von ihm die Rückzahlung der 3.000 DM verlangt. Da er diesen Betrag nicht gleich habe zurückzahlen können, sei ihm eine Frist bis August 1993 eingeräumt worden. Darüber hinaus habe sich sein Bekannter dahin gehend geäußert, daß er sich im Falle einer Nichtzahlung an den Dienstvorgesetzten des Beamten wenden würde. Um diese 3.000 DM zurückzahlen zu können, habe er bei verschiedenen Kreditinstituten erfolglos versucht, einen entsprechenden Kredit zu bekommen. Im Mai 1993 habe er dann von der Kreditvermittlungsfirma S. ein Kreditangebot über 6.000 DM erhalten. Es sei ihm mitgeteilt worden, daß er nach Einzahlung einer Kreditversicherungsgebühr in Höhe von 630 DM den gewünschten Kredit in ca. drei bis vier Wochen erhalten werde. Zur Zahlung der Kreditversicherungsgebühr in Höhe von 630 DM habe er einen Teil des Postanweisungsbetrages genommen. Bei Eintreffen des 6.000 -DM- Kredites habe er vorgehabt, den Postanweisungsbetrag wieder zurückzuzahlen. Da es sich bei der o.a. Firma jedoch um eine Betrugsfirma gehandelt habe - was er erst später erfahren habe -, habe er nicht nur den gewünschten Kredit nicht bekommen, sondern auch die Kreditversicherungsgebühr in Höhe von 630 DM eingebüßt. Als er den Entschluß gefaßt habe, postdienstliches Bargeld für sich zu behalten, habe er dies nur bis zur Höhe des zurückzuzahlenden Privatkredites machen wollen. Darüber hinaus habe er nur so viel einbehaltenes Geld für sich verwenden wollen, wie zum täglichen Leben notwendig gewesen wäre.

  1. Anschuldigungspunkt 3

    Am 19. August 1993 stellte der Beamte während des Zustellganges sein mit Briefsendungen beladenes Dienstfahrrad ... in R. ab und begab sich für etwa 40 Minuten in einen Stehausschank, um dem Wirt Postsendungen auszuhändigen. Während dieser Zeit stand das Fahrrad samt Briefsendungen unbeaufsichtigt und für jedermann zugänglich im Freien. Der Beamte trank unterdessen im Stehausschank größere Mengen Alkohol, so daß bei ihm gegen 9.50 Uhr eine starke Alkoholfahne festgestellt wurde mit der Folge, daß ihm von seinem Stellenvorsteher die weitere Dienstausübung an diesem Tag untersagt wurde.

  2. Anschuldigungspunkt 4

    Am 6. Februar 1993 verlor der Beamte während seines Zustellganges seine dienstliche Geldbörse, in der sich 1.900 DM, die zur Auszahlung einer Postanweisung bestimmt waren, befanden. Er verwahrte die Geldbörse in der rechten rückwärtigen Hosentasche auf.

6

Nach § 27 Abs. 2 DA P III sind Geldbörsen in der Jackeninnentasche, ausnahmsweise auch in verschließbaren Außentaschen, aufzubewahren. Auf keinen Fall dürfen sie in die Gesäßtasche gesteckt werden.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten im Anschuldigungspunkt 4 vom Vorliegen eines Dienstvergehens freigestellt, weil nach der nicht widerlegten Einlassung des Beamten die von ihm verwendete Geldbörse nicht in die Jackeninnentasche gepaßt habe, so daß er die Geldbörse in seine Gesäßtasche habe stecken müssen.

8

Soweit das Bundesdisziplinargericht den Beamten nicht freigestellt hat, hat es das festgestellte Verhalten als vorsätzlichen Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), sein Amt uneigennützig zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG), gewürdigt und als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das Dienstvergehen sei so schwerwiegend, daß die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich sei.

9

3.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme auszusprechen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht seine familiären Schwierigkeiten und seine erheblichen Alkoholprobleme nicht hinreichend gewürdigt habe. Es habe ihm ferngelegen, seinen Dienstherrn zu schädigen. Er habe fest vorgehabt, die für sich verwendeten Geldbeträge wieder zurückzuzahlen.

10

II.

Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

11

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Beamte lediglich Gesichtspunkte vorträgt, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können. Der Senat ist deshalb an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

12

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt. Das Schwergewicht des Dienstvergehens besteht in der Veruntreuung eingezogener Nachnahmebeträge und der Geldbeträge der beiden Postanweisungen.

13

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten oder dienstlich zugänglichen Gütern oder Geldern vergreift, grundsätzlich das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten ist Voraussetzung für eine Verwaltung, die auf Effektivität und Sparsamkeit ausgerichtet ist und daher notwendigerweise auf die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen verzichten muß. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann grundsätzlich nicht mehr Beamter bleiben (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 67.94 -).

14

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in einem solchen Fall nur dann möglich, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn ein Beamter aus einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat. Zur Feststellung einer wirtschaftlichen Notlage orientiert sich der Senat an den Regelsätzen der Sozialhilfe für laufende Leistungen zum Unterhalt (vgl. Urteil vom 18. Januar 1995 - BVerwG 1 D 47.94 -). Zwar ist zugunsten des Beamten davon auszugehen, daß ihm in den Monaten Mai, Juni und August 1993 nach Abzug der Pfändungsbeträge weniger an Gehalt ausgezahlt worden ist, als dies bei Zugrundelegung der Sozialhilfesätze und unter Berücksichtigung der Miete sowie der Unterhaltszahlungen seinem Bedarf entsprach. Für den Monat Juni 1993 ergibt sich dies daraus, daß er in diesem Monat eine offene Stromrechnung über 380 DM und zusätzlich einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von 300 DM für seinen Sohn zu zahlen hatte. Eine wirtschaftliche Notlage bestand aber jedenfalls nicht im Monat Juli 1993, in dem der Beamte den Betrag einer Postanweisung in Höhe von 1.120 DM unterschlagen hat. In diesem Monat überstieg sein ausgezahltes Gehalt mit 2.179 DM den zugrunde zu legenden Bedarf bei weitem. Der Milderungsgrund der wirtschaftlichen Notlage muß bei jeder Tathandlung gegeben sein (vgl. Urteil vom 28. November 1995 - BVerwG 1 D 29.95 -). Da dies im Juli 1993 nicht der Fall war, wird der Zugriff des Beamten auf den Geldbetrag in Höhe von 1.120 DM am 6. Juli 1993 vom Milderungsgrund nicht erfaßt.

15

Eine mildere Bewertung scheidet auch aus einer anderen Erwägung aus. Der Milderungsgrund setzt voraus, daß der Zugriff auf Geld des Dienstherrn allein zu dem Zweck erfolgt, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 5. September 1995 - BVerwG 1 D 69.94 -). Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er Ende Juli, Anfang August 1993 mit veruntreutem Geld einen restlichen Betrag in Höhe von etwa 1.400 DM auf ein gewährtes privates Darlehen über ursprünglich 3.000 DM an den Zeugen J. zurückgezahlt hat. Die Begleichung von Schulden erfüllt nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des Milderungsgrundes nur dann, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten gehandelt hat, deren Nichterfüllung den Beamten oder seine Familie von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abschneiden würde (vgl. u.a. Urteil vom 5. September 1995, a.a.O.). Dies war bei der Zurückzahlung des privaten Darlehens nicht der Fall. Im übrigen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen J. nicht, daß er auf den Beamten einen besonderen Druck ausgeübt hat. Er war sich sicher, daß er sein Geld vom Beamten zurückerhalten würde. Selbst wenn der Zeuge damit gedroht hätte, er würde sich im Falle der Nichtzahlung an den Dienstvorgesetzten des Beamten wenden, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen, denn dem Dienstherrn war nach Angabe des Beamten dessen finanzielle Situation bekannt, so daß eine Drohung des Gläubigers ohne Belang gewesen wäre.

16

Der Milderungsgrund einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann ebenfalls nicht bejaht werden. Dieser Milderungsgrund scheitert bereits daran, daß die Veruntreuungen nicht durch eine besondere Versuchungssituation veranlaßt waren, sondern im Rahmen der alltäglichen Dienstverrichtungen erfolgten. Im übrigen handelte es sich nicht um eine einmalige Verfehlung; vielmehr hat der Beamte insgesamt in sieben Fällen auf dienstliche Gelder zugegriffen.

17

Auch die Alkoholerkrankung des Beamten kann nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Alkoholsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur ist, für sich allein nicht eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 177>). Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

18

Selbst wenn zugunsten des Beamten eine verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit angenommen werden könnte, hätte dies auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikten keinen Einfluß. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließt die Höchstmaßnahme hier nicht aus, weil es sich um die Verletzung einer einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Kernpflicht handelte (Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 1 D 16.94 -).

19

Schließlich kann die vom Beamten aufgestellte Behauptung, vor Tatentdeckung wiedergutmachungswillig gewesen zu sein, nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Solche im Innern bestehenden Absichten sind nicht nachweisbar und können jederzeit geändert werden. Der Senat sieht in ihnen allein deshalb noch keine positiven Persönlichkeitselemente, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses rechtfertigen können (Urteil vom 11. Juli 1995 - BVerwG 1 D 20.94 -).

20

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Gödel
Mayer
Dr. H. Müller