Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1995, Az.: BVerwG 2 A 1.94

Schadensersatz auf Grund des Unterbleibens einer Beförderung; Beförderung innerhalb der Erprobungszeit nach Übertragung eines neuen höheren Dienstpostens; Beförderung vor Ablauf einer Sperrfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 A 1.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 1996, 113
  • ZfPR 1996, 197 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung (Beamte)

Amtlicher Leitsatz

Der Schadenersatzanspruch eines Beamten wegen einer behaupteten fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt voraus, daß der Fehler adäquat kausal zur Nichtbeförderung geführt hat, daß also bei Vermeidung des Fehlers der Beamte voraussichtlich befördert worden wäre.

In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1995
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r und Dr. M ü l l e r,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Die Beteiligten streiten über Schadenersatz für das Unterbleiben einer Beförderung.

2

Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf April 1995 Regierungsdirektor ... Mit Schreiben vom 12. August 1992 bewarb er sich für den mit Besoldungs-Gruppe - BesGr - A 16 bewerteten Dienstposten des Referatsleiters ... Das zuständige Personalreferat hatte bereits unter dem 3. August 1992 dem Präsidenten des ... eine Vergleichswertung über fünf Beamte und einen Stabsoffizier vorgelegt, die aufgrund des Anforderungsprofils sowie wegen eigener Bewerbung in die engere Wahl kämen, und aus näher dargelegten Gründen die Besetzung mit dem Offizier vorgeschlagen. Der Dienstposten wurde zum 1. Oktober 1992 mit dem vorgeschlagenen Offizier besetzt und dieser am 29. Oktober 1992 zum Oberst (BesGr A 16) befördert.

3

Mit Schreiben vom 27. April 1993 machte der Kläger Anspruch auf Schadenersatz geltend, weil es bei der Behandlung seiner Bewerbung zu Rechts- und Ermessensfehlern gekommen sei, ihm insbesondere durch fehlende Unterrichtung über den schließlichen Ausgang des Auswahlverfahrens die Möglichkeit zur Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes genommen worden sei und bei Vermeidung der Rechts- und Ermessensfehler die Auswahlentscheidung voraussichtlich zu seinen Gunsten ergangen wäre. Mit Schreiben vom 4. Juni und vom 20. Dezember 1993 lehnte die Beklagte Schadensersatzleistungen ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 5. Juni 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 1994 zurückwies. Zur Begründung führte sie insbesondere aus:

4

Ein Ersatzanspruch bestehe schon mangels Ursächlichkeit der Auswahlentscheidung für die Nichtbeförderung nicht. Die Auswahlentscheidung wäre auch dann nicht zugunsten des Klägers ausgefallen, wenn der ... sich nicht für den ausgewählten Offizier entschieden hätte. Zudem hätte der Kläger selbst bei einer für ihn positiven Auswahlentscheidung nicht mehr befördert werden dürfen, weil er am 23. April 1995 das 65. Lebensjahr vollendete. Wäre ihm am 1. Oktober 1992 der Dienstposten übertragen worden, so hätte er zunächst die nach § 11 BLV für Beamte vorgeschriebene, im Bereich des BND allgemein auf mindestens sechs Monate festgelegte Erprobungszeit ableisten müssen, also bis zum 31. März 1993. Eine A 16-Planstelle sei frühestens zum 1. August 1993 frei und besetzbar gewesen. Mit einer Ausnahme vom Verbot der "Altersbeförderung" zwei Jahre vor der Altersgrenze durch den Bundespersonalausschuß sei nach dessen - näher dargelegter - Praxis nicht zu rechnen gewesen. - Im übrigen hätte der Kläger vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzungsentscheidung in Anspruch nehmen können.

5

Mit der bereits am 27. April 1994 erhobenen Klage beantragt der Kläger,

die Beklagte zu veruteilen, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. April 1993 zum Leitenden Regierungsdirektor (BesGr A 16) befördert worden wäre.

6

Er führt aus: Die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vom Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis zu setzen, insbesondere ihm den Namen des obsiegenden Bewerbers zu nennen.

7

Bei Vermeidung der - vom Kläger näher angeführten - Rechts- bzw. Ermessensfehler wäre die Auswahlentscheidung voraussichtlich zu seinen Gunsten ergangen. Seine Dienstvorgesetzten hätten ihm in der letzten Beurteilung im Jahre 1985 ausdrücklich die Fähigkeit zur Leitung eines Referates bescheinigt und vorgeschlagen, ihm in fünf bis sechs Jahren den Posten eines Referatsleiters zu übertragen. Seine Erfahrungs- und Verwendungsbreite übersteige den allgemeinen Rahmen deutlich. Dies gelte auch im Verhältnis zu den von der Beklagten nunmehr als besser geeignet benannten Mitbewerbern, zumal unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte.

8

Am 10. Oktober 1994 hat der Kläger "höchst vorsorglich und lediglich zur Fristwahrung" erneut Klage mit dem ursprünglichen Antrag und unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Begründung erhoben.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie hält die Klage für unzulässig. Vorsorglich verweist sie zur Sache vor allem auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und vertieft die dortigen Ausführungen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Aktenhefte (Widerspruchsakte, Befähigungsberichte und Personalakte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

12

II.

Über die Klage hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden.

13

Die am 27. April 1994 erhobene Klage ist zulässig, nachdem das erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 68 VwGO) stattgefunden hat und jedenfalls durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. August 1994 abgeschlossen worden ist. Das Vorverfahren kann nach seinem Zweck gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. etwa BVerwGE 4, 203 f.; Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - <Buchholz 442.03 § 9 Nr. 13 = DVBl 1984, 91 f.>). Den zur Konkretisierung des geltend gemachten Anspruchs vor Klageerhebung erforderlichen, nicht nachholbaren Antrag an die Beklagte (vgl. BVerwGE 74, 303 <306>[BVerwG 27.06.1986 - 6 C 131/80]; Beschluß vom 1. Dezember 1993 - BVerwG 2 B 115.93 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 110>) hat der Kläger unter dem 27. April 1993 gestellt. Die vorsorglich wiederholte Erhebung der inhaltlich gleichen Klage am 10. Oktober 1994 war unter diesen Umständen entbehrlich, aber auch unschädlich.

14

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz, weil eine Beförderung ohne Rücksicht auf etwaige Mängel des Auswahlverfahrens nicht in Betracht gekommen wäre. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Beklagte Rechte des Klägers dadurch verletzt hat, daß sie ihn auf seine Bewerbung hin nicht innerhalb einer für die Entscheidung über die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung der Mitbewerber über den Ausgang des Auswahlverfahrens, insbesondere über die Person des erfolgreichen Mitbewerbers, unterrichtet hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - <NJW 1990, 501 [BVerfG 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88]>; BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 183/94 - <NJW 1995, 2344 [BGH 06.04.1995 - III ZR 183/94] - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ->).

15

Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die getroffene Auswahlentscheidung gegenüber dem Kläger rechtsfehlerhaft war. Denn unabhängig hiervon setzt der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz auch im Falle einer ungenügenden Unterrichtung des Klägers sowie einer zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaften Auswahlentscheidung voraus, daß der Fehler adäquat kausal zum Unterbleiben der Beförderung des Klägers geführt hat, daß also bei Vermeidung des Fehlers voraussichtlich der Kläger ausgewählt und befördert worden wäre (vgl. BVerwGE 80, 123 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 51/86]; Beschluß vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 2 B 115.91 - <Buchholz 237.4 § 7 Nr. 1>). Das läßt sich hier nicht feststellen.

16

Um den Kausalverlauf zu beurteilen, hat der Senat unter Berücksichtigung der sonstigen Praxis der Beklagten zu ermitteln, wie diese ohne die möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsverstöße, also bei pflichtgemäßem Verhalten, voraussichtlich entschieden hätte; insoweit können dem Kläger, der dafür die materielle Beweislast trägt, Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zugute kommen (vgl. Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1991 - BVerwG 2 B 115.91 - <Buchholz 237.4 § 7 Nr. 1 = NJW 1992, 927>; entsprechend zum Amtshaftungsanspruch BGH, Urteil vom 6. April 1995 - III ZR 183/94 - <a.a.O.>, m.w.N.).

17

Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger befördert worden wäre, selbst wenn ihm der in Rede stehende Dienstposten übertragen worden wäre. Die Beförderung wäre in diesem Falle nur vor Erreichen der zweijährigen Sperrfrist am 23. April 1993 oder mit Ausnahmegenehmigung des Bundespersonalausschusses zulässig gewesen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 und § 44 Abs. 1 Nr. 7 BLV). Mit beidem konnte nicht gerechnet werden.

18

Wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen, beträgt beim ... die Erprobungszeit für Beamte nach § 11 BLV bei Übertragung eines Dienstpostens der BesGr A 16 üblicherweise sechs Monate. Diese Erprobungszeit des Klägers wäre - wenn ihm der Dienstposten zum 1. Oktober 1992 übertragen worden wäre - Ende März 1993 beendet gewesen. Wie die Beklagte im einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, stand den ausgewiesenen Beförderungsdienstposten nicht die entsprechende Zahl von Planstellen gegenüber. Selbst die Inanspruchnahme der ersten im Jahre 1993 freiwerdenden A 16-Planstelle für Beamte zum 1. Juli 1993 hätte nicht ausgereicht, den Kläger vor Ablauf der Sperrfrist zu befördern. Im übrigen mußten alle Beamten auf A 16-Beförderungsdienstposten nach der Praxis der Beklagten Wartezeiten in Kauf nehmen, die jedenfalls nicht unter einem Jahr lagen. Ein Vorziehen der Beförderung des Klägers mit Rücksicht auf die bevorstehende Sperrfrist wäre nach der Rechtsprechung des Senats nicht zulässig gewesen (Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 2 ER 301.93 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 50 = ZBR 1994, 52>).

19

Eine Ausnahme vom Verbot der Altersbeförderung wäre nach dem - von der Beklagten auszugsweise vorgelegten - Geschäftsbericht 1993 des Bundespersonalausschusses nicht zu erwarten gewesen. Denn danach hat der Bundespersonalausschuß Ausnahmen nur zugelassen, wenn der Beamte unter anderem den Beförderungsdienstposten bereits mindestens zwei Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres wahrgenommen hatte.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihm durch Verweigerung substantiierter Auskünfte über die Gründe seiner Nichtberücksichtigung keine andere Wahl als die Beschreitung des Rechtsweges gelassen, hätte allenfalls Bedeutung erlangen

21

können, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden wäre (§ 161 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21 800 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; der Senat hat hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs entsprechend seiner zum alten Kostenrecht geübten Praxis pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Endgrundgehalt als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt).

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Eckertz-Höfer
Dr. Bayer