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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.12.1993, Az.: BVerwG 2 B 115/93

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Ansprüche auf Beförderung von im dienstlichen Interesse beurlaubten und zur Dienstleistung bei internationalen Organisationen entsandten Beamten; Nachholbarkeit des Vorverfahrens im Verwaltungsprozess; Antrag an die Behörde vor Klageerhebung bei auf Schadensersatz gerichteten beamtenrechtlichen Verpflichtungsklagen und Leistungsklagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 115/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 16.06.1993 - AZ: VGH 3 B 92.1835

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 1993
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.800,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die im Zusammenhang mit dem Verpflichtungsbegehren formulierte Frage,

"welche Ansprüche auf Beförderung Beamte haben, die im dienstlichen Interesse beurlaubt und zur Dienstleistung bei internationalen Organisationen entsandt worden sind",

4

würde sich in dieser allgemeinen Form in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit die Frage von Bedeutung wäre, ist sie nicht mehr klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeführt, daß dem Anspruch auf Beförderung - auch im Wege eines Anspruchs auf Schadensersatz - das Fehlen einer besetzbaren Planstelle entgegensteht (vgl. Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - <BVerwGE 80, 127, 130 [BVerwG 25.08.1988 - 2 C 62/85] = Buchholz 237.6 § 8 Nr. 4> und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 4.87 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 36>). Aus den weiteren Ausführungen der Beschwerde, die sich auf den konkreten Streitfall beziehen, läßt sich keine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen. Vielmehr breitet sie mit diesem Vorbringen im Grunde den gesamten Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6) und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision den Streitfall zur Entscheidung. Mit einem derartigen Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.

5

Die Beschwerde wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht bezüglich des Schadensersatzbegehrens die Klage wegen Fehlens eines vor Klageerhebung gestellten Antrags und eines durchgeführten Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) als unzulässig abgewiesen hat. Die Beschwerde sieht hierin einen Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachholbarkeit des Vorverfahrens im Verwaltungsprozeß und ist der Auffassung, daß die ungleiche prozessuale Behandlung des Vorverfahrens in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beamten in unzumutbarer Weise den Zugang zum Gericht erschwere. Dies verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich würden die Bestimmungen des Art. 33 und des Art. 3 GG verletzt.

6

Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerde weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch den Zulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt (§ 132 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen auf Schadensersatz gerichtete beamtenrechtliche Verpflichtungs- und Leistungsklagen einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus. Sein Fehlen macht die Klage unzulässig (vgl. Urteil vom 27. Juni 1986 - BVerwG 6 C 131.80 - <BVerwGE 74, 303, 306 [BVerwG 27.06.1986 - 6 C 131/80] = Buchholz 238.41 § 18 Nr. 1> mit Hinweis auf den Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 66> m.w.N.). Die Beschwerde beachtet nicht, daß das Fehlen eines Antrags nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine im Prozeß nachholbare Sachurteilsvoraussetzung darstellt, sondern es sich um eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung handelt. Wegen fehlenden Antrages vor Klageerhebung kann sich die Beschwerde auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachholbarkeit des Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung berufen. Daß in dem Verlangen, vor Klageerhebung zunächst einen Antrag an den Dienstherrn zu stellen, eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten gesehen werden könnte, wie die Beschwerde meint, die auch sonst gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, ist nicht erkennbar. - Die Rüge, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 1991 - 2 A 11542.91 - (§ 127 Nr. 1 BRRG) ab, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Schriftsatz vom 21. Oktober 1993 erhoben worden ist.

7

Hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers als Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlt es an der erforderlichen Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Soweit die Beschwerde als einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend macht, daß dem Kläger die Einsicht in die Unterlagen Verwaltungsakten) nicht gewährt worden sei, berücksichtigt die Beschwerde nicht, daß laut Tatbestand des angefochtenen Urteils die beigezogenen Akten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorlagen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Soweit dem Kläger dies nicht genügt haben sollte, hätte er weitergehende Rechte in der mündlichen Verhandlung geltend machen können.

8

Ein Verfahrensfehler wegen mangelnder Sachaufklärung, weil das Berufungsgericht Beweisanträgen nicht entsprochen habe, liegt nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorsorglich zu Protokoll gestellten Beweisanträge des Klägers konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei ablehnen, weil es darauf nach seiner materiellen Rechtsauffassung nicht ankam. Der Hinweis der Beschwerde, "die Auffassung in dem angefochtenen Urteil, auf die Erhebung der vom Kläger geforderten Beweise sei es nicht angekommen" sei unzutreffend, ist daher rechtlich unbedeutend. Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189 [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.>).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.800,00 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- oder versorgungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Differenz als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.