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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1992, Az.: BVerwG 2 B 137.92

Revision; Darlegungspflicht; Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 137.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 15.05.1991 - AZ: 4 K 2591/89
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.04.1992 - AZ: 6 A 2017/91

Fundstellen

  • DÖD 1993, 2
  • NVwZ-RR 1993, 276 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 563 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht, die sich darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1992 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Mit ihrem Vorbringen hat sie nicht in der gebotenen Weise den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dabei erfordert die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer obliegende Darlegungspflicht, innerhalb der Beschwerdefrist mindestens eine in diesem Sinne grundsätzliche Frage konkret zu bezeichnen und einen Hinweis auf den Grund zu geben, der die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung: vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

3

Diesen Anforderungen an die Begründung genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Die Beschwerde greift lediglich die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsausführungen auf und kleidet diese in Frageform; auch fehlt jeglicher Hinweis, aus welchem Grund diese Fragen grundsätzliche, also über den Fall hinausgehende Bedeutung haben könnten. Schon nach ihrer Formulierung stellen die einzelnen Fragen auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein wird, ist damit nicht dargetan (ebenso Beschlüsse vom 16. April 1991 - BVerwG 2 B 39.91 -; vom 4. Juli 1991 - BVerwG 2 B 62.91 -; vom 24. September 1991 - BVerwG 2 B 109.91 -).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO[.]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung in Streitsachen, die die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zum Gegenstand haben, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts, hier der Besoldungsgruppe A 7, zum Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Dr. Schwarz
Dr. Müller
Dr. Haas